Die Erwerbsminderungsrente ist eine essenzielle Leistung der Deutschen Rentenversicherung, die dazu dient, das Einkommen von Menschen abzusichern, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. Sie bietet finanzielle Sicherheit und unterstützt Betroffene dabei, ihren Lebensunterhalt auch bei gesundheitlichen Einschränkungen zu bestreiten. Ob eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente in Frage kommt, hängt von der verbleibenden Arbeitsfähigkeit ab. Grundsätzlich gilt: Bevor eine Rente gezahlt wird, prüft die Rentenversicherung, ob Rehabilitationsmaßnahmen die Erwerbsfähigkeit verbessern oder eine berufliche Neuorientierung ermöglichen können. Die Inanspruchnahme von Beratungsangeboten, wie die Vereinbarung eines Beratungstermins, kann hierbei sehr hilfreich sein.
Wann erhalten Sie eine Erwerbsminderungsrente?
Um Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört, dass Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Der wichtigste Schritt ist die Prüfung, ob Rehabilitationsmaßnahmen Ihre Erwerbsfähigkeit wiederherstellen oder verbessern können. Medizinische und berufliche Rehabilitationen sind hierbei zentrale Instrumente. Nur wenn diese Maßnahmen nicht erfolgreich sind oder nicht möglich sind, wird die Rentenhöhe basierend auf Ihrer verbleibenden Arbeitsfähigkeit beurteilt.
Darüber hinaus sind weitere Kriterien zu erfüllen: Sie müssen in der Regel mindestens fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung in der Deutschen Rentenversicherung versichert gewesen sein (allgemeine Wartezeit). Zudem müssen in den letzten fünf Jahren vor der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung zurückgelegt worden sein. Diese Pflichtbeiträge können beispielsweise aus einer versicherten Beschäftigung stammen. Wenn Sie unsicher sind, wie Sie Ihre Rente beantragen, finden Sie detaillierte Informationen und Unterstützung auf der Website der Deutschen Rentenversicherung.
Die Wartezeit: Welche Zeiten zählen für die Erwerbsminderungsrente?
Die Wartezeit für die Erwerbsminderungsrente setzt sich aus verschiedenen beitragsrelevanten Zeiten zusammen. Dazu zählen Pflichtbeiträge aus versicherungspflichtiger Beschäftigung, freiwillige Beiträge sowie Kindererziehungszeiten und Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege. Auch Zeiten aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung oder anteilige Zeiten aus Minijobs können hier angerechnet werden. Unter bestimmten Umständen werden auch Ersatzzeiten, wie die zur politischen Verfolgung in der DDR, berücksichtigt.
Sollten Sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung unverschuldet weniger als drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben, beispielsweise wegen Schwangerschaft oder Arbeitsunfähigkeit, kann der Zeitraum zur Erfüllung der Wartezeit verlängert werden. Auch für frühere Jahrgänge gibt es Sonderregelungen, die eine Rentenberechtigung ermöglichen können, selbst wenn die drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb des Fünfjahreszeitraums nicht erfüllt sind.
Ausnahmen von der allgemeinen Wartezeit
In bestimmten Fällen entfällt die Anforderung der fünfjährigen Wartezeit. Dies gilt beispielsweise bei Erwerbsminderung infolge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung oder politischer Haft. Hier genügt ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung. Bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten ist es entscheidend, dass Sie zum Zeitpunkt des Ereignisses versicherungspflichtig waren oder zumindest zwölf Monate Pflichtbeiträge in den zwei Jahren davor gezahlt haben. Eine Sonderregelung besteht auch für junge Menschen, die kurz nach Ausbildungsende erwerbsgemindert werden und in den zwei Jahren davor zwölf Monate Pflichtbeiträge gezahlt haben.
Rente wegen voller Erwerbsminderung: Wenn die Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt ist
Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten Sie, wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind, täglich weniger als drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Dies gilt unabhängig von der Art Ihrer bisherigen Tätigkeit. Die Beurteilung stützt sich auf ärztliche Unterlagen und gegebenenfalls weitere Gutachten. Auch Menschen, die in Werkstätten für behinderte Menschen oder ähnlichen Einrichtungen tätig sind und aufgrund ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar sind, können unter bestimmten Voraussetzungen eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen.
Erwerbsminderungsrente und Teilzeitarbeit ab 2023
Seit dem 1. Januar 2023 gelten für die Erwerbsminderungsrente dynamische Hinzuverdienstgrenzen. Die starre Grenze von 6.300 Euro jährlich ist entfallen. Für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt die Grenze bei mindestens 39.322,50 Euro, für eine volle Erwerbsminderungsrente bei 19.661,25 Euro (Stand 2025). Wichtig ist jedoch, dass eine Nebentätigkeit stets im Rahmen Ihres festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden muss. Informieren Sie sich daher unbedingt vor Aufnahme einer Nebenbeschäftigung über die möglichen Auswirkungen auf Ihren Rentenanspruch.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung: Ergänzung zum Einkommen
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird gezahlt, wenn Sie noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können. Diese Rente ergänzt Ihr Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit und ist in der Regel halb so hoch wie die volle Erwerbsminderungsrente. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung ist die Hinzuverdienstgrenze individuell geregelt. Eine Überschreitung kann zu einer Kürzung oder sogar zum Ruhen der Rente führen. Auch hier gilt: Eine Beschäftigung darf nur im Rahmen Ihres festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden.
Wenn keine Teilzeitarbeit verfügbar ist
Sollten Sie trotz teilweiser Erwerbsminderung keine passende Teilzeitarbeitsstelle finden, kann unter Umständen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt werden. Für bestimmte Jahrgänge (bis 1961) gibt es zudem eine Vertrauensschutzregelung, die auch bei Berufsunfähigkeit eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ermöglicht, wenn zwar im erlernten Beruf, aber in einem anderen Tätigkeitsfeld noch eine stundenweise Beschäftigung möglich ist. Die Zumutbarkeit einer alternativen Tätigkeit wird dabei geprüft.
Arbeitserprobung: Zurück ins Berufsleben mit Unterstützung
Beziehen Sie bereits eine Erwerbsminderungsrente und möchten testen, ob Sie wieder vollständig erwerbstätig sein können? Die Deutsche Rentenversicherung bietet die Möglichkeit einer Arbeitserprobung. Während dieser Phase entstehen Ihnen keine Nachteile für Ihren Rentenanspruch. Dies ist eine wertvolle Chance, die eigene Arbeitsfähigkeit neu einzuschätzen und gegebenenfalls den Weg zurück ins Berufsleben zu finden.
Für detaillierte Informationen und persönliche Beratung steht Ihnen die Deutsche Rentenversicherung jederzeit zur Verfügung. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin oder nutzen Sie die Beratungsstellensuche, um eine Anlaufstelle in Ihrer Nähe zu finden.

