Hundehaltung in der Mietwohnung: Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern

Die Frage, ob Hunde in Mietwohnungen erlaubt sind, beschäftigt viele Tierliebhaber. Oftmals stoßen Mieter in ihren Mietverträgen auf ein generelles Verbot der Hundehaltung. Doch solche Klauseln sind nicht immer rechtens. Grundsätzlich gilt: Vermieter dürfen die Haltung von Haustieren nicht pauschal verbieten, können aber eine vorherige Erlaubnis verlangen. Bestimmte Tiere, wie beispielsweise Listenhunde, dürfen Vermieter jedoch auch ohne weitere Begründung untersagen. Dieser Ratgeber beleuchtet die rechtlichen Grundlagen und klärt auf, welche Haustiere erlaubt sind und welche Rechte und Pflichten Mieter und Vermieter in Bezug auf die [Hundehaltung in Mietwohnungen](https://de.viettopreview.vn/katzen transportbox/) haben.

Kein pauschales Verbot der Hundehaltung in Mietwohnungen

Der Bundesgerichtshof hat bereits 1993 entschieden, dass Vermieter ihren Mietern die Haltung von Haustieren nicht generell untersagen dürfen (BGH, Az.: VII ZR 10/92). Dies bedeutet, dass Kleintiere wie Hamster, Fische oder Wellensittiche ohne explizite Erlaubnis des Vermieters gehalten werden dürfen.

Bei Hunden und Katzen gestaltet sich die Rechtslage etwas differenzierter. Zwar dürfen Vermieter auch die Haltung von Hunden und Katzen nicht generell verbieten (BGH, 20. März 2013, Az.: VIII ZR 168/12), jedoch können sie vertraglich festhalten, dass Mieter vor der Anschaffung eines solchen Tieres um Erlaubnis fragen müssen. Eine solche Individualklausel, die Haustiere generell verbietet und vom Mieter akzeptiert wird, ist rechtlich bindend.

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Ausnahmen: Begleit- und Therapiehunde

Eine wichtige Ausnahme bilden Blindenführhunde und Assistenzhunde. Vermieter sind verpflichtet, deren Haltung zu gestatten, da diese Tiere speziell ausgebildet sind und in der Regel keine Probleme im Zusammenleben verursachen.

Haltung von Listenhunden

Die Haltung von sogenannten Listenhunden, oft auch als Kampfhunde bezeichnet, darf von Vermietern ausdrücklich untersagt werden. Dies dient der Fürsorgepflicht gegenüber anderen Hausbewohnern, da diese Hunde als potenziell gefährlich eingestuft werden. Die Einstufung eines Hundes als Listen-/Kampfhund kann in der jeweiligen Listenhundeverordnung des Bundeslandes geprüft werden.

Gesetz zur Hundehaltung 2024

Seit 2024 gibt es neue Regelungen, die vor allem Besitzer von Listenhunden betreffen. Ziel ist es, die artgerechte Haltung zu fördern und die Sicherheit in Mietgemeinschaften zu gewährleisten. Mieter mit Listenhunden müssen nun nachweisen, dass sie sozialverträglich sind, regelmäßige Tierarztbesuche durchführen und eine angemessene Unterbringung und Pflege sicherstellen können.

Rechte und Pflichten im Mietvertrag bei Hundehaltung

Ein generelles Haustierverbot im Mietvertrag ist unzulässig. Jedoch kann vereinbart werden, dass eine Genehmigung des Vermieters vor der Anschaffung eines Haustieres, insbesondere eines Hundes, erforderlich ist.

Genehmigungen und individuelle Abwägung

Möchten Mieter einen Hund halten, müssen sie die Erlaubnis des Vermieters einholen. Dieser prüft Art und Rasse des Tieres sowie die Interessen aller Beteiligten – Mieter, Vermieter und anderer Hausbewohner. Kann der Vermieter nicht gewährleisten, dass eine artgerechte Haltung in der Immobilie möglich ist, kann er die Zustimmung verweigern. Solche Fälle sind oft individuell und können im Streitfall vor Gericht geklärt werden.

Pflichten der Mieter

Neben der Einholung der Erlaubnis haben Mieter eine Verantwortung, die durch das Haustier entstehenden Belästigungen für andere Bewohner zu vermeiden und die Hausordnung einzuhalten. Dazu gehört, Lärmbelästigung zu verhindern, gefährliches Verhalten des Tieres zu unterbinden und für Sauberkeit zu sorgen. Die artgerechte Haltung des Tieres ist ebenfalls eine grundsätzliche Pflicht.

