Die Entscheidung, ein Haustier in einer Mietwohnung zu halten, ist für viele ein Traum. Doch oft herrscht Unsicherheit, ob der Vermieter zustimmt oder ein generelles Verbot im Mietvertrag besteht. Während pauschale Verbote der Tierhaltung in Mietwohnungen rechtlich nicht haltbar sind, können Vermieter durchaus eine vorherige Erlaubnis einholen. Die Haltung bestimmter Tiere, wie etwa großer oder giftiger Arten, kann jedoch untersagt werden. Dieser Ratgeber beleuchtet die rechtlichen Grundlagen und klärt auf, welche Haustiere in Mietwohnungen erlaubt sind und unter welchen Bedingungen.
Für Kleintiere wie Fische, Hamster oder Wellensittiche ist in der Regel keine gesonderte Erlaubnis des Vermieters erforderlich. Hier greift die rechtliche Annahme, dass diese Tiere keine übermäßige Belästigung für andere Mieter darstellen. Bei Hunden und Katzen gestaltet sich die Situation etwas anders. Zwar dürfen Vermieter die Haltung dieser Tiere nicht pauschal verbieten, sie können jedoch im Mietvertrag festlegen, dass eine Erlaubnis einzuholen ist. Dies dient der Sicherstellung, dass die Haltung des Tieres mit den Interessen aller Beteiligten – Mieter, Vermieter und Nachbarn – vereinbar ist.
Hund und Katze spielen zusammen
Es ist wichtig zu verstehen, dass Mieter dafür Sorge tragen müssen, dass von ihrem Haustier keine Belästigung für andere Mieter ausgeht oder gegen die Hausordnung verstoßen wird. Kommt es zu wiederholten Verstößen, kann der Vermieter eine Abmahnung aussprechen.
Grundlegende Rechte und Pflichten bei der Tierhaltung
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass ein generelles Verbot der Hundehaltung in Mietwohnungen nicht rechtens ist. Dies gilt insbesondere für Kleintiere, für deren Haltung keine Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden muss. Bei Hunden und Katzen kann der Vermieter jedoch verlangen, dass eine Genehmigung vorliegt. Diese Genehmigung wird in der Regel individuell geprüft und berücksichtigt die Art des Tieres, die Rasse sowie die konkreten Gegebenheiten der Wohnung und des Hauses.
Eine Ausnahme bilden Blindenführ- und Assistenzhunde. Deren Haltung muss von Vermietern stets gestattet werden, da sie eine wichtige Funktion für die betroffenen Personen erfüllen und entsprechend trainiert sind.
Bei Listenhunden, oft auch als Kampfhunde bezeichnet, haben Vermieter das Recht, die Haltung zu untersagen. Dies begründet sich mit der potenziellen Gefährlichkeit solcher Tiere und dient der Fürsorgepflicht gegenüber anderen Hausbewohnern. Die Einstufung als Listenhund obliegt den jeweiligen Bundesländern.
Neue Regelungen für Listenhunde
Seit 2024 gibt es einige Neuregelungen bezüglich der Haltung von Listenhunden. Diese Gesetze zielen darauf ab, die artgerechte Haltung zu fördern und die Sicherheit in Mietwohnungen zu gewährleisten. Mieter, die einen Listenhund halten möchten, müssen nun nachweisen können, dass ihr Hund sozialverträglich ist, regelmäßige Tierarztbesuche wahrgenommen werden und eine artgerechte Unterbringung und Pflege gewährleistet ist.
Rechte und Pflichten im Mietvertrag
Obwohl ein generelles Haustierverbot im Mietvertrag unwirksam ist, kann vereinbart werden, dass vor der Anschaffung eines Haustieres eine Genehmigung des Vermieters eingeholt werden muss. Der Vermieter prüft dann die Anfrage und wägt die Interessen aller Beteiligten ab. Kann der Vermieter nicht davon ausgehen, dass eine artgerechte Haltung in der Wohnung gewährleistet ist, kann er die Zustimmung verweigern. In solchen Fällen kann rechtlicher Rat eingeholt werden.
