Hinzuverdienst zur Erwerbsminderungsrente: Alle Regeln & Grenzen für 2025

Die Erwerbsminderungsrente bietet Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur eingeschränkt arbeiten können, eine wichtige finanzielle Absicherung in Deutschland. Doch viele Rentenbezieher fragen sich: Darf man trotz Erwerbsminderungsrente arbeiten und, wenn ja, wie viel? Die Regelungen zum Hinzuverdienst sind komplex und entscheidend für die Höhe der Rente. Dieser umfassende Leitfaden beleuchtet die aktuellen Gesetzeslagen, die individuellen Hinzuverdienstgrenzen für 2025 und die Auswirkungen auf Ihre Erwerbsminderungsrente, um Ihnen Klarheit und Sicherheit zu geben.

Arbeiten mit voller Erwerbsminderungsrente: Was ist erlaubt?

Grundsätzlich ist es möglich, trotz Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente einer Tätigkeit nachzugehen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Einkünfte aus einer angestellten oder selbstständigen Tätigkeit stammen. Als Hinzuverdienst gilt dabei das Bruttoeinkommen, ohne dass Werbungskosten oder andere Ausgaben (wie Fahrtkosten) berücksichtigt werden.

Entscheidend ist jedoch, dass die ausgeübte Tätigkeit der Definition der „vollen Erwerbsminderung“ nicht widerspricht. Laut Definition ist eine Person voll erwerbsgemindert, wenn sie täglich nur weniger als drei Stunden arbeiten kann. Ihr Hinzuverdienst muss daher im Rahmen der gesetzlich festgelegten Grenzen liegen, um Kürzungen Ihrer Rentenzahlungen zu vermeiden.

Hinzuverdienstgrenzen bei voller Erwerbsminderungsrente

Die Hinzuverdienstgrenzen werden jährlich neu festgelegt und sind ein entscheidender Faktor für Rentner mit Erwerbsminderung. Das Einkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit wird nur bis zu einer bestimmten Grenze nicht auf die Rente angerechnet.

Für das Kalenderjahr 2025 liegt die anrechnungsfreie Grenze für Hinzuverdienste bei voller Erwerbsminderung bei 19.661,25 € brutto. Rentenbezieher können diesen Betrag flexibel über das Jahr verteilen. Es macht also keinen Unterschied, ob Sie jeden Monat 1.638,44 € oder in einem Monat den gesamten Jahresbetrag verdienen. Übersteigt der Hinzuverdienst diese Grenze, wird der darüber liegende Betrag zu 40 % auf die bereits bezogene Rente angerechnet.

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Die Hinzuverdienstgrenzen der vergangenen Jahre waren:

  • 2024: 18.558,75 €
  • 2023: 17.823,75 €
  • 2022: 6.300,00 €

Zusätzlich zu den jährlichen Grenzen gibt es den sogenannten Hinzuverdienstdeckel. Dieser legt eine Obergrenze für das zusätzlich erwirtschaftete Geld fest und wird individuell berechnet. Dabei werden die Einkommensverhältnisse der letzten 15 Kalenderjahre vor Renteneintritt berücksichtigt, wobei das Jahr mit den meisten Rentenpunkten maßgeblich ist. Sollten die gekürzte Rente und der durch zwölf geteilte Jahres-Hinzuverdienst den Hinzuverdienstdeckel übersteigen, wird der darüber liegende Betrag zu 100 % auf die verbleibende Rente angerechnet. Es ist wichtig zu beachten, dass die während der Corona-Pandemie eingeführten Sonderregeln zur Hinzuverdienstgrenze nicht für Erwerbsminderungsrenten gelten.

Arbeiten mit teilweiser Erwerbsminderungsrente: Die Besonderheiten

Auch Empfänger einer teilweisen Erwerbsminderungsrente dürfen unter bestimmten Einschränkungen arbeiten und sollen dies auch tun, um ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit zu nutzen. Die Hinzuverdienstgrenze wird in diesem Fall jedoch individuell vom Rentenversicherungsträger berechnet und bezieht sich immer auf ein Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).

