Mietrechtliche Fragen zur Tierhaltung in Deutschland

Das Halten von Haustieren in Mietwohnungen ist ein häufiges Thema, das viele Mieter und Vermieter beschäftigt. Insbesondere die Frage, welche Tiere gehalten werden dürfen und wann ein Vermieter ein Haltungsverbot aussprechen kann, sorgt oft für Unklarheit. Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Aspekte des Mietrechts bezüglich der Tierhaltung in Deutschland und bietet Orientierung für Mieter.

Grundsätzliche Rechte von Mietern bei der Tierhaltung

Grundsätzlich haben Mieter in Deutschland ein Recht auf die Haltung von Haustieren. Generelle Verbote im Mietvertrag, die jegliche Tierhaltung untersagen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam. Dies gilt selbst dann, wenn der Mietvertrag bereits unterzeichnet wurde. Eine Benachteiligung von Mietern durch pauschale Tierhaltungsverbote soll vermieden werden.

Kleintiere: In der Regel unproblematisch

Die Haltung von Kleintieren, die in Käfigen, Aquarien oder Terrarien leben und keine Gefahr oder Störung des Hausfriedens darstellen, darf ein Vermieter grundsätzlich nicht verbieten. Dazu zählen beispielsweise Hamster, Wellensittiche, Meerschweinchen und Zierfische. Dennoch gibt es Ausnahmen: Übermäßige Belästigungen durch Kleintiere, wie beispielsweise lautes und dauerhaftes Geschrei eines Papageis, müssen Nachbarn und Vermieter nicht dulden. In solchen Fällen kann der Vermieter die Haltung untersagen.

Hunde und Katzen: Einzelfallentscheidung

Auch bei Hunden und Katzen kann ein Vermieter die Haltung nicht mehr pauschal ablehnen. Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) im Oktober 2021 hat hierzu eine wichtige Klärung gebracht. Dennoch sind die individuellen Umstände entscheidend. Liegen schwerwiegende Gründe vor, die die Haltung eines bestimmten Tieres unzumutbar machen, kann der Vermieter die Erlaubnis zur Haustierhaltung unter bestimmten Umständen zurücknehmen.

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Wann dürfen Vermieter die Tierhaltung verbieten?

Ein Vermieter kann die Erlaubnis zur Haustierhaltung nur unter bestimmten Voraussetzungen zurücknehmen. Schwerewiegende Gründe sind hierfür ausschlaggebend. Beispiele hierfür sind:

  • Starke Beeinträchtigung der Nachbarn: Wenn sich andere Hausbewohner über permanentes Hundegebell beschweren oder Katzenhaare bei Nachbarn schweres Asthma auslösen, kann der Vermieter ein Haltungsverbot erwirken.
  • Ruhestörung: Insbesondere wenn ein Hund häufig während der Nachtruhe (zwischen 22 und 6 Uhr) bellt, stellt dies eine Ruhestörung dar und kann zur Kündigung des Mietvertrags führen. Aber auch ständiges Bellen am Tag kann Konsequenzen haben.
  • Beschädigung oder Verschmutzung der Wohnung/des Hauses: Wenn das Tier die Wohnung stark verschmutzt oder beschädigt (z.B. Nage- oder Kratzspuren an Türstöcken, Urinflecken auf dem Boden) oder das Mietshaus (z.B. Urin oder Kot im Treppenhaus) verschmutzt, kann dies ein Grund für ein Haltungsverbot sein.
  • Gefährliche, giftige oder exotische Tiere: Die Haltung solcher Tiere muss ein Vermieter nicht dulden. Oft ist die Haltung exotischer Tiere in Mietwohnungen auch nicht artgerecht. Auch bei sogenannten Listenhunden kann der Vermieter ein Haltungsverbot aussprechen, insbesondere wenn Kinder im Haus leben und sich Nachbarn bedroht fühlen.

Sollte ein Mieter einem rechtskräftigen Haltungsverbot nicht nachkommen, droht die Kündigung des Mietvertrags.

Tierhaltung als Kündigungsgrund

Das bloße Halten eines Tieres, das laut Mietvertrag verboten ist, stellt nicht per se einen Kündigungsgrund dar. Dies hat der OGH entschieden. Erst wenn die Tierhaltung Mitbewohner belästigt oder die Wohnung erheblich nachteilig gebraucht wird, kann der Vermieter eine Kündigung durchsetzen.

Ein typischer Geruch nach nassem Hund an Regentagen überschreitet laut Mietrecht in der Regel nicht das “ortsübliche Maß an Geruch” und ist somit kein Kündigungsgrund.

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Miete, Nebenkosten und Kaution bei Haustierhaltung

Vermieter dürfen von Mietern keine höhere Miete oder höhere Nebenkosten verlangen, nur weil diese ein Haustier halten.

Bei der Kaution sieht die Situation anders aus. Wenn der Vermieter nachweisen kann, dass das Tier die Wohnung beschädigt hat, ist er im Recht, die Kaution entsprechend einzubehalten.

Unterstützung bei Problemen mit dem Vermieter

Wenn Ihr Vermieter die Haltung Ihres Haustieres verbietet oder Ihren Mietvertrag kündigt, gibt es Anlaufstellen, bei denen Sie sich rechtlich beraten lassen können:

  • Arbeiterkammer: Bietet kostenlose Auskunft von Montag bis Freitag (8-12 Uhr) und Dienstag (15-18 Uhr). Die Hotline ist unter +43 1 50165 1345 erreichbar.
  • Mietervereinigung: Bietet kostenlose Beratung für Mitglieder.
  • Bezirksgerichte: Auch am “Amtstag” Ihres jeweiligen Bezirksgerichts erhalten Sie kostenlose Rechtsauskunft.

Es ist wichtig zu beachten, dass die hier dargestellten Situationen vereinfacht sind. Im Einzelfall ist eine professionelle Rechtsberatung dringend empfohlen.

mietvertrag kleintiere ist ein Thema, das viele Mieter betrifft. Die Klärung von Fragen rund um haustierhaltung mietwohnung ist entscheidend für ein harmonisches Zusammenleben. Wenn Sie sich über die Haltung von schlange als haustier oder andere exotische Tiere informieren möchten, sollten Sie die Regelungen im Mietvertrag genau prüfen. Die Rechtslage bezüglich mietrecht haustiere kann komplex sein, daher ist eine fundierte Information wichtig. Die Auswahl von haustiere für die wohnung sollte daher stets unter Berücksichtigung der mietrechtlichen Bestimmungen erfolgen.