Mieter sind verpflichtet, sich vorab die Erlaubnis des Vermieters einzuholen. Darüber hinaus müssen sie sicherstellen, dass das Tier keine Belästigung verursacht, die Hausordnung eingehalten wird und das Tier artgerecht gehalten wird. Dies beinhaltet die Beseitigung von Schmutz und die Verhinderung von Lärmbelästigung.
Die Tierschutz-Hundeverordnung legt zusätzliche Pflichten fest. So müssen Hunde ausreichend Auslauf im Freien erhalten, mindestens zweimal täglich für eine Stunde. Wenn ein Hund im Haus gehalten wird, muss er Ausblick nach draußen haben. Für Welpen gilt eine tägliche Betreuungszeit von mindestens vier Stunden. Die Erziehung darf nicht durch schmerzhafte Methoden erfolgen.
Gleichbehandlungsgrundsatz
Besitzt ein Vermieter mehrere Wohneinheiten und erlaubt einem Mieter die Haltung eines Hundes, muss er dies auch anderen Mietern gestatten, sofern es sich um Tiere der gleichen Art handelt. Dies ist der sogenannte Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine stillschweigende Duldung kann ebenfalls als Erlaubnis gewertet werden. Eine Erlaubnis für einen Hund bedeutet jedoch nicht automatisch eine Erlaubnis für einen Papageien oder eine Vogelspinne, da hier unterschiedliche Gefährdungspotenziale bestehen.
Konsequenzen bei Nichteinhaltung
Werden die Regelungen zur Tierhaltung missachtet, kann der Vermieter eine Abmahnung aussprechen. Eine fristlose Kündigung ist in der Regel erst nach wiederholten Verstößen und nach erfolgter Abmahnung möglich. Bei der Haltung von Listenhunden oder Gifttieren kann bei Nichteinhaltung einer Frist zur Abgabe des Tieres die Kündigung erfolgen. Auch bei wiederholten Verstößen gegen die Hausordnung trotz erteilter Erlaubnis kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen.
Hundehaftpflichtversicherung
Es wird dringend empfohlen, eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen. Schäden, die durch den Hund entstehen, sind in der Regel nicht von der Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Kratzer im Parkett oder an Wänden können schnell teuer werden und müssen vom Mieter behoben werden. Eine solche Versicherung deckt auch Schäden ab, die dem Nachbarn entstehen.
Nachträgliches Verbot und Artgerechte Haltung
Eine einmal erteilte Erlaubnis zur Hundehaltung kann der Vermieter nicht ohne Weiteres zurücknehmen. Kommt es jedoch zu wiederholten Verstößen gegen die Hausordnung, wie Ruhestörungen, Sauberkeitsprobleme oder Schäden an der Immobilie, kann der Vermieter den Mieter abmahnen. Ebenso kann eine Abmahnung erfolgen, wenn das Tier nicht artgerecht gehalten wird. Die Abmahnung muss den Grund und eine Frist zur Behebung des Problems enthalten.
Was bedeutet artgerechte Tierhaltung?
Artgerechte Tierhaltung bedeutet, dass die individuellen Bedürfnisse des Tieres erfüllt werden. Dazu gehören ausreichend Platz, Rückzugsmöglichkeiten und artenspezifische Anforderungen. Für Hunde in Mietwohnungen gehört dazu auch die Verpflichtung zu regelmäßigen Spaziergängen.
Besucher:innen mit Hunden
Vermieter können Mieter nicht verbieten, Besuch von Personen mit Hunden zu empfangen. Dauert ein Besuch jedoch länger als üblich und dient eher dem Hundesitting, sollte die Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
Fazit
Vermieter dürfen zwar kein pauschales Hundehaltungsverbot aussprechen, können aber die Einholung einer Erlaubnis zur Tierhaltung verlangen. Die Entscheidung über die Erlaubnis wird individuell getroffen und berücksichtigt die Interessen aller Beteiligten. Bei potenziell gefährlichen Tieren wie Listenhunden oder Giftieren kann der Vermieter ein Verbot aussprechen. Mieter sind für entstehende Schäden durch ihre Haustiere verantwortlich und müssen diese beheben. Mit der richtigen Vorbereitung und Rücksprache mit dem Vermieter steht dem Leben mit einem Haustier in der Mietwohnung nichts im Wege.
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