Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) im Fall C-115/09, bekannt als “Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen eV gegen Bezirksregierung Arnsberg”, markiert einen bedeutenden Fortschritt für den Umweltschutz und die Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen (NRO) an Gerichtsverfahren. Die Entscheidung stärkt das Klagerecht von Umweltschutzorganisationen und stellt sicher, dass sie sich effektiv für den Schutz der Umwelt einsetzen können. Dieser Fall beleuchtet die Auslegung der Umweltverträglichkeitsprüfungsrichtlinie (85/337/EWG) im Lichte der Aarhus-Konvention und der Richtlinie 2003/35/EG über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.
Der Fall im Überblick
Im Kern ging es um die Klage des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Landesverband Nordrhein-Westfalen, gegen die Bezirksregierung Arnsberg. Der BUND focht die Genehmigung für den Bau und Betrieb eines Kohlekraftwerks in Lünen an. Die zentrale Streitfrage war, ob Umweltschutzorganisationen wie der BUND vor Gericht befugt sind, auf die Verletzung von Umweltvorschriften zu pochen, selbst wenn diese Vorschriften primär dem öffentlichen Interesse dienen und nicht explizit einzelnen Individuen Rechte verleihen. Die deutsche Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sah für Klagen in der Regel voraus, dass die Kläger eine Verletzung eigener Rechte geltend machen müssen, was Umweltschutzorganisationen vor eine erhebliche Hürde stellen konnte.
Rechtlicher Rahmen: EU-Richtlinien und die Aarhus-Konvention
Das Verfahren stützte sich auf mehrere Schlüsselgesetze:
- Die UVP-Richtlinie (85/337/EWG): Diese Richtlinie schreibt vor, dass bestimmte öffentliche und private Projekte, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen.
- Die Richtlinie 2003/35/EG: Diese Richtlinie zielte darauf ab, das EU-Recht mit der Aarhus-Konvention in Einklang zu bringen und verbesserte insbesondere die Beteiligung der Öffentlichkeit und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.
- Die Aarhus-Konvention: Dieses internationale Übereinkommen sieht vor, dass die Öffentlichkeit Zugang zu Informationen, Beteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten haben muss. Artikel 9 der Konvention betont die Bedeutung des Zugangs zu Gerichten für “betroffene Kreise” und stellt klar, dass Umwelt-NRO als hinreichend interessierte Parteien gelten.
- Die Habitat-Richtlinie (92/43/EWG): Diese Richtlinie dient dem Schutz natürlicher Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen und legt strenge Anforderungen für Projekte fest, die sich auf ausgewiesene Schutzgebiete auswirken könnten.
Der Streitpunkt war, ob die deutsche Regelung, die eine Klage nur bei Verletzung individueller Rechte zulässt, mit diesen EU-Vorgaben vereinbar war.
Die Entscheidung des EuGH
Der EuGH entschied, dass die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG, insbesondere Artikel 10a, deutschen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die es Umweltschutz-NRO verbieten, sich vor Gericht auf die Verletzung von Umweltvorschriften zu berufen, wenn diese Vorschriften primär dem öffentlichen Interesse und nicht einzelnen Individualinteressen dienen.
Das Gericht stellte klar:
- Artikel 10a der UVP-Richtlinie verbietet eine solche Einschränkung des Klagerechts. NRO, die Umweltschutz fördern, müssen die Möglichkeit haben, sich auf die Verletzung von Umweltrecht der EU zu berufen, auch wenn dieses Recht primär dem Schutz der Allgemeinheit dient. Dies ist entscheidend, um den Zielen einer breiten gerichtlichen Anfechtungsmöglichkeit und dem Effektivitätsgrundsatz des EU-Rechts gerecht zu werden.
- NRO können sich direkt auf die Verletzung von Bestimmungen des EU-Umweltrechts berufen. Dies schließt nationale Rechtsvorschriften ein, die EU-Umweltrecht umsetzen (wie z. B. Artikel 6 der Habitat-Richtlinie), selbst wenn das nationale Verfahrensrecht dies normalerweise nicht zulässt. Die EU-Vorschriften selbst, insbesondere die letzten beiden Sätze des dritten Absatzes von Artikel 10a, schaffen präzise Rechte für NRO, die unabhängig von nationalen Beschränkungen geltend gemacht werden können.
Der EuGH betonte, dass die Mitgliedstaaten zwar die Kriterien für die Zulässigkeit von Klagen festlegen können, dies jedoch nicht dazu führen darf, dass Umweltschutzorganisationen die ihnen durch die EU-Gesetzgebung und die Aarhus-Konvention zugewiesene Rolle verwehrt wird. Die Unterscheidung zwischen dem Schutz öffentlicher und individueller Interessen durfte nicht dazu missbraucht werden, das Klagerecht von NRO auszuhöhlen.
Auswirkungen auf den Umweltschutz in Deutschland und der EU
Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen:
- Stärkung der Rolle von Umweltschutzorganisationen: NRO sind nun besser gerüstet, um Umweltverstöße anzufechten und die Einhaltung von Umweltgesetzen durchzusetzen. Dies ist entscheidend, da sie oft über spezialisiertes Wissen und die Ressourcen verfügen, um komplexe Umweltprüfungen zu überwachen.
- Verbesserter Zugang zur Justiz: Die Entscheidung beseitigt Hindernisse für den Zugang zum Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten und stärkt das Prinzip der breiten gerichtlichen Anfechtungsmöglichkeit, wie es die Aarhus-Konvention vorsieht.
- Effektivere Durchsetzung von EU-Umweltrecht: Gerichte müssen nun sicherstellen, dass Umweltschutz-NRO ihre Klagen auf der Grundlage aller relevanten Umweltvorschriften stützen können, was zu einer strengeren Anwendung und Durchsetzung des EU-Umweltrechts führt.
Dieses Urteil festigt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, effektive Rechtsschutzmöglichkeiten für Umweltangelegenheiten zu gewährleisten und unterstreicht die Bedeutung von Umweltschutz-NRO als wichtige Akteure im Umweltschutz. Es ermutigt die Öffentlichkeit, sich aktiver für den Schutz unserer Umwelt einzusetzen und fordert die zuständigen Behörden auf, alle Umweltaspekte bei Genehmigungsverfahren sorgfältig zu prüfen.
