Die Haltung von Haustieren in Mietwohnungen ist ein Thema, das oft für Diskussionen zwischen Mietern und Vermietern sorgt. Während Haustiere für viele Menschen eine Bereicherung darstellen, sehen Vermieter die Tierhaltung nicht immer positiv. Doch wie ist die Rechtslage in Deutschland? Ein generelles Verbot von Haustieren im Mietvertrag ist laut Bundesgerichtshof (BGH) nicht zulässig. Dennoch gibt es Unterschiede je nach Tierart, und Vermieter haben unter bestimmten Umständen das Recht, die Haltung zu untersagen oder Auflagen zu machen. Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Aspekte der Haustierhaltung im Mietrecht und gibt Aufschluss darüber, wann Mieter welche Tiere halten dürfen und welche Rechte Vermieter haben.
Die rechtliche Grundlage: Mietrecht und Haustierhaltung
Das deutsche Mietrecht regelt die Haltung von Haustieren in Mietwohnungen differenziert nach Tierart. Der Bundesgerichtshof hat bereits 1992 entschieden, dass eine pauschale Klausel, die jegliche Haustierhaltung verbietet, unwirksam ist (BGH VII ZR 10/92). Dies bedeutet jedoch nicht, dass Mieter Narrenfreiheit genießen. Die Erlaubnis des Vermieters ist insbesondere bei Hunden und Katzen unerlässlich.
Kleintiere: In der Regel erlaubt
Kleine Tiere wie Goldhamster, Meerschweinchen, Zwergkaninchen, Ziervögel, Zierfische, Wühlmäuse und Schildkröten werden rechtlich als Kleintiere eingestuft. Für die Haltung dieser Tiere in einer Mietwohnung ist in der Regel keine gesonderte Erlaubnis des Vermieters erforderlich, da sie als vertragsmäßiger Gebrauch der Mietsache gelten. Es gibt jedoch Ausnahmen: Bei Tieren, von denen eine starke Geruchsentwicklung ausgehen kann, wie beispielsweise Frettchen oder Ratten, kann eine Genehmigung notwendig sein. Vermieter sollten daher auch bei Kleintieren informiert werden wollen, um potenzielle Probleme frühzeitig zu erkennen und anzusprechen.
Hunde und Katzen: Erlaubnis des Vermieters erforderlich
Hunde und Katzen fallen nicht unter die Kategorie der Kleintiere. Für ihre Haltung in einer Mietwohnung ist die ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters erforderlich. Obwohl es Urteile gibt, die das generelle Verbot von Hunden und Katzen in Mietwohnungen für unwirksam erklären (BGH, 2013, VIII ZR 168/12), müssen Vermieter hier eine Einzelfallentscheidung treffen. Dabei sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, wie die Größe des Tieres, die Wohnungsgröße und potenzielle Lärmbelästigung.
Interessanterweise erkennen einige Gerichte auch kleineren Hunderassen wie dem Yorkshire Terrier unter bestimmten Umständen den Status eines Kleintieres zu, was jedoch umstritten ist. Unabhängig von der Tierart sollten Mieter im Zweifelsfall immer den Mietvertrag und die Hausordnung prüfen, die Regelungen zur Meldepflicht von Haustieren enthalten können.
Es ist wichtig zu beachten, dass Blindenhunde oder Tiere, die im Rahmen einer tiergestützten Therapie gehalten werden, von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind. Mieter müssen hierfür jedoch entsprechende offizielle Zulassungen und Bescheinigungen vorlegen können.
Haustiere in der Mietwohnung machen manchmal nicht nur Freude.
Grenzen der Tierhaltung und Meldepflichten
Auch wenn Kleintiere in der Regel keine Genehmigung benötigen, gibt es Grenzen. Übersteigt die Anzahl der Tiere die für die Wohnungsgröße vertretbare Anzahl, kann dies zu Konflikten führen. Beispielsweise wäre die Haltung von 20 Goldhamstern in einer Einzimmerwohnung nicht hinnehmbar, da Goldhamster Einzelgänger sind und separater Unterbringung bedürfen.
