Mietrechtliche Bestimmungen zur Tierhaltung in Wohnungen
Für viele Menschen sind Tiere treue Begleiter und feste Familienmitglieder. Der Wunsch, sie auch in den eigenen vier Wänden zu haben, ist daher selbstverständlich. Doch in einer Mietwohnung kann die Haltung von Haustieren rechtliche Fragen aufwerfen. Das deutsche Mietrecht legt hierfür klare Regelungen fest, die Mieter und Vermieter gleichermaßen beachten müssen, insbesondere wenn es um die Haustiere Mietrecht-Debatte geht.
Dieser umfassende Ratgeber beleuchtet, ob ein generelles Haustierverbot im Mietvertrag zulässig ist, welche wegweisenden Entscheidungen der Bundesgerichtshof (BGH) in dieser Sache getroffen hat und welche wichtigen Aspekte Mieter bei der Tierhaltung in der Mietwohnung berücksichtigen sollten.
Das Wichtigste zur Tierhaltung in der Mietwohnung im Überblick
Ist ein generelles Haustierverbot im Mietrecht möglich?
Nein, ein pauschales Verbot der Haustierhaltung im Mietvertrag ist nicht zulässig. Kleintiere dürfen in der Regel ohne Erlaubnis des Vermieters gehalten werden. Bei größeren Tieren wie Hunden und Katzen kann jedoch eine Einzelfallentscheidung und damit eine vorherige Genehmigung erforderlich sein.Kann der Vermieter die Tierhaltung im Mietvertrag untersagen?
Eine Klausel im Mietvertrag, die die Tierhaltung in der Mietwohnung grundsätzlich untersagt, ist nur dann wirksam, wenn sie eine Möglichkeit zur individuellen Einzelfallentscheidung vorsieht. Ein absolutes Verbot ist unwirksam.Was gilt, wenn die Haustierhaltung durch den Vermieter genehmigt werden muss?
Vermieter müssen jeden Antrag auf Genehmigung zur Haltung von Hunden und Katzen individuell prüfen und eine begründete Entscheidung treffen. Ein unbegründetes Verbot ist nicht statthaft.
Mietrechtliche Grundlagen für Mieter und Haustiere
Viele Menschen, die eine neue Wohnung suchen und bereits Haustiere besitzen oder sich ein Tier anschaffen möchten, fragen sich: Kann ein Vermieter Haustiere in der Mietwohnung verbieten? Diese Unsicherheit ist weit verbreitet, da die genauen Bestimmungen des Mietrechts für Haustiere oft unklar erscheinen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in dieser Frage bereits mehrfach Klarheit geschaffen. Schon 1993 entschied der BGH, dass eine allgemeine Klausel im Mietvertrag, die Haustiere in der Mietsache grundsätzlich ausschließt, unzulässig ist (BGH VII ZR 10/92). Ein absolutes oder generelles Haustierverbot im Mietvertrag ist somit nicht möglich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede Art von Tier in jeder Wohnung ohne Weiteres gehalten werden darf.
Die Tierhaltung im Mietrecht hängt maßgeblich von der Art der Tiere ab. Grundsätzlich werden Haustiere in zwei Hauptgruppen eingeteilt:
- Kleintiere: Dazu zählen beispielsweise Vögel wie Wellensittiche, Nagetiere wie Hamster, Mäuse, Meerschweinchen und Fische. Diese Tiere dürfen in einer Mietwohnung in der Regel ohne vorherige Erlaubnis des Vermieters gehalten werden, da von ihnen keine typischen Belästigungen oder Schäden ausgehen. Wenn Sie selbst eine Katze haben, mag die Wahl des richtigen Futters von großer Bedeutung sein, um ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden zu sichern. Ein katzenfutter test kann Ihnen dabei helfen, die besten Optionen zu finden.
- Hunde und Katzen: Für diese größere Tiergruppe gelten gesonderte Regelungen. Zwar hat auch hier der BGH ein generelles Haustierverbot im Mietvertrag für unzulässig erklärt (BGH, 20. März 2013, Az.: VIII ZR 168/12), jedoch gleichzeitig festgelegt, dass die Haltung von Tieren, die nicht zu den Kleintieren gehören, einer Einzelfallentscheidung unterliegt. Dies bedeutet, dass Vermieter stets eine Abwägung vornehmen müssen, ob eine Hundehaltung in der Mietwohnung oder Katzenhaltung in der Mietwohnung unter den gegebenen Umständen zugelassen werden kann. Ein pauschales Verbot stellt hier eine Benachteiligung des Mieters dar.
