Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit einem umfassenden Schreiben vom 6. März 2025 detaillierte Klarstellungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten veröffentlicht. Diese Neuausrichtung betrifft sowohl private Anleger als auch Unternehmen und bringt signifikante Änderungen bei Begrifflichkeiten, Besteuerungsgrundlagen und Dokumentationspflichten mit sich. Die neuen Regelungen orientieren sich an der EU-Kryptowerte-Verordnung (MiCAR) und erhöhen die Anforderungen an die Nachweispflichten erheblich.
Neue Begrifflichkeiten und die Rolle von MiCAR
Das BMF-Schreiben vereinheitlicht die Terminologie und spricht nun primär von „Kryptowerten“, was eine Angleichung an die MiCAR-Definition darstellt. Diese digitalen Vermögenswerte werden mittels Distributed-Ledger-Technologie (DLT) übertragen und gespeichert. Diese Harmonisierung ist ein Schritt zur Vereinfachung, könnte aber bei unterschiedlichen Auslegungen in den EU-Mitgliedstaaten weiterhin Klärungsbedarf schaffen. Non-Fungible Tokens (NFTs) werden ausdrücklich nicht vom neuen Schreiben erfasst, was hier weiterhin Unsicherheiten hinterlässt.
Dezentrale Finanzmärkte (DeFi) und Staking Rewards im Fokus
Erstmals widmet sich das BMF auch den dezentralen Finanzmärkten (DeFi). Es wird zwischen zentralen Handelsplattformen und dezentralen Börsen (DEXs) unterschieden, an denen Transaktionen direkt über Smart Contracts abgewickelt werden. Im Bereich des Stakings bestätigt die Finanzverwaltung, dass die Einkünfte des Delegators dem Besteuerungsregime der sonstigen Einkünfte aus Leistungen unterliegen (§ 22 Nr. 3 EStG). Eine bedeutende Neuerung ist die „Zugangsfiktion“: Staking Rewards gelten spätestens zum Jahresende als zugeflossen und somit steuerpflichtig, auch wenn sie nicht aktiv vom Delegator eingefordert wurden.
Kryptowerte als Wirtschaftsgüter und die Jahresfrist
Das BMF-Schreiben erkennt Kryptowerte weiterhin als Wirtschaftsgüter an, was die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bestätigt. Die Finanzverwaltung hält an der Zuordnung zum wirtschaftlichen Eigentümer fest, basierend auf dem Inhaber des privaten Schlüssels. Für die Ermittlung der Jahresfrist bei privaten Veräußerungsgeschäften können vereinfachend die Zeitpunkte aus der Wallet herangezogen werden. Bei Tauschvorgängen von Kryptowerten können nun auch Marktkurse von Handelsplattformen oder webbasierten Listen wie coinmarketcap.com herangezogen werden, sofern die Gleichmäßigkeit der Wertermittlung sichergestellt ist. Bei Airdrops werden die erhaltenen Werte mit EUR 0,- angesetzt, wenn kein Marktkurs verfügbar ist. Die Verwendungsreihenfolge (z.B. FIFO) wird weiterhin walletbezogen betrachtet.
Security Token und erhöhte Dokumentationspflichten
Bei Security Token wird die Behandlung individuell geprüft und an der Vergleichbarkeit mit herkömmlichen Wertpapieren ausgerichtet. Die Ausgestaltung der Kryptowerte im Einzelfall bestimmt die ertragsteuerliche Behandlung von laufenden Einkünften und Veräußerungsgewinnen. Dies erfordert eine detaillierte Einzelfallprüfung.
Ein zentraler Aspekt des neuen BMF-Schreibens sind die deutlich verschärften Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten. Da die Daten in öffentlichen Blockchains pseudonymisiert sind, liegen die relevanten Informationen primär in der Sphäre des Steuerpflichtigen. Die bloße Überlassung des öffentlichen Schlüssels reicht als Nachweis nicht aus. Insbesondere bei der Nutzung dezentraler Handelsplattformen mit ausländischen Akteuren werden erweiterte Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO angenommen. Datenverluste, beispielsweise durch Insolvenz einer Handelsplattform oder Hackerangriffe, gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen und können im schlimmsten Fall zu Schätzungen nach § 162 AO führen.
Hohe Anforderungen an Steuerreports und Dokumentation im Privatvermögen
Für Kryptowerte im Privatvermögen werden Steuerreports von Softwareanbietern weiterhin akzeptiert, sofern deren Plausibilität und Vollständigkeit gewährleistet ist. Steuerpflichtige müssen jedes private Veräußerungsgeschäft einzeln nachvollziehbar dokumentieren. Dazu gehören mindestens Klarnamen oder Kürzel, Anzahl der Kryptowerte, Gewinne (Anschaffungs- und Veräußerungskosten), Zeitpunkte und Kurse von An- und Verkäufen sowie die Haltedauer. Beim Lending müssen Überlassungsbeginn, -ende, -gegenstand, -entgelt und -konditionen offengelegt werden. Bei Unstimmigkeiten können weitere Unterlagen angefordert werden.
Fazit: Klarheit ja, aber mit erhöhten Anforderungen
Das neue BMF-Schreiben bringt zwar mehr Klarheit in die Besteuerung von Kryptowerten, erhöht jedoch signifikant die Anforderungen an die Dokumentation und Nachweispflichten für Steuerpflichtige. Die „Zugangsfiktion“ bei Staking-Rewards und die umfassende Beweislast stellen neue Herausforderungen dar. Angesichts der Komplexität und der gestiegenen Anforderungen ist eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation der eigenen Krypto-Transaktionen unerlässlich. Professionelle Unterstützung durch Steuerberater kann helfen, Fallstricke zu vermeiden und die Einhaltung der neuen Vorschriften sicherzustellen. Die Entwicklungen im Bereich der Kryptobesteuerung, wie die Umsetzung von DAC8, werden die Situation weiter beeinflussen.

