Die Erwerbsminderungsrente ist eine wichtige Absicherung für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. Sie soll das wegfallende Einkommen ersetzen und Ihnen ermöglichen, Ihren Lebensunterhalt weiterhin zu bestreiten. Doch was genau verbirgt sich hinter diesem Begriff und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um diese Rente zu erhalten? Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Aspekte der Erwerbsminderungsrente im deutschen Rentensystem.
Grundlegendes zur Erwerbsminderungsrente
Grundsätzlich erhalten Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, mehr als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Können Sie noch zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten, greift die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die Ihr Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit ergänzt. Eine entscheidende Voraussetzung ist, dass Sie die Regelaltersgrenze, also das Alter, ab dem Sie Ihre reguläre Altersrente beziehen können, noch nicht erreicht haben.
Voraussetzungen für den Rentenanspruch
Bevor die Deutsche Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente gewährt, wird geprüft, ob es nicht doch möglich ist, durch Rehabilitationsmaßnahmen Ihre Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen oder zu verbessern. Dies kann durch medizinische Rehabilitation geschehen, um gesundheitliche Probleme zu beheben, oder durch berufliche Rehabilitation, um Ihnen eine Neuorientierung im Berufsleben zu ermöglichen. Nur wenn diese Maßnahmen nicht erfolgreich sind oder nicht durchführbar erscheinen, wird Ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit beurteilt.
Neben der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit müssen weitere Kriterien erfüllt sein:
- Allgemeine Wartezeit: Sie müssen vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens fünf Jahre in der Deutschen Rentenversicherung versichert gewesen sein.
- Beitragszeit: In den letzten fünf Jahren vor der Erwerbsminderung müssen mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung vorliegen. Dies können Beiträge aus einer versicherten Beschäftigung oder auch aus selbständiger Tätigkeit sein.
Was zählt zur Wartezeit?
Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren kann durch verschiedene Zeiten und Beiträge erfüllt werden:
- Pflichtbeitragszeiten: Dies sind die gängigsten Zeiten, die Sie durch Ihre versicherte Beschäftigung oder als Selbständiger, der eigene Beiträge zahlt, sammeln. Auch Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld können unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden.
- Freiwillige Beiträge: Beiträge, die Sie eigenständig an die Rentenversicherung leisten.
- Kindererziehungszeiten: Zeiten für die ersten Lebensjahre Ihrer Kinder (bis zu 2,5 oder 3 Jahre pro Kind).
- Pflegezeiten: Zeiten, in denen Sie nicht erwerbsmäßig Angehörige gepflegt haben.
- Versorgungsausgleich: Zeiten aus einem Versorgungsausgleich bei einer Scheidung.
- Minijobs: Unter bestimmten Bedingungen können auch Zeiten aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen angerechnet werden.
- Rentensplitting: Zeiten aus einem Rentensplitting zwischen Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern.
- Ersatzzeiten: Bestimmte Zeiten, die als Ersatz für Beitragszeiten gelten, wie beispielsweise Verfolgungszeiten in der DDR.
Sonderfall: Nicht erfüllte Pflichtbeiträge
Sollten Sie unverschuldet in den letzten fünf Jahren vor der Erwerbsminderung keine drei Jahre Pflichtbeiträge zahlen können (z.B. wegen Schwangerschaft oder Krankheit), wird dieser Zeitraum in die Vergangenheit verlängert, um die geforderten drei Jahre doch noch zu erreichen. Für bestimmte Jahrgänge vor 1984 gibt es zudem Regelungen, die auch ohne die Erfüllung der drei Pflichtjahre innerhalb des Fünfjahreszeitraums zu einem Rentenanspruch führen können, wenn bestimmte Anwartschaftserhaltungszeiten vorliegen.
Ausnahmen von der Wartezeit
In bestimmten Fällen ist die Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit nicht erforderlich. Dazu zählen:
- Arbeitsunfälle
- Berufskrankheiten
- Beschädigungen während des Wehr- oder Zivildienstes
- Politische Haft
Hier genügt bereits ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung. Bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten ist jedoch eine Versicherungspflicht zum Unfallzeitpunkt oder die Zahlung von mindestens zwölf Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Ereignis erforderlich.
