Übergangsgeld: Ihre finanzielle Absicherung während der Rehabilitation

Wenn Sie Rehabilitationsleistungen von der Rentenversicherung erhalten und Ihr Anspruch auf Lohn- oder Entgeltfortzahlung endet, kann Ihnen Übergangsgeld zustehen. Dieses Geld dient der wirtschaftlichen Sicherung während Ihrer Rehabilitationsmaßnahme. Damit Sie gut informiert sind, erklären wir Ihnen hier alles Wichtige rund um das Übergangsgeld.

Was ist Übergangsgeld und wer hat Anspruch?

Das Übergangsgeld ist eine Leistung zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts, während Sie an einer Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen. Um Anspruch darauf zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die in der Regel den vorherigen Bezug von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung betreffen.

Voraussetzungen für das Übergangsgeld

Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf Übergangsgeld, wenn Sie im maßgeblichen Bemessungszeitraum Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Dies ist typischerweise der Fall, wenn Sie:

  • Vor Beginn der Maßnahme ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt bezogen haben.
  • Zuvor Krankengeld erhalten haben, da hierfür ebenfalls Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden.
  • Arbeitslosengeld bezogen haben, welches auf einem rentenversicherungspflichtigen Einkommen basiert.

Für Selbstständige gelten gesonderte Regelungen: Sie müssen im Kalenderjahr vor Beginn der Leistung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben.

Die Höhe des Übergangsgeldes

Die Höhe des Übergangsgeldes orientiert sich in der Regel an Ihrem zuletzt bezogenen Netto-Arbeitsentgelt. Sie beträgt grundsätzlich 75 Prozent. Haben Sie ein Kind im Sinne des Gesetzes (berechtigt für Kindergeld), erhöht sich dieser Satz auf 68 Prozent. Diese Sätze gelten sowohl für medizinische Rehabilitationsleistungen als auch für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

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Spezielle Regelungen für verschiedene Bezugsarten

Die genaue Abwicklung und Berechnung des Übergangsgeldes kann je nach Ihrer vorherigen Situation variieren:

Medizinische Rehabilitation

  • Arbeitslosengeld II (Hartz IV) Bezug: Wenn Sie unmittelbar vor der medizinischen Rehabilitation Arbeitslosengeld II bezogen und davor eine rentenversicherungspflichtige Leistung erhalten haben (sogenannte Nahtlosigkeit), erhalten Sie Übergangsgeld in Höhe Ihres Arbeitslosengeldes II. Andernfalls zahlt das Jobcenter weiterhin Ihr Arbeitslosengeld II.
  • Bei Lohn-/Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber: Wenn Ihr Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung während der gesamten Reha-Dauer zusichert, müssen weder Sie noch Ihr Arbeitgeber oder Ihre Krankenkasse etwas veranlassen. Fällt die Entgeltfortzahlung jedoch ganz oder teilweise weg, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Übergangsgeld. Hierfür sind spezielle Formulare (G0513, G0514, G0515) für den Arbeitgeber und ein Formular (G0512) für Sie erforderlich.
  • Bei Krankengeldbezug: Kurz vor Beginn der Reha benötigen wir von Ihnen das Formular G0512. Die Rentenversicherung fordert die notwendigen Daten für die Berechnung elektronisch bei Ihrer Krankenkasse an. Die Berechnungsgrundlage sind die Daten, die bereits für die Krankengeldberechnung verwendet wurden.
  • Bei Arbeitslosengeldbezug (Agentur für Arbeit): Sie benötigen das Formular G0512 für die Rentenversicherung und müssen den Beginn der Reha-Leistung der Agentur für Arbeit mitteilen. Nach Erhalt des Aufhebungsbescheids über das Arbeitslosengeld zahlt die Rentenversicherung Übergangsgeld in Höhe des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes, sofern dieses auf rentenversicherungspflichtigem Einkommen basiert.
  • Bei Arbeitslosengeld II (Träger der Grundsicherung): Das Arbeitslosengeld II wird für die Dauer der medizinischen Rehabilitation vom Jobcenter weitergezahlt. Die Rentenversicherung erstattet dem Jobcenter die Kosten. Sie müssen dem Jobcenter Beginn und Ende der Reha-Leistung mitteilen.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Umschulungen)

Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht immer ein Anspruch auf Übergangsgeld, auch wenn Sie im Bemessungszeitraum keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben. Die Höhe wird hier anhand von Qualifikationsgruppen ermittelt, wobei Ihre höchste erworbene berufliche Qualifikation zugrunde gelegt wird. Haben Sie Beiträge gezahlt, findet eine Vergleichsberechnung statt, und Sie erhalten das höhere Übergangsgeld.

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Für diese Maßnahmen sind ebenfalls spezifische Formulare (G0532, G0533, G0534, G035) erforderlich. Die Berechnungsgrundlage sind in der Regel Ihr zuletzt abgerechnetes Brutto- und Nettoarbeitsentgelt, wenn Ihre letzte Beschäftigung nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Liegt sie länger zurück, wird das Übergangsgeld aus 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts berechnet, das Ihrer höchsten beruflichen Qualifikation entspricht.

Verfahrensablauf und Fristen

Die für die Beantragung von Übergangsgeld erforderlichen Unterlagen erhalten Sie in der Regel zusammen mit dem Bewilligungsbescheid für Ihre Rehabilitationsleistung. Es sind keine strikten Fristen zu beachten, jedoch sollten Sie die Formulare möglichst kurz vor Beginn Ihrer Leistung an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) senden, damit Ihr Übergangsgeld zeitnah berechnet und ausgezahlt werden kann.

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel etwa zwei Wochen, vorausgesetzt, alle Formulare sind vollständig ausgefüllt und es gibt keine Rückfragen.

Kosten und Rechtsgrundlagen

Für die Beantragung und den Erhalt von Übergangsgeld fallen für Sie keine Kosten an. Die genauen Regelungen sind in den entsprechenden Rechtsgrundlagen verankert.

Sollten Sie mit einem Bescheid nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie in Ihrem Reha-Antragsbescheid oder einem eventuellen Widerspruchsbescheid.

Online-Kommunikation und weitere Links

Wenn Sie möchten, kann der gesamte Schriftverkehr auch online erfolgen. Sie können hierfür das Online-Postfach der Deutschen Rentenversicherung nutzen oder De-Mail. Weiterführende Links und Informationen zu verwandten Themen finden Sie auf den entsprechenden Webseiten der Rentenversicherung und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Stand: 09.03.2025
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales