Europäischer Umweltschutz und Klagerecht: Der Fall C-115/09

Die Europäische Union hat sich durch Richtlinien wie die 85/337/EWG (in ihrer geänderten Fassung durch die Richtlinie 2003/35/EG) und die FFH-Richtlinie (92/43/EWG) zu einem wichtigen Akteur im Umweltschutz entwickelt. Ein zentraler Aspekt dabei ist der Zugang zum Recht, insbesondere für Nichtregierungsorganisationen (NRO), die sich dem Umweltschutz widmen. Der Fall C-115/09 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union beleuchtet die Bedeutung des Klagerechts von Umweltschutzorganisationen und die Auslegung der relevanten EU-Gesetzgebung.

Der Sachverhalt: Klage gegen ein Kohlekraftwerk

Im Kern des Falls steht die Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. (im Folgenden: BUND) gegen die Bezirksregierung Arnsberg. Die Bezirksregierung hatte Trianel Kohlekraftwerk Lünen GmbH & Co. KG (im Folgenden: Trianel) eine vorläufige Entscheidung und eine Teilgenehmigung für den Bau und Betrieb eines Kohlekraftwerks in Lünen erteilt. Der BUND stützte seine Klage unter anderem auf die Verletzung von Vorschriften, die die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) umsetzen. Insbesondere wurde argumentiert, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung des Projekts nicht nachgewiesen habe, dass es keine erheblichen Auswirkungen auf nahegelegene Schutzgebiete haben würde.

Das entscheidende Problem für den BUND war jedoch das deutsche Prozessrecht. Nach deutschem Recht ist eine Klage in der Regel nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, dass seine eigenen Rechte verletzt wurden. Dies gilt auch für Umweltverbände, obwohl das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und das Umweltsanktionengesetz (UmwRG) ihnen unter bestimmten Umständen ein Klagerecht einräumen. Die zentrale Frage war, ob diese nationalen Regelungen, die eine Verletzung von Individualrechten voraussetzen, mit EU-Recht vereinbar sind, wenn es um die Durchsetzung von Umweltvorschriften geht, die primär dem öffentlichen Interesse dienen.

Weiterlesen >>  Umweltschutz Zuhause: 77 Tipps für ein nachhaltiges Leben

Die rechtlichen Grundlagen: EU-Richtlinien und Aarhus-Konvention

Der Fall berührt mehrere zentrale EU-Rechtsakte:

  • Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie): Diese Richtlinie legt die Grundsätze und Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten fest. Sie soll sicherstellen, dass die Umweltauswirkungen von Projekten bewertet werden, bevor eine Genehmigung erteilt wird.
  • Richtlinie 2003/35/EG: Diese Richtlinie dient der Anpassung der UVP-Richtlinie und der Industrieemissionsrichtlinie an die Aarhus-Konvention, insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung der Öffentlichkeit und den Zugang zum Recht.
  • Aarhus-Konvention: Das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ist ein internationales Abkommen, das umfassende Rechte für die Öffentlichkeit in Umweltfragen garantiert. Die EU hat sich zur Umsetzung dieser Konvention verpflichtet.
  • Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie): Diese Richtlinie zielt auf den Schutz der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen ab und legt Anforderungen an die Erhaltung der Biodiversität fest.

Ein zentraler Bestandteil der Überarbeitung der UVP-Richtlinie durch die Richtlinie 2003/35 war die Einführung des Artikels 10a, der sich mit dem Zugang zum Recht für die interessierte Öffentlichkeit befasst. Dieser Artikel sieht vor, dass die interessierte Öffentlichkeit Zugang zu Überprüfungsverfahren vor Gericht haben muss, sei es durch die Darlegung eines “ausreichenden Interesses” oder durch die Geltendmachung einer “Beeinträchtigung eines Rechts”. Besonders wichtig ist hierbei die Regelung, dass Umwelt-NRO, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, als ausreichend interessiert gelten und auch als Rechteinhaber betrachtet werden müssen, deren Rechte beeinträchtigt sein können.

