Zuschussberechtigung für Altersvorsorgeverträge: Ein Leitfaden

Die Altersvorsorge ist ein entscheidender Aspekt der finanziellen Planung in Deutschland. Insbesondere die staatlichen Zulagen im Rahmen von Riester-Verträgen können eine signifikante finanzielle Unterstützung darstellen. Dieser Artikel beleuchtet detailliert, wer Anspruch auf diese Zulagen hat, wie sich die beitragspflichtigen Einnahmen berechnen und welche Besonderheiten bei der Kinderzulage zu beachten sind. Ziel ist es, Ihnen eine klare Orientierung für Ihre persönliche Altersvorsorge zu geben.

Wer hat Anspruch auf Zulagen?

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen unmittelbar und mittelbar Zulageberechtigten.

Unmittelbar Zulageberechtigte

Zu den unmittelbar Zulageberechtigten gehören Personen, die im Jahr 2024 mindestens zeitweise in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren. Dazu zählen beispielsweise Arbeitnehmer, Kindererziehende oder geringfügig Beschäftigte, die nicht von der Versicherungspflicht befreit sind. Eine detaillierte Übersicht über die Kriterien finden Sie hier.

Auch Beamte, Richter, Berufssoldaten und vergleichbare Personen können unmittelbar zulageberechtigt sein, sofern sie bis zum 31.12.2024 schriftlich zugestimmt haben, dass ihre Daten für die Zulagenberechnung an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermittelt werden dürfen. Dies gilt auch für Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte sowie für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Mittelbar Zulageberechtigte

Ist nur ein Ehegatte unmittelbar zulageberechtigt, kann der andere Ehegatte mittelbar zulageberechtigt sein. Dies ist der Fall, wenn beide Ehegatten ihren Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat hatten, nicht dauerhaft getrennt gelebt haben, jeweils einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag besitzen, der andere Ehegatte mindestens 60 Euro eingezahlt hat und die Auszahlungsphase des Vertrags noch nicht begonnen hat.

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Für den unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten muss nicht zwingend ein zertifizierter Riester-Rentenvertrag bestehen, wenn stattdessen eine förderfähige betriebliche Altersversorgung vorliegt. Der Antrag auf Altersvorsorgezulage muss für das Beitragsjahr gestellt oder der Sonderausgabenabzug in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen

Die maximale Zulage wird nur bei Zahlung des Mindesteigenbeitrages gewährt. Die Grundlage für dessen Berechnung sind in der Regel die beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen.

Rentenversicherungspflichtige

Für Rentenversicherungspflichtige sind dies die beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung des Vorjahres. Für das Beitragsjahr 2025 sind also die Einnahmen aus dem Jahr 2024 relevant.

Beamte

Bei Beamten wird das Gesamtbruttoeinkommen des Vorjahres herangezogen. Hierzu zählen das Grundgehalt, Leistungsbezüge, Familienzuschläge und weitere Zulagen. Ausgeschlossen sind jedoch Fürsorgeleistungen wie Beihilfen.

Selbständige

Für versicherungspflichtige Selbständige wird im Regelfall die Bezugsgröße als fiktives Arbeitseinkommen angesetzt. Alternativ können die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Rentenversicherungsbescheinigung oder dem Einkommensteuerbescheid entnommen werden.

Besondere Personengruppen

Für bestimmte Personengruppen, wie z.B. Bezieher von Arbeitslosengeld oder Menschen in Werkstätten für behinderte Menschen, werden besondere Beträge als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt. Hierbei ist der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung oder das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt maßgeblich. Bei nicht erwerbsmäßiger Pflege eines Angehörigen gilt ein Entgelt von 0 Euro.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Für Bezieher von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sind die positiven Einkünfte gemäß § 13 EStG aus dem Einkommensteuerbescheid des Vorjahres maßgebend.

Hinweise zur Kinderzulage

Grundsätzlich erhält die Person die Kinderzulage, die auch kindergeldberechtigt ist. Bei zusammen veranlagten Eltern steht die Zulage der Mutter zu, es sei denn, sie überträgt diese schriftlich dem Vater. Die Regeln für die Kinderzulage sind klar definiert.

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Eltern mit jeweils einem Riester-Vertrag müssen darauf achten, dass Kinder nur einmal zugeordnet werden dürfen. Eine Verminderung der Kinderzahl im Laufe des Jahres führt nicht zum Verlust des vollen Jahresanspruchs auf Kinderzulage. Bei getrennt lebenden Eltern erhält nur derjenige die Zulage, der kindergeldberechtigt ist. Wechselt die Kindergeldberechtigung innerhalb eines Jahres, hat der Elternteil Anspruch, der zu Beginn des Kalenderjahres kindergeldberechtigt war.

Die Inanspruchnahme der staatlichen Zulagen ist ein wichtiger Baustein für eine solide Altersvorsorge. Informieren Sie sich genau über Ihre individuellen Voraussetzungen und stellen Sie sicher, dass Sie alle notwendigen Anträge fristgerecht stellen. Eine frühzeitige und gut informierte Planung kann den Unterschied für Ihre finanzielle Zukunft machen.