Die Haltung von Haustieren in einer Mietwohnung ist für viele ein emotionales Thema und oft eine Quelle für rechtliche Unsicherheiten zwischen Mietern und Vermietern. Die Frage, ob Haustiere in der Wohnung verboten werden dürfen, beschäftigt zahlreiche Tierliebhaber. Grundsätzlich haben Mieter das Recht, Haustiere zu halten, doch es gibt wichtige Einschränkungen und spezifische Regeln, die beachtet werden müssen. Dieser Artikel beleuchtet die häufigsten Fragen rund um das Mietrecht für Haustierhalter und gibt Aufschluss darüber, welche Tiere erlaubt sind, wann ein Verbot rechtens ist und welche Konsequenzen drohen können.
Grundsätzliches zur Haustierhaltung im Mietvertrag
Viele Mietverträge enthalten Klauseln, die die Haltung von Tieren generell verbieten. Solche pauschalen Verbote sind jedoch nach der Rechtsprechung höchster Gerichte in der Regel unwirksam, da sie eine Benachteiligung für Mieter darstellen. Dies gilt auch, wenn der Mietvertrag bereits unterzeichnet wurde. Das bedeutet, dass Vermieter die Haltung von Haustieren nicht von vornherein komplett untersagen können.
Ebenso kann ein Vermieter auch die Haltung spezifischer Tiere wie Hunden oder Katzen nicht generell ablehnen. Urteile in den letzten Jahren haben diese Mieterrechte gestärkt. Dies bietet Tierbesitzern eine solide Grundlage, ihre geliebten Vierbeiner in der Mietwohnung zu halten, sofern keine triftigen Gründe dagegen sprechen.
Kleintiere: Eine Sonderstellung im Mietrecht
Eine besondere Stellung nehmen Kleintiere ein. Tiere, die in Käfigen, Aquarien oder Terrarien gehalten werden und von denen keine Gefahr oder Störung des Hausfriedens ausgeht, dürfen grundsätzlich nicht verboten werden. Hierzu zählen beispielsweise Hamster, Wellensittiche, Meerschweinchen und Zierfische. Ihre Haltung wird in der Regel als unproblematisch eingestuft und fällt unter das allgemeine Nutzungsrecht der Wohnung.
Allerdings gibt es auch bei Kleintieren Ausnahmen. Nachbarn und Vermieter müssen keine übermäßigen Belästigungen dulden. Macht sich beispielsweise ein Papagei hin und wieder bemerkbar, ist das meist akzeptabel. Krakeelt er jedoch den ganzen Tag lautstark, kann der Vermieter die Haltung untersagen. Es kommt also stets auf das Ausmaß der Beeinträchtigung an.
Exotische, gefährliche und giftige Tiere
Die Haltung exotischer, gefährlicher oder giftiger Tiere in Mietwohnungen muss der Vermieter nicht dulden. Abgesehen von der potenziellen Gefahr fühlen sich Nachbarn oft bedroht, und die artgerechte Haltung solcher Tiere ist in einer Mietwohnung häufig nicht gewährleistet.
Auch sogenannte Listenhunde, deren Haltung in einigen Regionen besonderen Regeln unterliegt, können zu Problemen führen. Fühlen sich Nachbarn und Vermieter durch solche Hunde bedroht – insbesondere, wenn Kinder im Haus leben – kann der Vermieter ein Haltungsverbot aussprechen. Hierbei spielen oft subjektive Sicherheitsgefühle eine Rolle, die rechtlich relevant sein können.
Zwei Katzen spielen auf einem Sofa in einer gemütlichen Wohnung
Wann darf der Vermieter die Tierhaltung verbieten oder die Erlaubnis widerrufen?
Selbst wenn der Mietvertrag die Tierhaltung grundsätzlich gestattet, kann ein Vermieter die Erlaubnis unter bestimmten Umständen zurücknehmen. Dafür müssen jedoch schwerwiegende Gründe vorliegen. Wenn sich beispielsweise andere Hausbewohner über permanentes Hundegebell beschweren, das über das normale Maß hinausgeht, oder wenn Katzenhaare nachweislich schweres Asthma bei einem Nachbarn verursachen, kann der Vermieter ein Haltungsverbot erwirken. Kommen Mieter dieser Vorgabe nicht nach, kann dies bis zur Kündigung des Mietvertrags führen.
Ist das Thema Haustierhaltung im Mietvertrag überhaupt nicht geregelt, sind Tiere wie Hunde, getigerte Katze und Kleintiere grundsätzlich erlaubt. Eine fehlende Regelung ist kein generelles Verbot. Sollte das Tier jedoch die Lebensqualität der Nachbarn erheblich beeinträchtigen oder die Wohnung stark verschmutzen oder beschädigen, kann der Vermieter verlangen, dass das Tier auszieht. Hierbei ist stets eine Einzelfallprüfung notwendig.
Im Falle von Ruhestörungen, insbesondere durch Hundegebell, können Nachbarn und Vermieter Maßnahmen ergreifen. Bellt ein Hund häufig während der Nachtruhe (üblicherweise zwischen 22 und 6 Uhr), gilt dies als Ruhestörung und kann ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen, bis hin zur Kündigung des Mietvertrags. Auch ständiges Kläffen am Tag kann entsprechende Beschwerden und Maßnahmen nach sich ziehen. Es ist die Pflicht des Tierhalters, dafür zu sorgen, dass das Tier den Hausfrieden nicht stört.
Haustierhaltung als Kündigungsgrund?
