Die Erziehung von Kindern ist eine erfüllende, aber auch zeitaufwändige Aufgabe, die oft Auswirkungen auf die berufliche Laufbahn hat. Um Eltern und Erziehungsberechtigten finanziell entgegenzukommen und ihre Rentenansprüche zu sichern, berücksichtigt die deutsche Rentenversicherung Zeiten der Kindererziehung. Diese werden als Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten angerechnet und können sich positiv auf die spätere Rentenhöhe und die Erfüllung von Wartezeiten auswirken. Dieser Artikel beleuchtet im Detail, wie diese Zeiten berechnet und angerechnet werden, wer davon profitiert und welche Besonderheiten es zu beachten gilt.
Kindererziehungszeiten: Ein wichtiger Baustein für Ihre Rente
Die deutsche Rentenversicherung schreibt Eltern bestimmte Zeiten während der Kindererziehung gut, als ob sie eigene Beiträge eingezahlt hätten. Diese Regelung ist von großer Bedeutung, da sie in einigen Fällen überhaupt erst einen Rentenanspruch begründet oder die spätere Rentenhöhe deutlich erhöht.
Wie werden Kindererziehungszeiten angerechnet?
Die Dauer der anrechenbaren Kindererziehungszeit hängt vom Geburtsjahr des Kindes ab:
- Geburten vor 1992: Für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren wurden, werden Ihnen bis zu 2,5 Jahre (30 Monate) Kindererziehungszeit pro Kind angerechnet. Diese Regelung ist umgangssprachlich auch als “Mütterrente” bekannt.
- Geburten ab 1992: Für Kinder, die am oder nach dem 1. Januar 1992 geboren wurden, beträgt die anrechenbare Kindererziehungszeit bis zu 3 Jahre (36 Monate) pro Kind.
Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem Kalendermonat nach der Geburt des Kindes. Bei der gleichzeitigen Erziehung mehrerer Kinder, wie zum Beispiel Zwillingen, oder wenn während einer laufenden Erziehungszeit ein weiteres Kind geboren wird, verlängert sich die angerechnete Gesamtzeit entsprechend. Es gehen somit keine Zeiten verloren.
Auswirkungen auf die Rentenhöhe
Kindererziehungszeiten gelten als Pflichtbeiträge und wirken sich direkt auf die Rentenhöhe aus. Ein Jahr Kindererziehungszeit bringt im Durchschnitt eine Rentensteigerung von etwa 40,79 Euro pro Monat. Dies entspricht nahezu einem Entgeltpunkt, der sich an der Durchschnittsverdienst aller Versicherten orientiert.
Eltern, die neben der Kindererziehung auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen, erhalten die Beiträge für die Kindererziehung zusätzlich zu ihren eigenen Einzahlungen, solange die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird.
Kinderberücksichtigungszeiten: Wertvoll für die Wartezeit
Neben den Kindererziehungszeiten gibt es die sogenannten Kinderberücksichtigungszeiten. Diese sind ebenfalls wichtig für die Rente, insbesondere für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit (Wartezeit).
Dauer und Anrechnung von Berücksichtigungszeiten
Unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes werden Ihnen maximal 10 Jahre Kinderberücksichtigungszeiten angerechnet. Diese beginnen am Tag der Geburt des Kindes und enden spätestens nach 10 Jahren. Eine Verlängerung dieser Frist durch die Geburt weiterer Kinder innerhalb dieses Zeitraums ist nicht vorgesehen.
Kinderberücksichtigungszeiten sind an die Person gebunden, der auch die Kindererziehungszeit anerkannt wurde. Sie können sich indirekt auf die Rentenhöhe auswirken, indem sie die Bewertung beitragsfreier Zeiten verbessern. Insbesondere nach dem 31. Dezember 1991 können Berücksichtigungszeiten sogar direkt die Rentenhöhe beeinflussen, wenn mindestens zwei Kinder unter zehn Jahren erzogen wurden oder eine berufliche Tätigkeit nebenbei ausgeübt wurde und mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten vorliegen.
Wer profitiert von der Kindererziehungszeit?
Grundsätzlich hat der Elternteil Anspruch auf die Anrechnung der Kindererziehungszeit, der das Kind während des jeweiligen Monats überwiegend erzogen hat.
Gemeinsame Erziehung und Erklärung
Erziehen beide Elternteile das Kind gemeinsam, ist grundsätzlich die Mutter anspruchsberechtigt. Soll die Kindererziehungszeit dem Vater angerechnet werden, ist eine übereinstimmende Erklärung der Eltern erforderlich. Diese Erklärung kann die Zuordnung der Kindererziehungszeit für die Zukunft und maximal zwei Monate rückwirkend festlegen. Ohne eine solche Erklärung wird die Zeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind objektiv betrachtet überwiegend erzogen hat.
Andere Erziehungsberechtigte
Neben den leiblichen Eltern können auch Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern sowie Großeltern oder andere Verwandte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Anrechnung von Kindererziehungszeiten haben. Dies ist der Fall, wenn das Kind dauerhaft in häuslicher Gemeinschaft als Pflegekind bei ihnen wohnt und kein Obhuts- und Erziehungsverhältnis mehr zu den leiblichen Eltern besteht.
Ausschlussgründe
Bestimmte Personen sind von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen. Dazu gehören Personen, die bereits eine Altersvollrente, eine Pension oder vergleichbare Versorgungsleistungen erhalten, die Regelaltersgrenze erreicht haben und nie gesetzlich rentenversichert waren, oder die aufgrund der Erziehung gleichwertige Versorgungsanwartschaften in anderen Systemen erworben haben.
Gleichgeschlechtliche Eltern
Bei gleichgeschlechtlichen Elternpaaren wird die Kindererziehungszeit vorrangig dem leiblichen Elternteil zugeordnet. Gibt es keinen leiblichen Elternteil, wird sie dem Elternteil zugeordnet, der die Elternstellung zuerst erlangt hat (z.B. bei sukzessiver Adoption). Sind beide Kriterien nicht erfüllt, erfolgt eine Zuordnung zu gleichen Teilen im monatlichen Wechsel.
Nachzahlung zur Erreichung der Mindestversicherungszeit
Für Personen, die vor 1955 geboren sind und die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren für eine Altersrente nicht erfüllen, aber denen Zeiten für Kindererziehung angerechnet wurden, besteht die Möglichkeit, freiwillige Beiträge nachzuzahlen. Dies kann dazu führen, dass sie trotz Nichterfüllung der Wartezeit eine Rente erhalten.
Fazit
Die Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten in der deutschen Rentenversicherung ist eine wichtige Maßnahme zur sozialen Absicherung von Eltern und Erziehungsberechtigten. Sie trägt dazu bei, die Rentenansprüche zu sichern und die finanzielle Lücke zu schließen, die durch die Betreuung von Kindern entstehen kann. Es ist ratsam, sich frühzeitig über die individuellen Ansprüche zu informieren und gegebenenfalls eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung zu veranlassen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Zeiten korrekt erfasst und angerechnet werden.
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