Eine weitere Ausnahme gilt für Personen, die innerhalb von sechs Jahren nach Abschluss einer Ausbildung voll erwerbsgemindert werden und in den zwei Jahren davor mindestens zwölf Monate Pflichtbeiträge gezahlt haben. Die relevanten Zeiträume können sich hierbei um Ausbildungszeiten verlängern.
Rente wegen voller Erwerbsminderung
Sie haben Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung voraussichtlich nicht mehr in der Lage sind, täglich mindestens drei Stunden zu arbeiten. Dies gilt für sämtliche denkbaren Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Beurteilung erfolgt anhand ärztlicher Unterlagen und gegebenenfalls weiterer Gutachten.
Sonderfall: Werkstätten für behinderte Menschen
Auch Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder einer ähnlichen beschützenden Einrichtung tätig sind und aufgrund ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar sind, gelten grundsätzlich als voll erwerbsgemindert. Wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist, kann unter Umständen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach 20-jähriger Beitragszeit in solchen Einrichtungen gewährt werden, sofern die Erwerbsminderung ununterbrochen bestand.
Erwerbsminderungsrente und Nebenjobs
Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue, dynamische Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrenten. Die pauschale Grenze von 6.300 Euro jährlich ist entfallen. Für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Grenze mindestens 39.322,50 Euro (Stand 2025), für Renten wegen voller Erwerbsminderung mindestens 19.661,25 Euro. Wichtig ist jedoch, dass eine Nebentätigkeit immer im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf, das der Rentengewährung zugrunde liegt. Andernfalls kann der Rentenanspruch trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen entfallen. Informieren Sie sich daher unbedingt vor Aufnahme einer Nebentätigkeit über die möglichen Auswirkungen.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten Sie, wenn Sie noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können. Auch hier gilt, dass die Einschränkung für alle Tätigkeiten gilt. Die Rente ist halb so hoch wie die volle Erwerbsminderungsrente und dient zur Ergänzung Ihres Einkommens aus einer Teilzeitarbeit.
Teilzeitarbeit und Einkommen
Haben Sie neben einer teilweisen Erwerbsminderungsrente weiteres Einkommen, beispielsweise aus einer Teilzeitbeschäftigung, kann sich dies auf die Rentenhöhe auswirken. Die individuelle Hinzuverdienstgrenze wird ermittelt und bei Überschreitung kann die Rente gekürzt oder sogar ruhen. Auch der zeitliche Umfang der Tätigkeit ist relevant: Sie dürfen bei teilweiser Erwerbsminderung maximal sechs Stunden täglich arbeiten.
Wenn keine Teilzeitarbeit verfügbar ist
Sollten Sie keine Teilzeitarbeitsstelle finden, weil keine entsprechenden Arbeitsplätze vorhanden sind, können Sie unter Umständen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, auch wenn Sie medizinisch nur teilweise erwerbsgemindert sind.
Sonderregelung für Geburtsjahrgänge bis 1961
Für Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, gilt eine Vertrauensschutzregelung. Sie können eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten, wenn sie in ihrem bisherigen Beruf nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können, aber grundsätzlich noch mindestens sechs Stunden täglich in einem anderen, zumutbaren Beruf einsetzbar wären. Die Zumutbarkeit wird anhand von Ausbildung, bisherigem Werdegang und sozialer Stellung geprüft, wobei die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Rolle spielt. Berufe, für die Sie erfolgreich umgeschult wurden, gelten stets als zumutbar.
Arbeitserprobung während der Erwerbsminderungsrente
Wenn Sie eine Erwerbsminderungsrente beziehen und prüfen möchten, ob Sie wieder vollständig erwerbstätig sein können, besteht die Möglichkeit einer Arbeitserprobung. Dieser Zeitraum ist für Ihren Rentenanspruch vorteilhaft und ohne Nachteil. Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung.
Beratung und weitere Informationen
Die Thematik der Erwerbsminderungsrente ist komplex. Die Deutsche Rentenversicherung bietet umfassende Beratungsmöglichkeiten an, um Ihre individuelle Situation zu klären und Sie bei der Antragstellung zu unterstützen. Nutzen Sie die angebotenen Beratungsgespräche und finden Sie die nächstgelegene Beratungsstelle über die Online-Suche.
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