Die Grenze zwischen Deutschland und der Schweiz ist für die meisten Menschen kaum noch spürbar. Dank des Abkommens über die Personenfreizügigkeit sind Grenzkontrollen stark reduziert worden, und man winkt oft einfach durch. Doch diese Freiheit gilt nicht für Waren, und das führt immer wieder zu Überraschungen. Werden bei einer Kontrolle zu viel Butter, Alkohol oder Fleisch eingeführt, müssen die Reisenden mit Nachzahlungen und Bussen rechnen. Wirklich teuer wird es jedoch, wenn wertvolle Güter wie Fahrzeuge die Grenze überschreiten und dabei die Regeln verletzt werden. Hier prallen die EU-Grenzkontrollen auf das Gefühl der Reisefreiheit innerhalb Europas.
Formelle Einfuhr und die Ausnahmen für Schweizer Fahrzeuge
Formal betrachtet, ist die Mitnahme eines Schweizer Autos nach Deutschland oder in ein anderes EU-Land eine Waren-einfuhr, für die grundsätzlich Zoll und Einfuhrabgaben anfallen. Um den Reiseverkehr nicht unnötig zu behindern, gibt es jedoch Erleichterungen. Solange das Fahrzeug vom Schweizer Eigentümer regelmässig in die Schweiz zurückgeführt wird, wird diese formelle Einfuhr toleriert. Diese Toleranz wurde über die Jahre ausgeweitet: Früher musste der Schweizer Halter das Auto selbst fahren oder zumindest im Fahrzeug sitzen. Später wurde es gestattet, dass EU-Bürger das Schweizer Fahrzeug für kurze Besorgungen nutzen. Heute ist die Nutzung eines Schweizer Fahrzeugs in Deutschland durch Dritte generell erlaubt, solange sich der Schweizer Eigentümer in der EU aufhält. Verlässt der Eigentümer jedoch die EU, beispielsweise für eine Reise nach New York, gilt die Nutzung des Fahrzeugs als Einfuhr mit allen entsprechenden Konsequenzen.
Die goldene Regel für Fahrzeugnutzung
Die Faustregel lautet daher: Ein Schweizer Fahrzeug darf niemals in Deutschland genutzt werden, wenn sich der Schweizer Halter nicht in der EU aufhält. Umgekehrt gilt das Gleiche: Ein deutsches oder anderweitig EU-zugelassenes Fahrzeug sollte in der Schweiz nur dann genutzt werden, wenn der Fahrzeughalter sich ebenfalls in der Schweiz aufhält. Unwissenheit schützt hierbei nicht vor Strafe.
Ein anschauliches Beispiel aus der Praxis
Stellen Sie sich eine deutsch-schweizerische Familie vor, die sich in der Schweiz zum Skifahren trifft. Jeder bringt sein eigenes Fahrzeug mit und tauscht diese untereinander aus, beispielsweise um Parkgebühren am Skilift zu sparen. Dies ist unproblematisch, solange sich alle Fahrzeughalter in der Schweiz befinden. Wenn die Familie jedoch beschliesst, aufgrund von starkem Schneefall nur mit den Allradfahrzeugen nach Hause zu fahren und die anderen Autos später nachzuholen, wird es kompliziert. Verleiht nun ein in der Schweiz wohnendes Familienmitglied sein Auto mit Schweizer Kennzeichen an ein deutsches Familienmitglied, ist die Fahrt innerhalb der Schweiz noch in Ordnung. Der Grenzübertritt nach Deutschland birgt jedoch Risiken und kann teuer werden, da hier ein Steuervergehen vorliegt, das im Entdeckungsfall zu einem Steuerstrafverfahren führen kann.
Nutzt umgekehrt ein Schweizer Familienmitglied das zurückgelassene Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen, sehen die Schweizer Behörden dies ähnlich. Kontrollen hinter der Grenze sind häufig, um Personen zu erwischen, die sich die deutsche Mehrwertsteuer haben erstatten lassen, aber die schweizerische Mehrwertsteuer für Waren über der Freigrenze nicht entrichten. Dabei geraten oft auch Fahrzeugregelungen in den Fokus.
Beschlagnahmung und Kautionen
In Deutschland wird verstärkt gegen das Fahren unter Drogeneinfluss vorgegangen. Dies führt zu vermehrtem Aufkommen von Totalkontrollen, insbesondere entlang der Autobahnen. Bei diesen Kontrollen ist auch der Zoll anwesend, der sich mit den Einfuhrbestimmungen auskennt. Werden dabei Verstösse festgestellt, können Fahrzeuge vom Zoll beschlagnahmt werden, bis die Angelegenheiten geklärt sind. Eine spätere Freigabe der Fahrzeuge ist gegen eine Kaution möglich. Diese setzt sich zusammen aus dem Zeitwert des Fahrzeugs, zuzüglich Zoll und Mehrwertsteuer, sowie einer Sicherheit für das Steuerstrafverfahren und die Verwahrungskosten.
Für die Skifahrer aus dem Beispiel wäre es unter Umständen günstiger gewesen, stattdessen ein Taxi nach Hause zu nehmen.
Gerhard Lochmann, Rechtsanwalt und Schweizerischer Honorarkonsul
Ergänzung 2022
Aktuell legt der deutsche Zoll die Regeln strenger aus. Es reicht nicht mehr aus, dass der Schweizer Halter sich lediglich in der EU aufhält. Das Schweizer Fahrzeug darf vom in Deutschland wohnenden Fahrer nur im Auftrag und für die Zwecke des Schweizer Halters genutzt werden, nicht für eigene Zwecke des Fahrers.
Um Missverständnisse zu vermeiden, empfiehlt sich die Erstellung eines schriftlichen Auftrags durch den Schweizer Fahrzeughalter.
Roberta Braune, Rechtsanwältin Anwaltskanzlei Lochmann