Bestehendes Arbeitsverhältnis in Teilzeit umwandeln

Wenn Sie eine teilweise Erwerbsminderungsrente beziehen, sollten Sie ein bestehendes Arbeitsverhältnis nicht auflösen, sondern idealerweise im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung fortführen. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung:

  • Ein Arbeitsverhältnis ist vorhanden.
  • Das Unternehmen beschäftigt mindestens 15 Mitarbeiter (ohne Auszubildende).
  • Das Angestelltenverhältnis besteht seit mindestens sechs Monaten.
  • Der Arbeitseinsatz von drei bis maximal sechs Stunden pro Tag kann im bisherigen Einsatzbereich erfolgen.
  • Für den Arbeitgeber entsteht keine unverhältnismäßig hohe Belastung durch die Umstellung.

Kein Ausblick auf Teilzeitstelle: Der „verschlossene Teilzeitarbeitsmarkt“

Existiert kein bestehendes Arbeitsverhältnis und dauert die Vermittlung durch die Arbeitsagentur länger als ein Jahr, spricht man von einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt. In solchen Fällen kann es sein, dass teilweise Erwerbsgeminderte eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten. Sollten sie in dieser Situation eine Arbeit aufnehmen, die über einen Minijob hinausgeht, wird dieses Einkommen von der Rentenversicherung regelmäßig als Teilzeitarbeit gewertet, und es wird nur noch eine halbe Erwerbsminderungsrente gezahlt. Auch hier ist das höchste beitragspflichtige Einkommen aus den letzten 15 Jahren maßgeblich.

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Es ist außerdem zu beachten, dass die Erwerbsminderungsrente bereits beginnen kann, wenn noch eine Entgeltfortzahlung besteht. In diesem Fall handelt es sich um eine rückwirkende Erwerbsminderungsrente. Überbezahlte Entgelte des Arbeitgebers können dann vom Rentenversicherungsträger zurückgefordert bzw. verrechnet werden, sodass die Rente erst nach Begleichung dieser Forderungen ausgezahlt wird.

Hinzuverdienstgrenzen bei teilweiser Erwerbsminderungsrente

Die Hinzuverdienstgrenzen für teilweise erwerbsgeminderte Rentner sind in der Regel höher als die für volle Erwerbsminderungsrentner.

Im Jahr 2025 liegt die Hinzuverdienstgrenze für teilweise erwerbsgeminderte Rentner bei mindestens 39.322,50 €. Die exakte Grenze wird jedoch individuell vom Rentenversicherungsträger berechnet. Ähnlich wie bei der vollen Erwerbsminderungsrente werden 40 % des über der Grenze liegenden, zusätzlich verdienten Geldes von der Erwerbsminderungsrente abgezogen. Ein wesentlicher Vorteil der Teilerwerbsminderungsrente sind die, im Vergleich zur vollen Erwerbsminderung, relativ hohen Hinzuverdienstgrenzen.

Die Hinzuverdienstgrenzen der vergangenen Jahre waren:

  • 2024: 37.117,50 €
  • 2023: 35.650,00 €
  • 2022: 15.989,40 €

Der Hinzuverdienstdeckel wird auch bei teilweiser Erwerbsminderungsrente individuell berechnet und orientiert sich am höchsten beitragspflichtigen Einkommen der letzten 15 Jahre vor Renteneintritt. Ist das Einkommen aus Teilerwerbsminderungsrente und Zuverdiensten höher als der Hinzuverdienstdeckel, wird der überschreitende Betrag vollständig von der Rente abgezogen.

Infografik zur Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienstgrenzen. Ein Diagramm vergleicht Zuverdienste bei voller und teilweiser Erwerbsminderungsrente mit verschiedenen Grenzwerten für verschiedene Jahre.Infografik zur Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienstgrenzen. Ein Diagramm vergleicht Zuverdienste bei voller und teilweiser Erwerbsminderungsrente mit verschiedenen Grenzwerten für verschiedene Jahre.Infografik: Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente

Was auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet wird

Um Kürzungen zu vermeiden, ist es unerlässlich zu wissen, welche Einkommensarten auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet werden.

