Die Europäische Union stärkt durch die Richtlinie 85/337/EWG, ergänzt durch die Richtlinie 2003/35/EG, das Klagerecht von Umweltorganisationen im Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren für Bauprojekte. Diese Neuregelungen, die im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union im Fall C-115/09 zwischen dem Bund Für Umwelt Und Naturschutz Deutschland (BUND) und der Bezirksregierung Arnsberg verdeutlicht wurden, zielen darauf ab, den Zugang zum Recht für den Umweltschutz zu verbessern und die Umsetzung der Aarhus-Konvention zu gewährleisten.
Der Fall vor dem Gerichtshof der Europäischen Union
Der zugrundeliegende Fall betraf die geplante Errichtung und den Betrieb eines Kohlekraftwerks in Lünen. Der BUND Nordrhein-Westfalen legte Klage gegen die vom Bezirksregierung Arnsberg erteilte vorläufige Entscheidung und Teilgenehmigung ein. Die Klage stützte sich unter anderem auf die Verletzung von Bestimmungen der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie), insbesondere Artikel 6. Das deutsche Recht sah jedoch vor, dass Klagen nur zugelassen werden, wenn die Rechte des Klägers beeinträchtigt sind, und interpretierte dies in der Regel als Schutz individueller Rechte. Umweltorganisationen hatten es schwer, eine eigene Beeinträchtigung nachzuweisen, da die relevanten Umweltschutzvorschriften primär dem Allgemeinwohl dienten.
Die Bedeutung des EU-Rechts für das Klagerecht
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass Artikel 10a der Richtlinie 85/337/EWG nationalen Regelungen entgegensteht, die es Umweltorganisationen verwehren, sich auf die Verletzung von Umweltrecht zu berufen, wenn dieses Recht primär dem Schutz der Allgemeinheit dient und nicht explizit individuelle Rechte schützt. Diese Regelung ist entscheidend, da sie sicherstellt, dass Umweltorganisationen, die im Sinne von Artikel 1(2) der Richtlinie tätig sind, die gleichen Klagerechte wie Einzelpersonen haben.
Kernpunkte des Urteils
- Gleichbehandlung von Umweltorganisationen: Laut EuGH müssen Umweltorganisationen, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, vor Gericht die gleichen Rechte geltend machen können wie Einzelpersonen. Dies schließt die Berufung auf Umweltvorschriften ein, die dem Schutz des öffentlichen Interesses dienen.
- Wirksamkeitsgrundsatz: Die Beschränkung des Klagerechts auf den Schutz individueller Rechte würde den Zielen der Richtlinie, den Zugang zum Recht für die Öffentlichkeit zu erweitern und die Wirksamkeit des EU-Umweltrechts zu gewährleisten, zuwiderlaufen. Es würde Umweltorganisationen weitgehend daran hindern, die Einhaltung von Umweltvorschriften zu überprüfen, da diese oft dem öffentlichen Interesse dienen.
- Direkte Wirkung von EU-Recht: Umweltorganisationen können sich auch direkt auf Bestimmungen des EU-Umweltrechts oder auf nationales Recht, das EU-Umweltrecht umsetzt, berufen. Dies gilt auch für nationale Umweltschutzbestimmungen, die aus EU-Recht abgeleitet sind, wie etwa Artikel 6 der FFH-Richtlinie.
- Auslegung des nationalen Rechts: Gerichte sind verpflichtet, das nationale Recht so auszulegen, dass es mit dem EU-Recht übereinstimmt. Selbst wenn das nationale Verfahrensrecht eine Beeinträchtigung individueller Rechte fordert, können Umweltorganisationen gemäß Artikel 10a der Richtlinie 85/337/EWG auf die Verletzung von Umweltvorschriften klagen, die dem öffentlichen Interesse dienen.
Implikationen für Deutschland und die Zukunft
Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für das deutsche Umweltrecht und die Möglichkeiten von Umweltorganisationen, sich an Gerichtsverfahren zu beteiligen. Es stärkt die Rolle von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) als wichtige Akteure im Umweltschutz und stellt sicher, dass EU-Umweltvorschriften wirksam durchgesetzt werden können.
Die deutsche Gesetzgebung, insbesondere das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG), sah bereits Regelungen vor, die anerkannten Umweltvereinigungen Klagerechte einräumen, auch ohne eigene Beeinträchtigung von Rechten. Das EuGH-Urteil bestätigt und verstärkt diese Auslegung, indem es klarstellt, dass eine zu enge Auslegung des “individuellen Klagerechts” durch nationale Gerichte dem EU-Recht widerspricht.
Umweltorganisationen, die sich für den Schutz natürlicher Lebensräume und der Artenvielfalt einsetzen, können nun gestärkt auf die Einhaltung von Umweltstandards pochen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung eines effektiven Rechtsschutzes im Umweltbereich und fördert eine stärkere Beteiligung der Zivilgesellschaft an umweltrelevanten Entscheidungsprozessen.
Diese Entwicklung ist ein wichtiger Schritt zur Sicherung einer nachhaltigen Umweltpolitik in Deutschland und Europa. Sie ermutigt Bürgerinitiativen und Umweltschutzverbände, sich aktiv für den Schutz unserer natürlichen Ressourcen einzusetzen und stellt sicher, dass ihre Stimme vor Gericht gehört wird.