Wann ist ein Haustierverbot in einer Mietwohnung dennoch möglich?
Kein generelles Haustierverbot durch Vermieter
Tiere in der Mietwohnung sind, wie bereits erwähnt, immer dann erlaubt, wenn es sich um die sogenannten Kleintiere handelt. Dennoch gibt es auch hier Ausnahmen. Einige Tiere, die zwar klein sind, aber potenziell Lärm verursachen oder eine größere Auswirkung auf die Umgebung haben könnten, bedürfen der Meldung oder sogar Genehmigung durch den Vermieter. Dazu zählen beispielsweise Papageien, Frettchen und Ratten.
Gleiches gilt für Exoten wie Echsen, Schlangen oder Vogelspinnen. Auch hier ist in der Regel die Erlaubnis des Vermieters notwendig, da gefährliche Arten vom Vermieter nicht geduldet werden müssen, selbst wenn die Terrarienhaltung in der Mietwohnung erlaubt ist. Hierbei entscheidet nicht das Mietrecht direkt über die Haustiere, sondern Vermieter oder im Streitfall ein Richter nach den Umständen des Einzelfalls. Dies gilt ebenso für die Haltung von Hunden und Katzen. Wer seine Katze mit ausreichend Proteinen versorgen möchte, sollte sich mit dem Thema katzenfutter mit hohem fleischanteil test beschäftigen, um das passende Produkt zu finden.
Hunde und Katzen im Mietrecht: Besondere Anforderungen
Obwohl der BGH allgemeine Klauseln und ein generelles Haustierverbot im Mietrecht für unzulässig erklärt hat, können Vermieter weiterhin im Einzelfall entscheiden. Zusätze im Mietvertrag, die die Zustimmung des Vermieters zur Haltung von Katzen und Hunden erforderlich machen, sind weiterhin gültig.
Im Mietvertrag können Tiere also weiterhin nicht ohne weiteres erlaubt sein, wenn zusätzlich die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung gegeben ist. Es ist keine Benachteiligung des Mieters, wenn die Belange des Vermieters und der anderen Hausbewohner gegenüber den Interessen des Mieters abgewogen werden. Dabei spielen Faktoren wie die Art und Größe des Tieres, potenzielle Belästigungen (Lärm, Geruch), mögliche Schäden oder Allergien anderer Mieter eine Rolle. Für junge Katzen ist eine spezielle Ernährung entscheidend; hier kann man sich über katzenmilch für kitten informieren, um den Nachwuchs optimal zu versorgen.
Gemäß den Urteilen des BGH und dem Mietrecht dürfen Vermieter die Genehmigung für Haustiere nur mit einer nachvollziehbaren Begründung ablehnen. Eine grundlose Verweigerung der Zustimmung ist nicht zulässig. Haben bereits andere Mieter im Haus Haustiere, bedarf es einer besonders fundierten Begründung, warum einem neuen Mieter ein Tierverbot für dieselbe Mietwohnung auferlegt wird. In Zweifelsfällen sollten sich sowohl Mieter als auch Vermieter von einem Anwalt für Mietrecht beraten lassen.
Vermieter können die Vorlage einer Tierhaftpflichtversicherung zur Bedingung für eine Genehmigung machen. Dies sichert eventuelle Schäden ab, und im Schadensfall entstehen keine Streitigkeiten darüber, wer für die Kosten aufkommt. Das Mietrecht schreibt eine solche Versicherung für Haustiere jedoch nicht zwingend vor, es ist aber dringend ratsam.
Im Ernstfall müssen sich Mieter an die Hausordnung und den Mietvertrag halten, wenn es um die Tierhaltung geht. Ist im Mietvertrag bestimmt, dass Mieter ihre Haustiere dem Vermieter melden müssen, gilt dies in der Regel für alle Tiere, die nicht zu den Kleintieren zählen.
Ausgenommen von diesen Regelungen sind beispielsweise Blindenhunde, Therapiehunde oder andere Tiere, die zu einer Therapie beitragen und als solche zugelassen und bescheinigt sind. Diese bedürfen keiner gesonderten Genehmigung.
