Haustierhaltung in Mietwohnungen: Was Mieter und Vermieter wissen müssen

Die Haltung von Haustieren in Mietwohnungen ist ein Thema, das oft zu Diskussionen zwischen Mietern und Vermietern führt. Während Kleintiere wie Hamster oder Fische in der Regel problemlos gehalten werden dürfen, gibt es bei Hunden und Katzen spezifischere Regelungen. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland und gibt einen Überblick über die Rechte und Pflichten beider Parteien.

Regelungsmöglichkeiten für Vermieter

Vermieter haben verschiedene Optionen, um die Haltung von Haustieren in ihren Mietobjekten zu gestalten. Die deutsche Rechtsprechung unterscheidet dabei klar zwischen Kleintieren und Haustieren wie Hunden und Katzen.

Kleintierhaltung: Zustimmungsfreiheit

Für Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen, Vögel, Fische oder Reptilien gilt in Deutschland die sogenannte Zustimmungsfreiheit. Das bedeutet, dass Mieter diese Tiere ohne explizite Erlaubnis des Vermieters halten dürfen. Diese Regelung dient dem Schutz der Persönlichkeitsentfaltung des Mieters, da Kleintiere in der Regel keine erheblichen Beeinträchtigungen für Nachbarn oder die Mietsubstanz darstellen. Ausnahmen können jedoch gelten, wenn beispielsweise sehr laute oder geruchsintensive Kleintiere gehalten werden, die den Hausfrieden stören könnten. Auch die Haltung von exotischen oder besonders gefährlichen Tieren kann eingeschränkt sein.

Hunde und Katzen: Einzelfallprüfung und Zustimmung

Bei Hunden und Katzen ist die Rechtslage komplexer. Ein pauschales Verbot der Haltung von Hunden oder Katzen im Mietvertrag ist laut Bundesgerichtshof (BGH) in der Regel unwirksam und stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Die Haltung von Haustieren wird als Teil der freien Persönlichkeitsentfaltung angesehen.

Dennoch kann ein Vermieter die Haltung von Hunden und Katzen einschränken oder untersagen, jedoch nur auf Basis einer Einzelfallprüfung. Hierbei müssen verschiedene Faktoren abgewogen werden:

  • Art, Größe und Anzahl der Tiere: Ein kleiner, ruhiger Hund stellt andere Anforderungen als ein großer, lauter Hund oder gar mehrere Tiere.
  • Wohnungsgröße und -beschaffenheit: Ist die Wohnung ausreichend groß für das Tier? Gibt es potenzielle Schäden an Böden oder Wänden?
  • Interessen anderer Mieter: Gibt es Mieter, die Angst vor Hunden haben, allergisch sind oder sich durch Lärm belästigt fühlen?
  • Bisherige Handhabung des Vermieters: Hat der Vermieter bereits ähnliche Tiere in anderen Wohnungen erlaubt?
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Wenn ein Vermieter die Haltung eines bestimmten Tieres verbietet, muss er dafür eine nachvollziehbare Begründung vorlegen können.

Erlaubnisvorbehalt und explizite Erlaubnis

Vermieter können im Mietvertrag einen Erlaubnisvorbehalt für die Haltung von Hunden und Katzen aufnehmen. Dies bedeutet, dass der Mieter vor dem Einzug eines solchen Tieres die Zustimmung des Vermieters einholen muss. Diese Zustimmung gilt in der Regel nur für das spezifische Tier.

Alternativ kann der Vermieter die Haltung von Hunden und Katzen auch explizit im Mietvertrag erlauben. Dies schafft Klarheit und kann das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter positiv beeinflussen. Selbst bei einer expliziten Erlaubnis sind jedoch Grenzen gesetzt: Die Zucht von Tieren oder die Einrichtung eines “Zoos” in der Mietwohnung, die über den normalen vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht, ist nicht gestattet. Mehr als zwei Haustiere in einer normal großen Wohnung können bereits als übermäßig gelten.

Haltung von Therapietieren

Eine besondere Regelung gilt für Therapietiere, wie Blindenführhunde, Diabetikerwarnhunde oder Assistenzhunde. Diese Tiere sind für die Lebensqualität und Sicherheit ihrer Halter unerlässlich. Die rechtliche Voraussetzung ist in der Regel eine ärztliche Bestätigung. In solchen Fällen treten die Bedürfnisse des Mieters, der auf das Tier angewiesen ist, in der Regel in den Vordergrund und setzen individuelle Vereinbarungen oder Klauseln im Mietvertrag außer Kraft. Diese Tiere sind meist hervorragend ausgebildet und stellen keine Störung für die Hausgemeinschaft dar.

Besuchsregelungen und Tierbesuche

Selbst wenn die Haltung von Haustieren im Mietvertrag untersagt ist, dürfen Mieter Besuch von Tieren empfangen. Solange es sich um kurzzeitige Besuche handelt und keine Störungen oder Schäden entstehen, kann der Vermieter dies in der Regel nicht verbieten. Bei längeren Aufenthalten von Tieren in der Mietwohnung über Tage oder Wochen hinweg, sollte der Vermieter das Gespräch mit dem Mieter suchen, um die Hintergründe zu klären und eine zeitnahe Beendigung des Aufenthalts zu erwirken. Eine vorübergehende Aufnahme eines Tieres ohne Störung kann im Einzelfall toleriert werden.

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Fazit für Vermieter

Die Regelung von Haustierhaltung in Mietwohnungen erfordert Fingerspitzengefühl und eine genaue Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen. Pauschale Verbote sind unwirksam, stattdessen sind Einzelfallprüfungen und begründete Entscheidungen gefragt. Während Kleintiere in der Regel unproblematisch sind, erfordert die Haltung von Hunden und Katzen eine sorgfältige Abwägung der Interessen aller Beteiligten. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen, um Konflikte zu vermeiden und ein harmonisches Mietverhältnis zu gewährleisten.