Die Haltung eines Hundes in einer Mietwohnung ist für viele ein großer Wunsch, doch oft herrscht Unsicherheit bezüglich der Zustimmung des Vermieters. Während pauschale Verbote der Hundehaltung in Mietverträgen unwirksam sind, haben Vermieter durchaus das Recht, die Erlaubnis hierfür einzufordern. Dieser Ratgeber beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern sowie die Ausnahmen und Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Regelungen.
Grundsätzliches zur Hundehaltung in Mietwohnungen
Entgegen mancher Annahmen dürfen Vermieter ihren Mietern die Haltung von Hunden oder anderen Haustieren nicht generell verbieten. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach bestätigt. Für Kleintiere wie Hamster oder Fische ist generell keine Erlaubnis des Vermieters erforderlich. Bei Hunden und Katzen sieht die Situation anders aus: Zwar darf die Haltung nicht grundsätzlich untersagt werden, jedoch kann im Mietvertrag eine Klausel verankert werden, die eine vorherige Genehmigung durch den Vermieter vorschreibt. Die Mieter sind zudem verpflichtet sicherzustellen, dass ihr Haustier keine Belästigung für andere Hausbewohner darstellt oder gegen die Hausordnung verstößt.
Ausnahmen und besondere Regelungen
Es gibt bestimmte Ausnahmen von diesen Regelungen. Blindenführhunde und Assistenzhunde sind von jeglichen Genehmigungspflichten ausgenommen, da sie als unverzichtbare Helfer gelten und speziell ausgebildet sind. Bei sogenannten Listenhunden, die als potenziell gefährlich eingestuft werden, haben Vermieter das Recht, die Haltung zu untersagen, ohne hierfür spezifische Gründe nennen zu müssen. Dies dient der Fürsorgepflicht gegenüber anderen Mietern. Die Einstufung eines Hundes als Listenhund kann in der jeweiligen Landeshundeverordnung des Bundeslandes geprüft werden.
Neue Regelungen für Listenhunde seit 2024
Seit 2024 gibt es neue gesetzliche Vorschriften, die insbesondere Besitzer von Listenhunden betreffen. Diese Regelungen zielen darauf ab, eine artgerechte Haltung zu fördern und die Sicherheit in Mehrfamilienhäusern zu erhöhen. Mieter, die einen Listenhund halten, müssen nun einen Nachweis über dessen soziale Verträglichkeit erbringen, regelmäßige Tierarztbesuche nachweisen und eine geeignete Unterbringung sowie Pflege sicherstellen können.
Rechte und Pflichten im Mietvertrag
Ein generelles Tierhaltungsverbot im Mietvertrag ist rechtlich unwirksam. Vermieter können jedoch festlegen, dass vor der Anschaffung eines Hundes eine Genehmigung eingeholt werden muss. Bei der Entscheidung über die Erlaubnis prüft der Vermieter verschiedene Interessen: seine eigenen, die des Mieters sowie die der anderen Hausbewohner. Kann die artgerechte Haltung des Tieres in der Wohnung nicht gewährleistet werden, kann der Vermieter die Zustimmung verweigern. In strittigen Fällen kann ein Gericht entscheiden.
Pflichten der Mieter
Die wichtigste Pflicht des Mieters ist es, vor der Anschaffung eines Hundes die Erlaubnis des Vermieters einzuholen. Darüber hinaus muss der Mieter sicherstellen, dass das Tier niemanden belästigt und keine Verstöße gegen die Hausordnung verursacht. Dies umfasst Lärmvermeidung, Unterbindung gefährlichen Verhaltens und die Beseitigung von Verschmutzungen. Zudem ist die artgerechte Haltung des Tieres eine tierschutzrechtliche Verpflichtung. Verstöße gegen die Hausordnung können zu einer Abmahnung führen.
Tierschutz-Hundeverordnung seit 2022
Die seit 2022 geltende Tierschutz-Hundeverordnung hat die Anforderungen an Hundehalter weiter verschärft. Dazu gehören unter anderem die Verpflichtung zu mindestens zwei einstündigen Ausläufen pro Tag, die Sicherstellung eines Ausblicks ins Freie, sofern der Hund in der Wohnung gehalten wird, und die Mindestzeit von vier Stunden täglicher Beschäftigung mit Welpen. Schmerzhafte Erziehungsmethoden sind untersagt.
Gleichbehandlungsgrundsatz
Besitzt ein Vermieter mehrere Wohneinheiten, greift der Gleichbehandlungsgrundsatz: Wenn einem Mieter die Haltung eines Hundes oder eines anderen Haustieres erlaubt wird, muss dies grundsätzlich auch anderen Mietern gestattet werden. Eine Ausnahme bilden hierbei Tiere mit unterschiedlichen Haltungsanforderungen oder Gefährdungspotenzialen, wie beispielsweise Gifttiere.
Konsequenzen bei Nichteinhaltung
Werden die Regelungen zur Hundehaltung missachtet, kann der Vermieter zunächst eine Abmahnung aussprechen. Eine fristlose Kündigung ist erst nach wiederholten Verstößen gegen die Hausordnung oder bei Haltung von Listenhunden oder Gifttieren nach Setzung einer Frist zur Abgabe des Tieres möglich. Auch bei genehmigter Haltung können anhaltende Verstöße gegen die Hausordnung zur Kündigung führen.
Versicherungsschutz
Neben der Privathaftpflichtversicherung ist eine Hundehaftpflichtversicherung für Mieter empfehlenswert. Schäden, die ein Hund in der Mietwohnung verursacht, wie Kratzer im Boden oder an Wänden, sind nicht immer durch die private Haftpflichtversicherung abgedeckt und können erhebliche Kosten verursachen.
Nachträgliches Verbot und Besuchsregelungen
Eine einmal erteilte Erlaubnis zur Hundehaltung kann der Vermieter nicht einfach widerrufen. Bei wiederholten Verstößen gegen die Hausordnung durch den Hund kann jedoch eine Abmahnung erfolgen, die zu einer Kündigung führen kann. Besucherhunde sind grundsätzlich erlaubt, jedoch sollte bei längerfristigem Hundesitting die Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
Fazit
Die Haltung eines Hundes in einer Mietwohnung ist grundsätzlich möglich, erfordert jedoch die Einhaltung bestimmter Regeln. Vermieter dürfen kein pauschales Verbot aussprechen, können aber eine Genehmigungspflicht festlegen. Die Entscheidung wird auf Basis einer Abwägung aller Interessen getroffen, wobei bei gefährlichen Tieren Ausnahmen gelten. Mieter sind für die artgerechte Haltung und die Vermeidung von Belästigungen verantwortlich. Bei Schäden an der Mietsache haftet der Mieter.