Mietrecht: Mieterpflichten bei Haustieren in der Wohnung
Hat der Vermieter Haustiere in der Mietwohnung erlaubt, sollten Mieter sich an bestimmte Regelungen halten. Lärm, Dreck oder Geruchsbelästigungen sollten unbedingt vermieden werden, um das gute Zusammenleben im Miethaus nicht zu gefährden. Auch hier kann der Vermieter eine Klausel bezüglich der Haustiere in den Mietvertrag aufnehmen und bestimmen, welche Verhaltensweisen nicht akzeptiert werden. Wenn man das bestes nassfutter für katzen sucht, kann das auch eine Rolle spielen, um die Sauberkeit der Fütterungsbereiche zu gewährleisten.
Erlaubnis für Haustiere im Mietvertrag
Halten sich Mieter nicht an diese Vorgaben oder die allgemeine Rücksichtnahmepflicht in einem Miethaus, kann dies auch zu einem Widerruf der Erlaubnis führen. Gemäß Mietrecht können Haustiere bzw. die Genehmigung des Vermieters zur Haltung dieser widerrufen werden. Hierfür muss jedoch ein triftiger Grund vorliegen. Ist der Hund zum Beispiel ständig zu laut und stört andere Mieter, oder haben andere Mieter eine nachgewiesene Katzenhaarallergie, kann die Erlaubnis für den Mieter zur Haustierhaltung wieder zurückgenommen werden.
Ähnlich kann es auch aussehen, wenn Mieter aufgrund der Tiere Schäden verursachen. Wird eine Katzenklappe oder eine Hundetür ohne Genehmigung des Vermieters in die Mietsache eingebaut, kann dies sowohl Schadensersatzansprüche nach sich ziehen als auch den Widerruf der Genehmigung. Ein Grund, den Mietvertrag zu kündigen, ist dies in der Regel jedoch nicht sofort, es kann aber zu einer Abmahnung führen und bei Wiederholung eine Kündigung rechtfertigen. Für Katzenbesitzer, die sich für eine naturnahe Fütterung interessieren, bietet das Thema katze barfen spannende Einblicke in alternative Ernährungsformen.
Haustiere in der Eigentumswohnung: Was gilt hier?
Die Situation bei Haustieren in einer Eigentumswohnung unterscheidet sich leicht vom klassischen Mietrecht. Auch hier gilt, dass Haustiere nicht generell verboten werden dürfen. Sowohl Eigentümer als auch Mieter, die in einer Eigentumswohnung wohnen, dürfen hier nicht benachteiligt werden.
Die Eigentümergemeinschaft kann die Tierhaltung mehrheitlich jedoch einschränken, wenn es zum Beispiel um den Freilauf von Hunden und Katzen auf Gemeinschaftsflächen geht oder die Haltung von Kampfhunden betrifft. Ebenso kann die Eigentümergemeinschaft auch die Haltung von gefährlichen Arten einschränken und mit bestimmten Auflagen versehen, um die Sicherheit und den Frieden aller Bewohner zu gewährleisten. Solche Beschlüsse müssen jedoch verhältnismäßig sein und dürfen die Tierhaltung nicht vollends unterbinden.
Fazit: Haustiere in der Mietwohnung – eine Frage der Abwägung
Die Haltung von Haustieren in einer Mietwohnung ist ein komplexes Thema, das von den individuellen Umständen, der Art des Tieres und den jeweiligen Mietvertrags- oder Hausordnungsregelungen abhängt. Ein generelles Haustierverbot ist in Deutschland unzulässig, jedoch muss bei Hunden und Katzen stets die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden, der eine begründete Einzelfallentscheidung treffen muss.
Sowohl Mieter als auch Vermieter sind gut beraten, sich frühzeitig über die rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren und offene Gespräche zu führen. Mieter sollten ihre Pflichten bezüglich Lärm, Sauberkeit und möglichen Schäden ernst nehmen, um das Zusammenleben harmonisch zu gestalten und die Genehmigung zur Tierhaltung nicht zu gefährden. Bei Unsicherheiten oder Konflikten ist es ratsam, professionellen Rechtsrat einzuholen, um die jeweiligen Rechte und Pflichten klar zu verstehen und eine faire Lösung zu finden.
