Erwerbsminderungsrente: Ihr Einkommensschutz bei gesundheitlicher Einschränkung

Wenn gesundheitliche Probleme Ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, ist die Erwerbsminderungsrente eine wichtige Stütze zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts. Sie ersetzt Ihr Einkommen, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können, oder ergänzt es, wenn Sie noch in geringerem Umfang tätig sein können. Grundsätzlich gilt: Die Regelaltersgrenze, zu der Sie Ihre reguläre Altersrente beziehen können, dürfen Sie noch nicht erreicht haben. Die Deutsche Rentenversicherung prüft im Einzelfall, ob Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung Ihrer Erwerbsfähigkeit in Frage kommen, bevor über eine Rente entschieden wird.

Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente

Bevor eine Rente wegen Erwerbsminderung gewährt wird, stehen Rehabilitationsmaßnahmen im Vordergrund. Ziel ist es, Ihnen zu ermöglichen, Ihren Lebensunterhalt wieder eigenständig bestreiten zu können. Dies kann durch medizinische Rehabilitation zur Verbesserung Ihrer Gesundheit oder durch berufliche Rehabilitation zur Neuorientierung geschehen. Sind diese Maßnahmen nicht zielführend, wird geprüft, wie viel Sie noch arbeiten können. Dies bestimmt, ob eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente in Betracht kommt.

Zusätzlich zu diesen grundlegenden Überlegungen müssen weitere Kriterien erfüllt sein:

  • Allgemeine Wartezeit: Sie müssen vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens fünf Jahre lang in der Deutschen Rentenversicherung versichert gewesen sein.
  • Beitragszeiten: Innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung gezahlt worden sein. Dies umfasst in der Regel Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit.

Die Deutsche Rentenversicherung bietet umfassende Beratung, um Sie bei diesem Prozess zu unterstützen. Sie können einen Beratungstermin vereinbaren oder über die Beratungsstellensuche eine Anlaufstelle in Ihrer Nähe finden.

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Welche Zeiten zählen zur Wartezeit?

Zur Erfüllung der Wartezeiten zählen verschiedene Zeiträume und Beitragsleistungen:

  • Beitragszeiten: Hierzu zählen Pflichtbeiträge, die Sie oder Ihr Arbeitgeber für Sie entrichtet haben, sowie unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld.
  • Freiwillige Beiträge: Eigenständig gezahlte freiwillige Beiträge werden ebenfalls berücksichtigt.
  • Kindererziehungszeiten: Die ersten 2,5 bzw. 3 Lebensjahre Ihrer Kinder werden angerechnet.
  • Pflegezeiten: Zeiten der häuslichen Pflege, die nicht erwerbsmäßig ausgeübt wurde, können ebenfalls zählen.
  • Versorgungsausgleich: Zeiten aus einem Versorgungsausgleich bei einer Scheidung fließen ein.
  • Minijobs: Zeiten aus geringfügigen Beschäftigungen werden anteilig angerechnet, sofern keine eigenen Beitragsaufstockungen erfolgten.
  • Rentensplitting: Zeiten aus einem Rentensplitting zwischen Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern werden berücksichtigt.
  • Ersatzzeiten: Hierzu zählen beispielsweise Zeiten politischer Verfolgung in der DDR.

Berücksichtigung bei fehlenden Pflichtbeiträgen

Sollten Sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung aus unverschuldeten Gründen (z.B. Schwangerschaft oder Arbeitsunfähigkeit) keine drei Jahre Pflichtbeiträge geleistet haben, wird dieser Zeitraum rückwirkend verlängert. Dies kann dazu führen, dass die geforderten drei Pflichtbeitragsjahre doch noch erfüllt werden.

Für Personen, die die Fünfjahres-Wartezeit bereits vor 1984 erfüllten und in der Zeit danach bis zum Eintritt der Erwerbsminderung jeden Monat mit anrechenbaren Zeiten (wie freiwillige Beiträge oder unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosigkeit) belegen konnten, besteht auch dann Rentenanspruch, wenn die drei Pflichtbeitragsjahre im Fünfjahreszeitraum nicht erreicht wurden.

