Deutsch-polnische Rentenversicherung: Ein Leitfaden für Grenzgänger

Wenn Sie im Laufe Ihres Berufslebens sowohl in Deutschland als auch in Polen gearbeitet haben und nun Ihren Ruhestand planen, stellt sich oft die Frage nach der Rentenberechnung und -auszahlung. Glücklicherweise sorgt das Europarecht durch die Koordination der Sozialversicherungssysteme beider Länder dafür, dass diese Übergänge reibungslos verlaufen. Insbesondere für Personen, die grenzüberschreitend tätig waren oder sind, wurde dieses Recht geschaffen, um sicherzustellen, dass alle Versicherungszeiten anerkannt und angerechnet werden. Dies gilt sowohl für die Rehabilitation als auch für den Rentenanspruch.

Ein wichtiges Abkommen in diesem Kontext ist das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen von 1975 (DPSVA 1975). Dieses Abkommen kann für Sie relevant sein, wenn Sie vor dem 31. Dezember 1990 nach Deutschland oder Polen übergesiedelt sind, dort wohnen und in beiden Ländern in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie in der zweisprachigen Broschüre “Das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen vom 9. Oktober 1975”.

Das polnische Rentensystem im Überblick

Das polnische Rentensystem unterscheidet sich grundlegend vom deutschen. Es basiert auf einem “Drei-Säulen-Modell”:

  • Erste Säule: Das staatliche, umlagefinanzierte System des Gesetzlichen Sozialversicherungsfonds (Fundus Ubezpieczeń Społecznych – FUS), verwaltet von der Zakład Ubezpieczeń Społecznych (ZUS). Ein Teil der Beiträge fließt in die zweite Säule.
  • Zweite Säule: Ein kapitalbasiertes System, das auf offenen Pensionsfonds (OFE – Otwarte Fundusze Emerytalne) basiert.
  • Dritte Säule: Individuelle Absicherung durch freiwillige Zusatzversicherungen, betriebliche Altersvorsorgeprogramme und Lebensversicherungen.

Rentenzahlungen können sowohl an Versicherte als auch an Hinterbliebene erfolgen, wenn bestimmte Voraussetzungen wie Erreichen des Rentenalters, Erwerbsminderung oder Tod vorliegen.

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Das polnische Rentensystem gliedert sich aktuell in drei Hauptbereiche: das allgemeine System für Arbeitnehmer und Selbständige (ZUS), das System für Landwirte (KRUS) und ein Sondersystem für Staatsbedienstete (ZER MSWiA).

Arbeiten in Polen und die Rentenversicherung

Die Versicherungspflicht in Polen richtet sich nach den dortigen nationalen Vorschriften. Wenn Sie eine Beschäftigung in Polen aufnehmen, meldet Sie Ihr Arbeitgeber in der Regel bei der ZUS an. Die Beiträge werden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam getragen. Selbständige zahlen ihre Beiträge eigenständig.

Entsendung nach Polen

Wenn Sie nur vorübergehend für Ihren deutschen Arbeitgeber in Polen tätig sind und weiterhin von ihm bezahlt werden, können Sie unter bestimmten Umständen weiterhin in Deutschland versicherungspflichtig bleiben. Diese sogenannte Entsendung ist jedoch auf 24 Monate begrenzt. Für diese Zeit ist eine A1-Bescheinigung erforderlich, die den Versicherungsschutz im Heimatland bestätigt.

Antrag auf Ausnahmevereinbarung

Sollte von vornherein feststehen, dass Ihre Beschäftigung in Polen länger als 24 Monate dauern wird oder andere vertragliche Gründe eine Entsendung ausschließen, können Sie und Ihr Arbeitgeber eine Ausnahmevereinbarung beantragen. Diese ermöglicht es Ihnen, weiterhin in Deutschland versichert zu bleiben. Der Antrag muss gestellt werden, bevor Sie Ihre Tätigkeit in Polen aufnehmen. Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland ist hierbei Ihr Ansprechpartner.

Rentenansprüche in Deutschland und Polen

Wenn Sie in beiden Ländern gearbeitet haben, erhalten Sie grundsätzlich Renten aus beiden Staaten. Für die Prüfung Ihres Rentenanspruchs werden die Versicherungszeiten aus beiden Ländern zusammengerechnet. Die Auszahlung der jeweiligen Renten übernimmt jedes Land separat. Sie müssen lediglich einen einzigen Rentenantrag stellen, der sowohl für die deutsche als auch für die polnische Rente gilt, es sei denn, Sie fallen unter das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen von 1975, in welchem Fall nur ein Land die Rente auszahlt.

