Deutschland, als Teil der Europäischen Union, hat klare Regeln für die Einreise von Haustieren, insbesondere von Hunden, Katzen und Frettchen aus Nicht-EU-Ländern. Diese Bestimmungen, die auf der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 basieren, dienen primär dem Schutz vor der Einschleppung und Verbreitung von Krankheiten wie der Tollwut. Das Verständnis dieser Regelungen ist entscheidend für alle, die planen, mit ihrem vierbeinigen Begleiter nach Deutschland zu reisen.
Die Einfuhr von Haustieren nach Deutschland ist ein wichtiges Thema für Tierbesitzer, die planen, in die EU einzureisen oder von außerhalb in die EU zu reisen. Die Bundesregierung hat hierfür detaillierte Richtlinien erlassen, die auf EU-Verordnungen basieren. Diese Regeln sind nicht nur für die Reise selbst von Bedeutung, sondern auch für die Gesundheit und Sicherheit der Tiere sowie der Bevölkerung.
Grundlegende Voraussetzungen für die Einreise
Für die Einreise von Hunden, Katzen und Frettchen aus Drittländern gelten spezifische Anforderungen, die von der Tollwutsituation im Herkunftsland und im Bestimmungsland abhängen. Grundsätzlich gilt:
- Maximale Tierzahl: Pro Person dürfen höchstens fünf dieser Heimtiere mitgeführt werden. Diese Tiere dürfen nicht zum Verkauf oder zum Besitzerwechsel bestimmt sein.
- Ausnahmen für Veranstaltungen: Diese Höchstzahl kann überschritten werden, wenn die Tiere zur Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen (oder deren Training) bestimmt sind. In diesem Fall müssen die Tiere mindestens sechs Monate alt sein und ein schriftlicher Nachweis über die Registrierung für die Veranstaltung muss vorliegen. Andernfalls gelten die strengeren Regeln für den Handel mit Tieren.
Die zuständigen Behörden in Deutschland, die diese EU-Verordnungen umsetzen und überwachen, sind die Bundesländer. Sie gewährleisten, dass die Einreisebestimmungen eingehalten werden und die Tiergesundheit geschützt ist.
Einreise aus bestimmten Drittländern (Andorra, Schweiz etc.)
Wenn Sie mit Ihrem Haustier aus Andorra, den Färöer-Inseln, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz oder dem Vatikanstadt einreisen, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
- Heimtierausweis: Ihr Tier muss von einem gültigen EU-Heimtierausweis begleitet werden. Dieser Ausweis muss sicherstellen, dass das Tier eindeutig identifizierbar ist, entweder durch eine Tätowierung oder einen Mikrochip. Seit dem 3. Juli 2011 ist die Kennzeichnung mittels Mikrochip für neu gekennzeichnete Tiere verpflichtend.
- Tollwutschutz: Der Heimtierausweis muss außerdem bestätigen, dass Ihr Tier einen gültigen Tollwutschutz besitzt.
Diese Regelungen stellen sicher, dass auch bei Tieren aus Ländern mit niedrigem Tollwrisiko ein Nachweis über die Identität und den Impfstatus vorliegt.
Einreise aus weiteren Drittländern und nicht gelisteten Ländern
Für die Einreise aus anderen Drittländern, die nicht unter die oben genannten Ausnahmen fallen, gelten zusätzliche Bestimmungen:
- Tiergesundheitsbescheinigung: Wenn das Herkunftsland nicht in den offiziellen Listen der EU aufgeführt ist oder die dortige Tollwutsituation als bedenklich eingestuft wird, ist zusätzlich eine Tiergesundheitsbescheinigung erforderlich. Diese muss von einem amtlich autorisierten Tierarzt ausgestellt werden.
- Zusätzliche Nachweise: Belegdokumente wie Impfausweise oder Ergebnisse von Blutuntersuchungen zur Überprüfung des Tollwutimpfschutzes müssen mitgeführt werden.
- Schriftliche Erklärung: Die begleitende Person muss eine schriftliche Erklärung abgeben, die bestätigt, dass die Verbringung des Tieres nicht dem Verkauf oder Besitzerwechsel dient.
Diese strengeren Anforderungen sind notwendig, um das Risiko der Einschleppung von Krankheiten aus Ländern mit unklarer oder risikoreicher Tiergesundheitssituation zu minimieren.
Einreiseorte und Anmeldepflicht
Bei der Einreise oder Wiedereinreise mit einem Heimtier (Hund, Katze, Frettchen) aus einem Nicht-EU-Staat ist grundsätzlich eine Dokumenten- und Identitätskontrolle durch den Zoll vorgeschrieben. Das Tier muss beim Zoll angemeldet werden.
- Zugelassene Einreiseorte: Die Einreise aus Drittländern muss über einen Flughafen oder Hafen erfolgen, der in der offiziellen Liste der Einreiseorte in Deutschland aufgeführt ist. Ausgenommen von dieser Regelung sind Tiere, die aus den bereits genannten Ländern (Andorra, Schweiz etc.) stammen.
Diese Kontrollen dienen der Überprüfung der Einhaltung aller relevanten Einreisebestimmungen und dem Schutz vor illegalem Tierhandel.
Besondere Regelungen für Welpen unter 15 Wochen
Für Welpen gelten aufgrund ihres noch nicht vollständig entwickelten Immunsystems und Impfschutzes gesonderte Bestimmungen:
- Aus gelisteten Drittländern: Welpen aus gelisteten Drittländern dürfen frühestens im Alter von 15 Wochen einreisen. Dies berücksichtigt die Impfung (nach der 12. Lebenswoche) und eine anschließende Wartezeit von 21 Tagen für den vollständigen Impfschutz.
- Aus nicht gelisteten Drittländern: Jungtiere aus nicht gelisteten Drittländern dürfen erst ab einem Alter von sieben Monaten einreisen. Dies beinhaltet eine Impfung nach der 12. Lebenswoche, eine Blutentnahme 30 Tage nach der Impfung und eine weitere Wartefrist von drei Monaten.
Diese Altersbeschränkungen sind essenziell, um sicherzustellen, dass die Welpen einen ausreichenden Schutz vor Krankheiten haben, bevor sie in die EU einreisen.
Die Einhaltung dieser Einreisebestimmungen ist unerlässlich, um Probleme bei der Einreise zu vermeiden und das Wohl Ihres Haustieres zu gewährleisten. Es empfiehlt sich, sich vor der Reise stets über die aktuellsten Regelungen zu informieren, da diese Änderungen unterliegen können.