Volle Erwerbsminderungsrente

Der größte Anteil, der angerechnet wird, ist in den meisten Fällen der Brutto-Verdienst. Dazu gehören:

  • Brutto-Verdienst inklusive Familienzuschlägen, Zulagen, Überstundenvergütungen, Urlaubsgeldern, Weihnachtszuwendungen und beamtenrechtlichen Besoldungen.
  • Alle Gewinne aus Selbstständigkeit und Gewerbearbeit.
  • Steuerrechtlicher Gewinn (z.B. Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder aus der Land- und Forstwirtschaft).
  • Vergleichbare Einkommen (z.B. Vorruhestandsgeld oder Abgeordnetenbezüge).
  • Krankengeld und Übergangsgeld.
  • Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Erwerbsersatzeinkommen.

Teilweise Erwerbsminderungsrente

Auf die teilweise Erwerbsminderungsrente werden prinzipiell die gleichen Posten angerechnet wie auf die volle Erwerbsminderungsrente. Dies umfasst das Bruttogehalt mit allen Zuschlägen, Boni und Besoldungen, Gewinne aus Selbstständigkeit oder Gewerbe, steuerrechtliche Gewinne und vergleichbare Einkommen. Auch Kranken- oder Verletztengeld wird in die Anrechnung einbezogen.

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Anrechnung von Sozialleistungen

Im Unterschied zur vollen Erwerbsminderungsrente werden bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente zusätzlich Sozialleistungen berücksichtigt. Als Hinzuverdienst gilt hierbei nicht die Sozialleistung selbst, sondern das monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, nach dem die Sozialleistung berechnet wird. Dieses der Berechnung zugrunde liegende Entgelt wird auch dann berücksichtigt, wenn die Sozialleistung aus Gründen ruht, die nicht im Rentenbezug liegen (z.B. wenn das Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit ruht).

Was nicht als Hinzuverdienst zählt bei Erwerbsminderungsrente?

Es gibt auch Einkommensarten, die nicht auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet werden und somit keine Auswirkungen auf Ihre Rentenzahlungen haben. Dazu zählen:

  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. Altersrente).
  • Vom Arbeitgeber gewährte Renten (sogenannte Betriebsrenten).
  • Beamtenrechtliche Pensionen.
  • Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die zeitlich vor dem Rentenbeginn verankert ist (z.B. Abfindungen).
  • Einkünfte aus Verpachtung und Vermietung (sofern sie nicht Teile des Gewinns aus selbstständiger Tätigkeit sind).
  • Vermögenseinkünfte (wie Dividenden oder Zinsen aus Sparbüchern, Bausparverträgen, Wertpapieren oder Gewinne aus dem Verkauf von Aktien).
  • Leistungen aus Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen.

Die Unterscheidung zwischen anrechenbaren und nicht anrechenbaren Einkommen ist komplex und kann weitreichende Folgen für Ihre finanzielle Situation haben. Eine genaue Kenntnis dieser Regelungen ist daher unerlässlich.

Fazit: Verantwortung und Transparenz sind entscheidend

Die Regelungen zum Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente sind vielfältig und erfordern ein hohes Maß an Aufmerksamkeit. Ob Sie eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente beziehen, die individuellen Hinzuverdienstgrenzen und die Art der anrechenbaren Einkommen können Ihre Rentenzahlungen maßgeblich beeinflussen. Eine Überzahlung kann schwerwiegende Konsequenzen haben, da die Rentenversicherung Rückforderungen stellen kann.

Als Erwerbsminderungsrentner haben Sie eine Mitwirkungspflicht gegenüber der Rentenversicherung. Das bedeutet, Sie müssen Hinzuverdienste und Veränderungen in Ihrem Einkommen umgehend und selbstständig mitteilen. Im Zweifelsfall oder bei komplexen Sachverhalten ist es ratsam, professionelle Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Ein spezialisierter Anwalt oder die Deutsche Rentenversicherung können Ihnen helfen, Ihre individuelle Situation zu klären und sicherzustellen, dass Sie alle Vorschriften einhalten. Bleiben Sie informiert und agieren Sie proaktiv, um Ihre finanzielle Absicherung zu gewährleisten.