Bestimmte Tiere müssen Vermietern immer gemeldet werden, auch wenn sie nicht zu den “typischen” Kleintieren zählen. Dazu gehören Frettchen, Ratten, Papageien, Schlangen, Vogelspinnen und Echsen. Obwohl Terrarien in Mietwohnungen grundsätzlich erlaubt sind, müssen Vermieter die Haltung gefährlicher Tierarten nicht dulden. In solchen Fällen kann der Vermieter die Tierhaltung im Einzelfall ablehnen.
Die Frage, wie viele Haustiere in einer Wohnung gehalten werden dürfen, hängt vom “ortsüblichen Maß” ab, das in der Regel bei zwei Haustieren liegt. Dies ist jedoch stark von der Wohnungsgröße abhängig. In kleinen Einzimmerwohnungen muss oft nur ein Haustier geduldet werden. Gerichte haben auch entschieden, dass für bestimmte Hunderassen wie eine Dogge eine Zweizimmerwohnung zu klein sein kann.
Wann Vermieter die Haustierhaltung ablehnen oder widerrufen können
Obwohl ein generelles Verbot unwirksam ist, können Vermieter die Haustierhaltung in begründeten Fällen ablehnen. Eine grundlose Verweigerung ist jedoch nicht zulässig. In der Einzelfallentscheidung kann der Vermieter beispielsweise den Abschluss einer Tierhaftpflichtversicherung verlangen, um sich gegen mögliche Schäden abzusichern.
Wenn die Haustierhaltung genehmigt wurde, sind Mieter verpflichtet, bestimmte Regeln einzuhalten. Vermieter müssen Belästigungen durch Dreck, Geruch oder Lärm nicht dulden. Werden diese Vorgaben missachtet, kann der Vermieter zunächst abmahnen und im Wiederholungsfall die Erlaubnis widerrufen.
Gründe, die einen Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen können, sind vielfältig:
- Ständige Ruhestörung: Lautes und anhaltendes Bellen eines Hundes kann den Hausfrieden stören und Nachbarn belästigen (LG Hamburg, 333 S 151/98).
- Gefährliche Tiere: Haltung von Kampfhunden oder Tieren, die Bewohner oder Besucher verletzt haben.
- Verunreinigung: Wenn das Tier den Hausflur oder Garten erheblich verunreinigt.
- Schäden am Eigentum: Wenn eine Katze Freigänger ist und beispielsweise Vogelnester plündert oder Mieter ohne Erlaubnis bauliche Veränderungen wie eine Katzenklappe vornehmen, die zu Schäden am Eigentum führen.
Ein Widerruf der Haltungserlaubnis ist eine gravierende Maßnahme. Eine Kündigung des Mietvertrages allein aufgrund der Haustierhaltung ist jedoch in der Regel nicht gerechtfertigt, es sei denn, es liegen schwerwiegende Verstöße gegen den Mietvertrag oder die Hausordnung vor, die trotz Abmahnung nicht behoben werden.
Fazit: Ein Kompromiss für ein harmonisches Zusammenleben
Die Haltung von Haustieren in Mietwohnungen erfordert ein Gleichgewicht zwischen den Rechten der Mieter und den Interessen der Vermieter. Während Kleintiere meist ohne Probleme gehalten werden können, ist bei Hunden und Katzen die Zustimmung des Vermieters unerlässlich. Vermieter dürfen die Haltung nicht pauschal verbieten, müssen aber in jedem Einzelfall abwägen und können bei störendem oder schädlichem Verhalten des Tieres einschreiten. Eine offene Kommunikation und die Einhaltung von Regeln sind der Schlüssel zu einem friedlichen Zusammenleben von Mietern, Vermietern und ihren tierischen Mitbewohnern.
hellohousing – Ihr Start in die digitale Immobilienverwaltung
Erledigen Sie alle Aufgaben der Immobilienverwaltung mit hellohousing.
Los gehts!
