Der Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand ist ein bedeutender Lebensabschnitt, der sorgfältige Planung erfordert. Insbesondere die Anrechnung von Einkommen auf Rentenleistungen ist ein komplexes Thema, das viele Fragen aufwirft. Dieser Artikel beleuchtet die Regelungen zur Rente und zum Einkommen, wie sie bis zum 31. Dezember 2022 galten, und bietet einen klaren Überblick über die verschiedenen Rentenarten und deren mögliche Beeinflussung durch zusätzliche Einnahmen.
Grundsätze zur Renten- und Einkommensanrechnung (bis 31.12.2022)
Die Auswirkungen von zusätzlichem Einkommen auf Ihre Rente hängen maßgeblich von der Art der Rente ab, die Sie beziehen. Grundsätzlich gilt:
- Vorgezogene Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung: Bei diesen Rentenarten kann eine Beschäftigung die Rentenhöhe beeinflussen. Dies bedeutet, dass zusätzliches Einkommen dazu führen kann, dass Ihre Rente gekürzt oder unter bestimmten Umständen sogar ganz entfällt.
- Regelaltersgrenze erreicht: Sobald Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, hat eine Beschäftigung keine Auswirkungen mehr auf Ihre Altersrente.
- Hinterbliebenenrenten: Bei Renten wie Witwen- oder Witwerrenten wird Ihr Einkommen unabhängig von Ihrem Alter angerechnet. Eine Ausnahme bilden Waisenrenten, bei denen zusätzliches Einkommen nicht berücksichtigt wird.
Die Faustregel lautet daher: “Melden Sie jede Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit Ihrem Rentenversicherungsträger an.” Nur so kann festgestellt werden, ob und wie sich Ihr Einkommen auf Ihre Rente auswirkt.
Altersrente und Hinzuverdienst (Regelung bis 31.12.2022)
Wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine vorgezogene Altersrente bezieht, muss mit möglichen Kürzungen rechnen, wenn zusätzliches Einkommen erzielt wird. Dieses zusätzliche Einkommen wird als “Hinzuverdienst” bezeichnet.
Was zählt als Hinzuverdienst?
Als Hinzuverdienst gelten unter anderem:
- Bruttoentgelt aus einer Beschäftigung
- Steuerrechtlicher Gewinn, beispielsweise aus einem Gewerbebetrieb oder der Land- und Forstwirtschaft
- Vergleichbare Einkommen wie Vorruhestandsgeld
Es ist wichtig zu wissen, dass auch eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung unter Umständen zu einer Kürzung Ihrer Altersrente führen kann.
Auswirkungen auf die Rentenhöhe
Abhängig von der Höhe Ihres Hinzuverdienstes wird Ihre vorgezogene Altersrente entweder in voller Höhe (Vollrente) oder teilweise (Teilrente) ausgezahlt. Bei sehr hohem Hinzuverdienst kann der Anspruch auf Altersrente sogar entfallen.
Bis zum Erreichen Ihrer Regelaltersgrenze durften Sie im Kalenderjahr bis zu 6.300 Euro (Stand bis 31.12.2019) hinzuverdienen, ohne dass sich Ihre Rente verringerte. Überstieg Ihr Entgelt diesen Freibetrag, wurde der darüber hinausgehende Betrag zu 40 Prozent auf Ihre monatliche Rente angerechnet, was zu einer Teilrente führte.
Zusätzlich musste ein individueller Hinzuverdienstdeckel beachtet werden, der sich an Ihrem höchsten Einkommen der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn orientierte. Liegt Ihr Gesamteinkommen (Hinzuverdienst plus gekürzte Rente) über diesem Deckel, wurde der überschreitende Betrag vollständig von der Teilrente abgezogen.
Vorübergehende Erhöhung der Verdienstgrenze im Jahr 2022
Für das Jahr 2022 galt eine erhöhte Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro für vorgezogene Altersrenten. Diese Maßnahme sollte helfen, durch die Corona-Pandemie entstandene Personalengpässe zu mildern. Zum 1. Januar 2023 wurden diese erhöhten Grenzen jedoch aufgehoben. Diese Erhöhung galt nicht für Hinterbliebenenrenten.
Beispielrechnung: Beispielsrentnerin Heidi
Heidi bezog eine vorgezogene Altersrente von 900 Euro monatlich und verdiente zusätzlich 1.400 Euro brutto im Monat, also 16.800 Euro jährlich. Ihr Hinzuverdienst überstieg den Freibetrag von 6.300 Euro um 10.500 Euro. 40 Prozent dieses Betrags (10.500 Euro / 12 Monate * 40 %) wurden auf ihre Rente angerechnet, was einer Kürzung von 350 Euro entsprach. Ihre monatliche Rente reduzierte sich somit von 900 Euro auf 550 Euro.
Flexirente und Verfahrensweise
Das flexible Eintreten in den Rentenbezug wird auch als Flexirente bezeichnet. Bei Fragen zu diesem Thema finden Sie weitere Informationen in unseren FAQs.