Die Vorlagefragen an den EuGH

Das deutsche Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen legte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) drei Fragen zur Vorabentscheidung vor:

  1. Verhindert Artikel 10a der UVP-Richtlinie, dass eine Umwelt-NRO vor Gericht die Verletzung von Umweltvorschriften geltend machen kann, wenn diese Vorschriften primär dem öffentlichen Interesse dienen und nicht explizit Individualrechte schützen?
  2. Gilt dies insbesondere, wenn die Umweltvorschriften aus EU-Recht stammen oder dieses umsetzen?
  3. Leitet sich aus Artikel 10a der UVP-Richtlinie ein eigenständiges Klagerecht für Umwelt-NRO ab, das über das nationale Prozessrecht hinausgeht?
Weiterlesen >>  ISO 14001 Umweltmanagement: Ein Leitfaden für nachhaltige Exzellenz

Die Entscheidung des EuGH: Stärkung des Klagerechts von Umwelt-NRO

Der EuGH beantwortete die Fragen im Wesentlichen zugunsten der Umwelt-NRO und stärkte deren Klagerecht im Umweltschutz.

Zu den Fragen 1 und 2:

Der Gerichtshof stellte klar, dass Artikel 10a der UVP-Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die es Umwelt-NRO nicht erlaubt, vor Gericht die Verletzung von Umweltvorschriften geltend zu machen, nur weil diese Vorschriften primär dem öffentlichen Interesse dienen und nicht ausdrücklich Individualinteressen schützen. Der EuGH betonte, dass die EU-Gesetzgebung darauf abzielt, einen breiten Zugang zum Recht in Umweltangelegenheiten zu gewährleisten. Wenn Umweltschutzorganisationen die gleichen Rechte wie Einzelpersonen geltend machen können müssen, wie es Artikel 10a der UVP-Richtlinie vorsieht, dann wäre es widersprüchlich, ihnen die Geltendmachung von Verstößen gegen EU-Umweltrecht zu untersagen, nur weil dieses Recht dem öffentlichen Interesse dient. Dies würde den Organisationen die Möglichkeit nehmen, die Einhaltung von Umweltvorschriften zu überprüfen, da diese Vorschriften größtenteils dem öffentlichen Interesse dienen.

Daher müssen die von den Umwelt-NRO geltend gemachten Rechte nicht nur Individualrechte im engsten Sinne umfassen, sondern auch die nationalen Rechtsvorschriften, die das EU-Umweltrecht umsetzen, sowie unmittelbar geltendes EU-Umweltrecht. Dies schließt insbesondere die Regeln des nationalen Rechts ein, die aus Artikel 6 der FFH-Richtlinie hervorgehen.

Zu Frage 3:

Der EuGH bekräftigte, dass sich Umwelt-NRO aus Artikel 10a der UVP-Richtlinie ein Recht auf gerichtliche Überprüfung ableiten können, das über die rein nationalen prozessrechtlichen Bestimmungen hinausgeht. Insbesondere können sie sich auf die Verletzung von nationalen Rechtsvorschriften berufen, die aus Artikel 6 der FFH-Richtlinie stammen, auch wenn das nationale Prozessrecht dies aufgrund des Charakters der geschützten Interessen (nur öffentliches Interesse) nicht zulässt. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Bestimmungen des Artikels 10a der UVP-Richtlinie, die Umwelt-NRO als ausreichend interessiert oder als Rechteinhaber betrachten, präzise und nicht von weiteren Bedingungen abhängig sind.

Weiterlesen >>  Wortschatz rund um das Thema Umweltschutz auf Englisch

Fazit und Auswirkungen

Die Entscheidung im Fall C-115/09 ist von großer Bedeutung für den Umweltschutz in der Europäischen Union. Sie stärkt die Rolle von Umwelt-NRO als wichtige Akteure bei der Überwachung und Durchsetzung von Umweltrecht. Indem der EuGH klargestellt hat, dass Umwelt-NRO Verstöße gegen Umweltvorschriften, die primär dem öffentlichen Interesse dienen, vor Gericht geltend machen können, wird der Zugang zum Recht in Umweltangelegenheiten erheblich erleichtert. Dies ist ein entscheidender Schritt zur effektiven Umsetzung der EU-Umweltgesetzgebung und zur Gewährleistung eines hohen Umweltschutzniveaus in allen Mitgliedstaaten.

Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der EU-Richtlinien im Kontext der Aarhus-Konvention und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Verfahren so anzupassen, dass sie den Zielen des breiten Zugangs zum Recht in Umweltfragen entsprechen. Dies ermutigt Bürgerinitiativen und Umweltorganisationen, aktiver an Entscheidungsprozessen teilzunehmen und Umweltmissstände wirksam zur Anzeige zu bringen und gerichtlich verfolgen zu lassen.