Ausnahmen von der Wartezeit

In bestimmten Fällen ist die Erfüllung der Fünfjahres-Wartezeit nicht erforderlich:

  • Arbeitsunfall oder Berufskrankheit: Wenn Ihre Erwerbsminderung auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist. Hierfür muss eine Versicherungspflicht zum Zeitpunkt des Ereignisses bestanden haben oder es müssen in den zwei Jahren vor dem Ereignis mindestens zwölf Monate Pflichtbeiträge gezahlt worden sein.
  • Wehrdienst-, Zivildienstbeschädigung oder politische Haft: Ähnliche Ausnahmen gelten bei Beschädigungen im Wehr- oder Zivildienst oder aufgrund politischer Haft. Hier genügt oft ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung.
  • Nach Ausbildungseintritt: Sind Sie innerhalb von sechs Jahren nach Abschluss Ihrer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden und haben in den zwei Jahren davor mindestens zwölf Monate Pflichtbeiträge gezahlt, entfällt die Fünfjahres-Wartezeit. Die Frist von zwei Jahren kann sich um Ausbildungszeiten verlängern.
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Rente wegen voller Erwerbsminderung

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten Sie, wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung voraussichtlich weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Dies gilt unabhängig von Ihrer bisherigen Tätigkeit und wird anhand ärztlicher Unterlagen sowie gegebenenfalls weiterer Gutachten beurteilt.

Besonderheiten für Menschen mit Behinderung

Auch wenn Sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer vergleichbaren Einrichtung beschäftigt sind und aufgrund Ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, gelten Sie grundsätzlich als voll erwerbsgemindert. Sollten Sie die allgemeine Fünfjahres-Wartezeit nicht erfüllt haben, besteht unter Umständen die Möglichkeit, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu erhalten, wenn Sie eine 20-jährige Wartezeit (z.B. durch Beschäftigung in einer Werkstatt) nachweisen können und durchgehend voll erwerbsgemindert geblieben sind.

Erwerbsminderungsrente und Nebenverdienst

Seit dem 1. Januar 2023 gelten dynamische Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrenten. Die jährliche Grenze von 6.300 Euro aus Vorjahren ist abgelöst worden. Seit dem 01.01.2025 liegt die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei mindestens 39.322,50 Euro und bei voller Erwerbsminderung bei 19.661,25 Euro. Wichtig ist, dass eine Nebentätigkeit stets im Rahmen Ihres festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf. Andernfalls kann der Rentenanspruch trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen entfallen. Informieren Sie sich daher unbedingt vor Aufnahme einer Tätigkeit über die möglichen Auswirkungen.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, erhalten Sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Diese Rente ist halb so hoch wie die volle Erwerbsminderungsrente und ergänzt Ihr Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung. Auch hier wird die Beurteilung auf Basis ärztlicher Unterlagen und Gutachten vorgenommen.

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Teil-Erwerbsminderung und Einkommen

Ein weiteres Einkommen neben einer teilweisen Erwerbsminderungsrente, beispielsweise aus einer Teilzeitbeschäftigung, kann sich auf die Rentenhöhe auswirken. Ihre individuelle Hinzuverdienstgrenze wird berechnet. Wird diese überschritten, kann Ihre Rente gekürzt oder unter Umständen sogar vollständig ruhend gestellt werden. Die Stundenanzahl Ihrer Tätigkeit ist dabei entscheidend: Bei teilweiser Erwerbsminderung dürfen Sie weniger als sechs Stunden täglich arbeiten. Eine frühzeitige Information über die Auswirkungen einer Beschäftigungsaufnahme ist daher unerlässlich.

Was tun, wenn keine Teilzeitarbeit verfügbar ist?

Sollten Sie arbeitslos sein, weil keine passende Teilzeitarbeitsstelle verfügbar ist, können Sie unter Umständen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, selbst wenn Ihre medizinische Einschränkung nur auf eine teilweise Erwerbsminderung hindeutet.

Sonderregelung für ältere Jahrgänge

Für Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, greift eine Vertrauensschutzregelung bei Berufsunfähigkeit. Sie können eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten, wenn Sie in Ihrem bisherigen Beruf nicht mehr oder nur noch weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können, aber für eine andere Tätigkeit noch mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar wären. Diese zumutbare Tätigkeit muss Ihrem Leistungsvermögen entsprechen und zu Ihrer Ausbildung sowie Ihrem beruflichen Werdegang passen. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass diese Arbeitsplätze auf dem Markt frei verfügbar sind. Eine erfolgreich absolvierte Umschulung oder berufliche Rehabilitation macht eine Tätigkeit grundsätzlich zumutbar.

Die Deutsche Rentenversicherung steht Ihnen für alle Fragen zur Verfügung. Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin oder nutzen Sie die Beratungsstellensuche für eine persönliche Beratung.