Wenn Sie eine Rente beantragen, ist es ratsam, Ihren voraussichtlichen Hinzuverdienst direkt anzugeben. Darauf basierend wird Ihre Rente zunächst berechnet. In der Regel erfolgt eine jährliche Überprüfung (zum 1. Juli), ob der prognostizierte und der tatsächliche Hinzuverdienst übereinstimmen. Wurde Ihre Rente zu niedrig oder zu hoch ausgezahlt, wird sie rückwirkend neu berechnet. Dies kann zu einer Nachzahlung oder einer Rückforderung führen.
Bei einer Überzahlung, die 200 Euro nicht übersteigt, kann die Hälfte Ihrer laufenden Rente einbehalten werden, sofern Sie dem bei Rentenantrag zugestimmt haben.
Wichtig für Betriebsrentner
Beziehen Sie neben Ihrer gesetzlichen Rente auch eine Betriebsrente? Dann sollten Sie unbedingt prüfen lassen, ob der Bezug einer Teilrente Auswirkungen auf Ihre Betriebsrente haben könnte. Je nach Satzung des Betriebsrententrägers kann es zu Kürzungen oder sogar zum Ruhen der Betriebsrente kommen.
Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst
Ähnlich wie bei vorgezogenen Altersrenten wird auch bei Erwerbsminderungsrenten der Hinzuverdienst angerechnet. Die Verfahrensweise und die grundsätzlichen Auswirkungen sind vergleichbar, wobei zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung unterschieden wird.
Was gilt als Hinzuverdienst?
Zu den anrechenbaren Einkünften zählen Bruttoentgelt, steuerrechtlicher Gewinn, Vorruhestandsgeld sowie unter anderem Krankengeld und Übergangsgeld. Auch Verletztenrenten und Übergangsgelder aus der gesetzlichen Unfallversicherung können als Hinzuverdienst angerechnet werden.
Rente wegen voller Erwerbsminderung (bis 31.12.2022)
Die Regelungen entsprachen weitgehend denen für vorgezogene Altersrenten. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze lag bei 6.300 Euro. Einkommen, das diesen Betrag überstieg, wurde zu 40 Prozent von der Rente abgezogen. Der Hinzuverdienstdeckel, basierend auf dem höchsten Einkommen der letzten 15 Jahre, musste ebenfalls beachtet werden.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (ab 01.01.2023)
Seit dem 1. Januar 2023 wird die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei teilweiser Erwerbsminderung individuell berechnet. Sie orientiert sich am höchsten Entgelt der letzten 15 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung und beträgt mindestens rund 41.527,50 Euro (Stand 01.01.2026). Einkommen oberhalb dieser Grenze wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten
Die Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten (z.B. Witwen-/Witwerrente) folgt anderen Regeln. Ihr Einkommen wirkt sich nur aus, wenn es einen festgelegten Freibetrag übersteigt. Dieser Freibetrag ist an den aktuellen Rentenwert gekoppelt und erhöht sich mit diesem.
Freibetrag und Anrechnung
Der Freibetrag lag (Stand 01.07.2022) bei 1.076,86 Euro und berechnete sich aus dem 26,4-fachen des aktuellen Rentenwerts. Für jedes Kind, das Anspruch auf Waisenrente hat, erhöhte sich der Freibetrag um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwerts. Übersteigendes Einkommen wurde zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Waisenrenten sind von dieser Einkommensanrechnung ausgenommen, sodass Waisen unbegrenzt hinzuverdienen dürfen.
Anrechenbare Einkommensarten
Grundsätzlich werden fast alle Einkommensarten angerechnet, darunter Arbeitsentgelt, Gewinne aus selbständiger Arbeit, Krankengeld, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Verletztenrenten. Ausgenommen sind meist steuerfreie Einnahmen wie Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung.
Seit dem 1. Januar 2002 wurde die Zahl der berücksichtigungsfähigen Einkommen erweitert. Dazu zählen nun auch Krankengeld aus privaten Krankenversicherungen, Betriebsrenten und Zusatzrenten. Auch Vermögenseinkünfte wie Einnahmen aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung werden angerechnet, basierend auf der steuerrechtlichen Beurteilung.
Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. wenn der verstorbene Ehepartner vor 2002 starb oder die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und einer der Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist) können noch die alten Regelungen von vor 2002 zur Anwendung kommen, was zu einer geringeren Anrechnung von Einkommen führt.
Zur Ermittlung des anzurechnenden Nettoeinkommens werden von den Bruttobeträgen pauschale Prozentsätze abgezogen (z.B. 40 % bei Arbeitsentgelt).
Beispielrechnung: Beispielsrentnerin Henriette
Henriette bezog eine Witwenrente von 800 Euro. Da sie ein schulpflichtiges Kind hat, erhöhte sich ihr Freibetrag auf 1.305,28 Euro. Ihr Bruttoeinkommen betrug 2.500 Euro monatlich. Nach Abzug von pauschal 40 % (was 1.500 Euro Nettoeinkommen ergab) überstieg ihr Einkommen den Freibetrag um 194,72 Euro. 40 Prozent dieses Betrags (77,89 Euro) wurden auf ihre Witwenrente angerechnet, wodurch sich ihre Rente auf 722,11 Euro reduzierte.
Publikationen
Für detailliertere Informationen und spezifische Auskünfte empfiehlt sich die Konsultation der offiziellen Publikationen und Webseiten der Deutschen Rentenversicherung sowie die Inanspruchnahme persönlicher Beratung.

