Im Fall T-614/13, Romonta GmbH gegen Europäische Kommission, hat das Gericht der Europäischen Union am 26. September 2014 ein Urteil gefällt, das die Regeln für die Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten und die damit verbundenen Härtefallregelungen beleuchtet. Die Klägerin, die Romonta GmbH, ein deutscher Hersteller von Montanwachs, klagte gegen einen Beschluss der Kommission, der die Ablehnung einer Härtefallzuteilung für Emissionszertifikate für die dritte Handelsperiode (2013-2020) bestätigte. Dieses Urteil ist von Bedeutung für Unternehmen, die unter das Emissionshandelssystem fallen und auf Ausnahmeregelungen hoffen.
Vorgeschichte des Rechtsstreits und rechtliche Grundlagen
Die Romonta GmbH nutzt ein spezielles Verfahren zur Gewinnung von Montanwachs aus Braunkohle. Die dabei anfallende Wärme wird für den eigenen Prozess genutzt und überschüssiger Strom verkauft. Seit 2005 unterliegt das Unternehmen dem EU-Emissionshandelssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, mit dem Ziel, Treibhausgasemissionen zu reduzieren. Die Richtlinie sieht eine jährliche Verringerung der Emissionszertifikate vor und regelt deren kostenlose Zuteilung sowie Versteigerung.
Für die kostenlose Zuteilung ab 2013 wurden EU-weit harmonisierte Durchführungsmaßnahmen durch die Kommission erlassen (Beschluss 2011/278/EU). Diese basieren auf Ex-ante-Benchmarks für verschiedene Sektoren und Produkte. Deutschland setzte diese Vorgaben unter anderem durch das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) um, welches in § 9 Abs. 5 eine Härtefallklausel enthielt. Diese Klausel erlaubte zusätzliche Zertifikatszuteilungen, sofern die Kommission diese nicht ablehnte.
Romonta GmbH beantragte 2011 die Zuteilung von Zertifikaten, einschließlich einer Härtefallregelung, da das Unternehmen andernfalls von Insolvenz bedroht sei. Die deutsche Behörde übermittelte den Antrag, doch die Kommission lehnte die Aufnahme der Romonta GmbH in die Verzeichnisse und die damit verbundenen Zuteilungen im angefochtenen Beschluss 2013/448/EU ab. Die Kommission argumentierte, dass der Beschluss 2011/278 keine Härtefallzuteilungen vorsehe und die von Deutschland beantragte Anpassung offensichtlich unangemessen sei.
Zulässigkeit der Klage und die Rolle der Härtefallklausel
Das Gericht stellte zunächst die Zulässigkeit der Klage fest. Obwohl der angefochtene Beschluss nicht direkt an Romonta gerichtet war, wirkte er sich unmittelbar auf die Rechtsstellung des Unternehmens aus, da die deutsche Behörde bei einer Ablehnung durch die Kommission keine Ermessensspielräume mehr bei der Zuteilung hatte. Die nationale Härtefallklausel war von der Zustimmung der Kommission abhängig.
In der Sache prüfte das Gericht die Klagegründe der Romonta GmbH, die sich auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, eine Verletzung von Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und des Subsidiaritätsprinzips sowie eine Verletzung von Grundrechten stützten.
Verhältnismäßigkeit und Grundrechte: Eine Abwägung
Romonta GmbH argumentierte, dass die Ablehnung der Härtefallzuteilung gegen ihre Grundrechte (Berufs-, unternehmerische Freiheit und Eigentum) sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass der Beschluss 2011/278 die Möglichkeit von Härtefallregelungen nicht ausschließe und die Kommission diesen Beschluss falsch ausgelegt habe.
Das Gericht stellte fest, dass der Beschluss 2011/278 keine explizite Härtefallklausel enthielt. Die Kommission habe, basierend auf den bestehenden Regelungen der Richtlinie 2003/87, keinen Ermessensspielraum bei der Ablehnung von Zuteilungen, die nicht den harmonisierten Vorgaben entsprachen. Die Klägerin konnte auch keinen Fall höherer Gewalt geltend machen, der eine Abweichung von den Regeln gerechtfertigt hätte.
Die Entscheidung der Kommission, keine Härtefallklausel in den harmonisierten Regeln zu verankern, beeinträchtigte zwar die Grundrechte der Klägerin, doch diese Einschränkungen seien im Lichte der Ziele des Emissionshandelssystems, insbesondere des Umweltschutzes, gerechtfertigt. Das Gericht betonte, dass das Nichtvorhandensein einer Härtefallklausel die Klägerin nicht daran hindert, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, und dass die damit verbundenen Lasten mit dem allgemeinen Ziel der Emissionsreduzierung vereinbar seien.
Auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne wurde geprüft. Das Gericht erkannte an, dass die Einführung einer Härtefallklausel grundsätzlich dem Schutz der wirtschaftlichen Entwicklung und Beschäftigung dienen könnte. Jedoch kollidierte dies mit dem Verursacherprinzip, das im Umweltrecht gilt und die Verursacher zur Verantwortung zieht. Eine kostenlose Zuteilung über die harmonisierten Regeln hinaus würde das Prinzip der Versteigerung von Emissionszertifikaten untergraben und könnte zu Wettbewerbsverzerrungen führen.
Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der staatlichen Beihilferegelungen finanzielle Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen in Schwierigkeiten in Erwägung ziehen können. Das Gericht stellte fest, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten von Romonta GmbH hauptsächlich auf die fehlende spezifische Produktbenchmark zurückzuführen seien, was jedoch kein Grund für eine Abweichung von den harmonisierten Unionsregeln sei. Zudem profitiert Romonta bereits von einer Sonderregelung für Sektoren mit Risiko der CO2-Verlagerung.
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und Subsidiaritätsprinzip
Die Klägerin rügte auch eine Verletzung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und des Subsidiaritätsprinzips. Sie argumentierte, dass nationale Regelungen wie die Härtefallklausel zulässig seien, solange sie nicht im Widerspruch zu den von der Kommission festgelegten Methoden stünden.
Das Gericht wies diese Argumentation zurück. Es bekräftigte, dass die im Beschluss 2011/278 festgelegten Zuteilungsregeln abschließend seien und eine vollständige Harmonisierung auf EU-Ebene bezweckten. Nationale Abweichungen würden die Ziele eines stärker harmonisierten Emissionshandelssystems, wie die Vermeidung von Verzerrungen auf dem Binnenmarkt, untergraben. Das Subsidiaritätsprinzip sei ebenfalls nicht verletzt, da die Ziele des Emissionshandelssystems auf Unionsebene besser zu verwirklichen seien.
Fazit des Gerichts
Das Gericht wies die Klage der Romonta GmbH insgesamt ab. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung harmonisierter Regeln im EU-Emissionshandelssystem und die Grenzen nationaler Ermessensspielräume, insbesondere wenn es um die Zuteilung von Emissionszertifikaten geht. Die Notwendigkeit, die Ziele des Umweltschutzes mit wirtschaftlichen Interessen abzuwägen, wurde anerkannt, jedoch die Priorität des harmonisierten Systems betont.
Schlussurteil:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Romonta GmbH trägt die Kosten des Verfahrens in der Hauptsache und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