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Tierschutz-Hundeverordnung 2022

Die 2022 in Kraft getretene Tierschutz-Hundeverordnung verschärft die Pflichten für Haustierhalter. Dazu gehören:

  • Mindestens zwei einstündige Ausläufe pro Tag.
  • Ein Blick ins Freie für Tiere, die in Innenräumen gehalten werden.
  • Zeitaufwand von mindestens vier Stunden täglich für Welpen.
  • Verbot schmerzhafter Erziehungsmethoden wie Elektroschock-Halsbänder.

Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Hundehaltung

Besitzt ein Vermieter mehrere Wohneinheiten und erlaubt er einem Mieter die Haltung eines Hundes, muss er dies grundsätzlich auch anderen Mietern erlauben. Dies folgt dem Gleichbehandlungsgrundsatz und Diskriminierung ist unzulässig. Diese Erlaubnis gilt jedoch nur für Tiere gleicher Art und Rasse. Ein generelles Recht auf Haltung anderer Tiere oder Rassen kann daraus nicht abgeleitet werden. Vermieter können weiterhin die Haltung bestimmter Tiere, insbesondere von Gifttieren, verbieten.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung

Halten Mieter einen Hund ohne die erforderliche Genehmigung, kann der Vermieter zunächst eine Abmahnung aussprechen. Eine fristlose Kündigung ist nur bei wiederholten Verstößen gegen die Hausordnung oder bei Haltung gefährlicher Tiere nach erfolgter Abmahnung möglich. Auch bei erlaubter Haltung können wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung zur Abmahnung und gegebenenfalls zur Kündigung des Mietverhältnisses führen.

Versicherungsschutz für Hunde

Eine Hundehaftpflichtversicherung ist für Mieter dringend zu empfehlen, da Schäden, die durch den Hund in der Mietwohnung entstehen, nicht von der privaten Haftpflichtversicherung abgedeckt sind. Kratzer im Parkett oder an Wänden können schnell teuer werden und müssen spätestens vor dem Auszug behoben werden.

Nachträgliches Verbot der Hundehaltung

Eine einmal erteilte Erlaubnis zur Hundehaltung kann vom Vermieter nicht ohne Weiteres widerrufen werden. Kommt es jedoch zu wiederholten Verstößen gegen die Hausordnung – wie Ruhestörungen, mangelnde Sauberkeit oder Schäden an der Immobilie – kann der Vermieter eine Abmahnung aussprechen. Bei anhaltenden Verstößen, auch bei nicht artgerechter Haltung, kann das Mietverhältnis gekündigt werden. Die Abmahnung muss den Grund und eine Frist zur Behebung des Problems enthalten.

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Artgerechte Tierhaltung

Jeder Tierbesitzer ist zur artgerechten Haltung verpflichtet. Dies erfordert, dass sich potenzielle Halter vorab über die spezifischen Bedürfnisse des Tieres informieren und sicherstellen, dass sie diese erfüllen können. Dazu gehören ausreichend Platz, Rückzugsmöglichkeiten und bei Hunden mindestens zweimal täglich einstündige Spaziergänge.

Besucher:innen mit Hunden

Vermieter können ihren Mietern nicht verbieten, Besuch von Personen mit Hunden zu empfangen. Dauert der Besuch jedoch über einen längeren Zeitraum an, beispielsweise für Hundesitting, sollte vorsorglich die Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden, um Missverständnisse zu vermeiden und ein gutes Mietverhältnis zu wahren.

Fazit – Hundehaltung in Mietwohnungen

Obwohl Vermieter kein absolutes Hundehaltungsverbot aussprechen dürfen, können sie von ihren Mietern eine vorherige Erlaubnis verlangen. Die Entscheidung fällt auf Basis einer Abwägung der Interessen von Vermieter, Mieter, anderen Hausbewohnern und des Tieres. Bei als gefährlich eingestuften Tieren wie Listenhunden oder Gifttieren können Vermieter ein Verbot aussprechen, ohne diese Interessenabwägung durchführen zu müssen. Mieter bleiben jedoch stets für eventuelle Schäden an der Wohnung verantwortlich und müssen diese beheben.

FAQs – Hundehaltung in Mietwohnung

Ist eine Hundehaltung in der Mietwohnung generell verboten?
Nein, Vermieter dürfen die Hundehaltung nicht grundsätzlich verbieten. Mieter benötigen jedoch in der Regel eine Genehmigung des Vermieters.

Wie entscheiden Vermieter über die Hundehaltung?
Vermieter wägen die Interessen aller Beteiligten ab. Bei als gefährlich eingestuften Tieren können sie ein Verbot aussprechen, ohne diese Abwägung.

Dürfen Vermieter den Besuch von Hunden in der Mietwohnung verbieten?
Nein, Mieter dürfen Besuch mit Hunden empfangen. Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass die Hausordnung nicht verletzt wird.