Fallstricke bei Schiedsvereinbarungen: EuGH-Urteil zu Zuständigkeit und Klageuntersagungen

Das Thema Schiedsvereinbarungen birgt im internationalen Geschäftsverkehr oft juristische Komplexität. Ein wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-185/07 “Allianz SpA gegen West Tankers Inc.” beleuchtet die Grenzen von Klageuntersagungen (Anti-Suit Injunctions) durch nationale Gerichte, wenn ein Mitgliedstaat ein Schiedsverfahren ausschließt. Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und hat weitreichende Implikationen für die Durchsetzung von Schiedsvereinbarungen in der EU.

Hintergrund des Rechtsstreits

Der Fall drehte sich um einen Vorfall im August 2000, bei dem das Schiff “Front Comor” im Besitz von West Tankers Inc. mit einem Kai der Erg Petroli SpA kollidierte und dabei Schäden verursachte. Die Charterparty unterlag englischem Recht und enthielt eine Schiedsklausel, die ein Schiedsverfahren in London vorsah. Nach Zahlung von Entschädigungen an Erg klagten die Versicherer Allianz SpA und Generali Assicurazioni Generali SpA (im Folgenden “Allianz und Generali”) West Tankers Inc. vor dem Tribunale di Siracusa (Italien) auf Rückerstattung der geleisteten Beträge. West Tankers wiederum erhob vor dem High Court of Justice in England Einspruch gegen die italienische Klage und beantragte eine Klageuntersagung gegen Allianz und Generali, um sie von der Fortsetzung des Verfahrens in Italien abzuhalten und sie auf das Schiedsverfahren zu verweisen. Das britische Gericht gab dem Antrag statt und erließ die begehrte Untersagung. Allianz und Generali legten hiergegen Berufung ein und argumentierten, dass eine solche Untersagung im Widerspruch zur Verordnung (EG) Nr. 44/2001 stehe.

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Die Kernfrage: Vereinbarkeit mit Verordnung (EG) Nr. 44/2001

Das britische Oberhaus (House of Lords) legte dem EuGH die Frage vor, ob es mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vereinbar ist, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaates einer Partei untersagt, ein Verfahren vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaates einzuleiten oder fortzusetzen, da dies gegen eine Schiedsvereinbarung verstoßen würde.

Der EuGH stellte klar, dass die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 zwar Schiedsverfahren gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d) von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nationale Gerichte durch Klageuntersagungen die Zuständigkeit anderer Gerichte untergraben dürfen.

Argumentation des Gerichts

Der EuGH argumentierte wie folgt:

  1. Selbstständige Zuständigkeitsprüfung: Grundsätzlich hat jedes Gericht, das mit einem Fall befasst ist, das Recht, über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden. Dies gilt auch für die Prüfung der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 und der Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung, wenn diese zur Bestreitung der Zuständigkeit angeführt wird.
  2. Schutz der Schiedsvereinbarung: Artikel II Absatz 3 des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche besagt, dass ein Gericht, das mit einer Streitigkeit befasst ist, für die eine Schiedsvereinbarung getroffen wurde, die Parteien an die Schiedsgerichtsbarkeit zu verweisen hat, es sei denn, es stellt fest, dass die Vereinbarung nichtig, unwirksam oder nicht durchführbar ist.
  3. Untergrabung des Unionsrechts: Eine Klageuntersagung, die ein Gericht eines Mitgliedstaates daran hindert, über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden oder die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung zu prüfen, untergräbt das Vertrauen zwischen den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten und die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, die eine einheitliche Regelung der Zuständigkeit und die freie Bewegung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen bezweckt.
  4. Rechtsschutz: Wenn ein Gericht durch eine Klageuntersagung daran gehindert würde, die vorläufige Frage der Gültigkeit oder Anwendbarkeit einer Schiedsvereinbarung zu prüfen, könnte eine Partei Klageverfahren umgehen. Dies würde dem Kläger den Zugang zu Gericht verwehren und ihn somit von einem rechtlichen Schutz abschneiden, auf den er Anspruch hat.
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Fazit

Der EuGH entschied, dass es mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 unvereinbar ist, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaates einer Partei untersagt, ein Verfahren vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaates einzuleiten oder fortzusetzen, mit der Begründung, dass ein solches Verfahren gegen eine Schiedsvereinbarung verstoßen würde. Dieses Urteil stärkt die Rolle der nationalen Gerichte bei der Prüfung ihrer Zuständigkeit und der Gültigkeit von Schiedsvereinbarungen und verhindert den Missbrauch von Klageuntersagungen zur Umgehung des Unionsrechts. Es unterstreicht die Notwendigkeit, dass alle Parteien im europäischen Justizraum gegenseitiges Vertrauen in die Anwendung der geltenden Vorschriften haben.