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Es ist ratsam, sich frühzeitig über die möglichen Rentenbeginntermine in beiden Ländern zu informieren, da diese aufgrund unterschiedlicher nationaler Vorschriften voneinander abweichen können. Dies hilft, Nachteile durch verspätete Anträge zu vermeiden.

Polnische Altersrente – Altes und Neues System

Die polnische Altersrente unterscheidet sich je nach Geburtsdatum.

  • Altes System (geboren vor 1949): Frauen konnten ab 60 Jahren und Männer ab 65 Jahren in Rente gehen, sofern sie 20 bzw. 25 Jahre Beitrags- und beitragsfreie Zeiten nachweisen konnten.
  • Neues System (geboren nach dem 31.12.1968): Frauen können ab 60 und Männer ab 65 Jahren in Rente gehen. Eine Mindestversicherungszeit ist hier nicht erforderlich.

Zwischen 2013 und 2017 gab es schrittweise Anhebungen des Renteneintrittsalters, die jedoch ab Oktober 2017 wieder auf die früheren Grenzen zurückgeführt wurden. Es gab auch Sondervorschriften für bestimmte Berufsgruppen wie Lehrer, Abgeordnete und Senatoren sowie für Personen, die Pflegekinder betreuten.

Die Entscheidung über die Einzahlung von Rentenbeiträgen in die zweite Säule (OFE) ist für nach 1968 Geborene bis Ende Januar 2014 verpflichtend gewesen. Seitdem haben sie die Wahl, ob ein Teil ihrer Beiträge in den OFE fließt oder vollständig an die ZUS geht. Zudem besteht seit 2016 die Möglichkeit, diese Entscheidung alle vier Jahre anzupassen.

Polnische Erwerbsminderungsrente

Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben Personen, die erwerbsgemindert sind und bestimmte Versicherungszeiten nachweisen können. Die genauen Voraussetzungen variieren je nach Alter bei Eintritt der Erwerbsminderung und der bisherigen Versicherungsdauer. Die Rente wird zunächst befristet gezahlt und kann bei bleibender Erwerbsminderung in eine Altersrente umgewandelt werden.

Ihre Ansprechpartner in Deutschland

Die Deutsche Rentenversicherung bietet Ihnen Unterstützung bei Fragen rund um Ihre Rente und die Klärung Ihrer internationalen Versicherungszeiten. Je nachdem, in welches deutsche Rentensystem Sie zuletzt eingezahlt haben, sind verschiedene Träger zuständig:

  • Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg: Zuständig für Versicherte, die zuletzt Beiträge an diesen Regionalträger gezahlt haben.
  • Deutsche Rentenversicherung Bund: Erster Ansprechpartner, wenn die letzten Beiträge an die ehemalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gingen.
  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See: Für Personen, die Beiträge an diesen Träger gezahlt haben.
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Diese Träger beantworten Ihre Fragen, klären Ihre deutschen und ausländischen Versicherungszeiten, erstellen Rentenauskünfte und leiten Rentenverfahren ein. Für die Klärung polnischer Versicherungszeiten kann das Formular E 2070 (deutsche Version) oder E 207 (polnische Version) ausgefüllt und eingereicht werden.

Regelmäßige gemeinsame Beratungstage in Deutschland und Polen bieten die Möglichkeit, sich persönlich über das deutsche und polnische Rentenrecht zu informieren.

Ihre Ansprechpartner in Polen

Die zuständigen Träger in Polen variieren je nach Art Ihrer Beschäftigung und Ihrer Versicherungszeiten:

  • Zakład Ubezpieczeń Społecznych (ZUS) – Abteilung für internationale Verträge (ZUS Oddział w Opolu): Zuständig für Arbeitnehmer und Selbständige, insbesondere wenn Sie ausschließlich polnische Versicherungszeiten haben und in Deutschland wohnen, oder wenn Sie polnische und zuletzt deutsche Versicherungszeiten haben.
  • Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (KRUS) – Dienststelle in Ostrów Wielkopolski: Zuständig für Personen im landwirtschaftlichen System unter ähnlichen Bedingungen wie bei der ZUS.
  • Andere polnische Träger: Für Staatsbedienstete, Militärangehörige, Polizeibeamte und Richter sind spezifische Träger zuständig. Bei Anträgen über die deutsche Rentenversicherung wird der zuständige polnische Träger ermittelt.

Verbindungsstellen in Polen, wie die Zentralen der ZUS und KRUS, bieten allgemeine Auskünfte, sind jedoch in der Regel nicht für die Einzelfallbearbeitung zuständig.