Kindererziehungszeiten: Wie Ihre Rentenansprüche durch Kindererziehung steigen

Die Erziehung eines Kindes ist eine anspruchsvolle und zeitintensive Aufgabe, die oft auch Auswirkungen auf die eigene berufliche Laufbahn hat. Doch wussten Sie, dass diese Zeit wertvolle Rentenpunkte sammeln kann? In Deutschland gibt es Regelungen, die sicherstellen, dass Eltern für die Kindererziehung belohnt werden und ihr Rentenanspruch dadurch steigt. Dieser Artikel beleuchtet die Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten im Detail und erklärt, wie Sie davon profitieren können.

Die wichtigste Regelung betrifft die Kindererziehungszeiten. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden bis zu zweieinhalb Jahre (30 Monate) pro Kind angerechnet. Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, erhöht sich dieser Zeitraum auf bis zu drei Jahre (36 Monate) pro Kind. Diese Zeiten werden wie Pflichtbeiträge gewertet und wirken sich direkt auf die Rentenhöhe aus. Ein Jahr Kindererziehungszeit kann dabei einem Entgeltpunkt nahekommen und bringt eine monatliche Rente von etwa 40,79 Euro. Dies gilt auch dann, wenn Sie neben der Erziehung einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, solange Sie die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. Im Rahmen einer übereinstimmenden Erklärung können Eltern festlegen, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zugeordnet wird, falls sie das Kind gemeinsam erziehen.

Darüber hinaus gibt es die Kinderberücksichtigungszeiten. Diese können für bis zu 10 Jahre pro Kind angerechnet werden und sind besonders wertvoll für das Erreichen der Mindestversicherungszeit, auch Wartezeit genannt. Sie beginnen am Tag der Geburt und enden nach maximal 10 Jahren. Berücksichtigungszeiten, die nach dem 31. Dezember 1991 entstanden sind, können sich sogar direkt auf die Rentenhöhe auswirken, insbesondere wenn Sie mindestens zwei Kinder unter zehn Jahren erzogen haben oder parallel berufstätig waren und mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten vorweisen können.

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Wer profitiert von der Kindererziehungszeit?

Grundsätzlich kann immer nur ein Elternteil gleichzeitig von der Kindererziehungszeit profitieren. Dies ist in der Regel die Person, die das Kind überwiegend erzieht. Bei gemeinsam erziehenden Elternteilen wird die Zeit standardmäßig der Mutter zugeordnet, es sei denn, es liegt eine gemeinsame Erklärung vor, die eine Zuordnung zum Vater vorsieht. Diese Erklärung kann jedoch nur für die Zukunft und maximal zwei Monate rückwirkend abgegeben werden.

Neben den leiblichen Eltern können auch Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern sowie Großeltern oder andere Verwandte, bei denen das Kind dauerhaft in häuslicher Gemeinschaft als Pflegekind lebt und kein Obhutsverhältnis zu den leiblichen Eltern mehr besteht, von der Kindererziehungszeit profitieren.

Es gibt jedoch bestimmte Konstellationen, in denen Kindererziehungszeiten nicht angerechnet werden. Dazu gehören Personen, die bereits eine Altersvollrente beziehen, die Regelaltersgrenze erreicht haben und nie gesetzlich rentenversichert waren, oder die aufgrund der Erziehung bereits gleichwertige Versorgungsanwartschaften in einem anderen System erworben haben.

Für gleichgeschlechtliche Eltern gilt: Vorrangig wird die Zeit dem leiblichen Elternteil zugeordnet. Wenn keiner der beiden Elternteile leiblich ist, wird die Zeit dem Elternteil zugerechnet, der zuerst die Elternstellung erlangt hat. In Fällen, in denen dies nicht eindeutig ist, erfolgt eine Zuordnung zu gleichen Teilen im monatlichen Wechsel.

Konkrete Rentenansprüche durch Kindererziehung

Kinder geboren vor 1992

Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden maximal 2,5 Jahre (30 Monate) Kindererziehungszeit angerechnet. Diese beginnt im Kalendermonat nach der Geburt. Bei Mehrlingsgeburten oder wenn während der Erziehung ein weiteres Kind geboren wird, kann sich die angerechnete Zeit entsprechend verlängern. Zusätzlich können bis zu 10 Jahre Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung angerechnet werden. Detaillierte Informationen und Antworten auf häufige Fragen finden Sie in den FAQs zur “Mütterrente”.

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Kinder geboren ab 1992

Bei Kindern, die ab 1992 geboren wurden, beläuft sich die Kindererziehungszeit auf bis zu 3 Jahre (36 Monate) pro Kind, beginnend im Kalendermonat nach der Geburt. Auch hier verlängert sich die Zeit bei Mehrlingsgeburten oder wenn während der Erziehung weitere Kinder geboren werden. Zusätzlich können bis zu 10 Jahre Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt werden.

Berücksichtigungszeiten – Mehr als nur ein “Bonus”

Berücksichtigungszeiten sind eng mit den Kindererziehungszeiten verknüpft und gelten nur für den Elternteil, dem auch die Erziehungszeit zugeordnet wurde. Sie sind entscheidend für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit. Nach dem 31. Dezember 1991 geborene Kinder können diese Zeiten auch direkt rentensteigernd wirken, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies kann eine wichtige Chance sein, um doch noch einen Rentenanspruch zu erhalten, insbesondere wenn die Wartezeit von 5 Jahren nicht erreicht wird.

Nachzahlung zur Erreichung der Mindestversicherungszeit

Sollten Sie die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren nicht erfüllen und deshalb keine Altersrente erhalten, besteht für Personen, die vor 1955 geboren sind und denen Kindererziehungszeiten angerechnet wurden, die Möglichkeit, freiwillige Beiträge nachzuzahlen. Dies kann der Schlüssel sein, um doch noch einen Rentenanspruch zu sichern.

Die Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Rentensystems, der die Leistungen der Eltern für die Familiengründung honoriert und zu einem soliden Rentenanspruch beitragen kann. Eine sorgfältige Prüfung und gegebenenfalls Beantragung dieser Zeiten ist daher ratsam.