Ein Verstoß gegen ein vertraglich vereinbartes Haltungsverbot für Katzen oder Hunde führt nicht unmittelbar zu einer Kündigung des Mietvertrags. Gerichte haben entschieden, dass das Halten von Tieren in einer Wohnung allein noch kein Kündigungsgrund ist. In einem solchen Fall kann der Vermieter zunächst ein Haltungsverbot (Unterlassung) erwirken. Erst wenn Mitbewohner durch die Tierhaltung erheblich belästigt werden und der Mieter der Aufforderung zur Behebung der Störung nicht nachkommt, kann der Vermieter eine Kündigung durchsetzen.
Ein weit verbreitetes Missverständnis betrifft den Geruch von Haustieren. Beschwert sich ein Vermieter beispielsweise über den Geruch eines Hundes, sobald dieser nass wird, ist dies in der Regel kein Kündigungsgrund. Der Geruch eines Hundes an Regentagen überschreitet – laut Mietrecht – meist nicht das „ortsübliche Maß an Geruch“ und ist daher hinzunehmen.
Weitere Kündigungsgründe im Zusammenhang mit Haustieren können sein:
- Die Wohnqualität der Nachbarn wird stark gemindert, zum Beispiel durch anhaltendes Hundegebell.
- Die Wohnung wird durch das Tier verschmutzt oder beschädigt (z.B. zerkratzte Türstöcke, angeknabberte Dichtungen, Urinflecken auf dem Parkett). Für Mieter ist es ratsam, bei einem Umzug und auch während des Mietverhältnisses auf den Zustand ihrer Wohnung zu achten und mögliche Schäden frühzeitig zu beheben oder dokumentieren zu lassen. Die Frage nach schönen katzenbilder zum ausdrucken mag da in den Hintergrund treten, wenn es um reale Schäden geht.
- Das Mietshaus (Treppenhaus, Eingangsbereich, Innenhof etc.) wird durch Urin oder Kot des Tieres beschmutzt oder beschädigt.
- Nachbarn fühlen sich durch das Tier bedroht und/oder wurden bereits gebissen. Dies ist besonders relevant bei Listenhunden, vor allem in Mehrfamilienhäusern mit Kindern.
- Eine artgerechte Haltung des Tieres kann nicht gewährleistet werden, beispielsweise durch eine zu hohe Anzahl an Tieren auf engem Raum. Informationen über das katzen alter oder spezifische Bedürfnisse können helfen, die Haltung zu optimieren.
Mietnebenkosten, Kaution und Umzug mit Haustier
Ein Vermieter darf Mietern keinesfalls eine höhere Miete oder höhere Nebenkosten abverlangen, nur weil sie ein Haustier halten. Solche Forderungen sind rechtlich unzulässig. Die Mietkosten sind unabhängig von der Tierhaltung festzulegen.
Bei einem Umzug kommt es immer wieder vor, dass Vermieter versuchen, die Kaution aufgrund der Haustierhaltung einzubehalten. Der Vermieter ist dazu berechtigt, die Kaution einzubehalten, sofern er nachweisen kann, dass das Tier die Wohnung beschädigt hat (z.B. Nage- oder Kratzspuren an Türstöcken, Urinflecken auf dem Holzboden). Es ist wichtig, bei der Wohnungsübergabe den Zustand genau zu dokumentieren, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen. Zum Thema ausmalbilder katzen und katzenbilder zum ausmalen gibt es viele freie Ressourcen, die keine Schäden verursachen.
Wird ein Mieter aufgefordert, sein Tier wegzugeben, weil sich Nachbarn beschweren, gibt es keinen generell festgelegten Zeitraum für die Umsetzung. Etwaige Fristen gelten immer für den Einzelfall und müssen angemessen sein. Handelt ein Mieter jedoch gegen ein gerichtliches Unterlassungsurteil, kann eine sogenannte Beugestrafe verhängt werden. Dabei handelt es sich üblicherweise um eine Geldstrafe, in extremen Fällen ist aber auch eine Haftstrafe möglich. Die Beugestrafe dient dazu, die Einhaltung gerichtlicher Entscheidungen durchzusetzen.
Die fristlose Kündigung eines Mietvertrags durch den Vermieter ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig. Der Vermieter kann einen Mietvertrag nur gerichtlich kündigen und muss dafür einen der im Mietrechtsgesetz genannten Kündigungsgründe glaubhaft machen und in einem Gerichtsverfahren beweisen. Eine Auflösung des Vertrags ohne Einhaltung von Kündigungsfristen ist nur dann möglich, wenn der Mieter den Mietgegenstand „erheblich nachteilig“ gebraucht. Zieht der Mieter in einem solchen Fall nicht aus, kann der Vermieter eine Räumungsklage einbringen, wobei auch hier die Beweislast beim Vermieter liegt.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Die Frage, ob Haustiere in der Wohnung verboten werden dürfen, ist komplex und stark von den individuellen Umständen abhängig. Während generelle Tierverbote in Mietverträgen oft unwirksam sind und Kleintiere meist unproblematisch gehalten werden dürfen, können größere Tiere wie Hunde und Katzen sowie exotische oder gefährliche Tiere bei Belästigung oder Schäden zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen.
Für Mieter ist es entscheidend, sich an die Regeln des Zusammenlebens zu halten und sicherzustellen, dass ihre Haustiere weder den Hausfrieden stören noch Schäden an der Wohnung verursachen. Bei Unsicherheiten oder Konflikten mit dem Vermieter ist es ratsam, frühzeitig professionelle Rechtsberatung einzuholen. Mietervereine oder spezialisierte Rechtsanwälte können hierbei kompetent unterstützen, um die eigenen Rechte zu wahren und mögliche Eskalationen zu vermeiden.
