Änderungen in der Gesetzlichen Rentenversicherung ab 2025

Zum Jahresbeginn 2025 treten in der gesetzlichen Rentenversicherung einige wichtige Änderungen in Kraft, die die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern mitteilt. Diese Anpassungen betreffen unter anderem die Hinzuverdienstgrenzen, die Altersgrenzen für verschiedene Rentenarten sowie die Minijob-Grenze.

Beitragssatz bleibt stabil

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt auch 2025 unverändert bei 18,6 Prozent. Damit bleibt dieser Wert zum achten Mal in Folge stabil.

Steigende Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderung

Für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steigen die Hinzuverdienstgrenzen im Jahr 2025 an. Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung können ab Januar jährlich bis zu rund 19.661 Euro hinzuverdienen. Bei teilweiser Erwerbsminderung erhöht sich die Mindesthinzuverdienstgrenze auf etwa 39.322 Euro pro Jahr. Diese Anpassungen sollen die finanzielle Situation von Menschen mit Erwerbsminderung verbessern und ihnen mehr Flexibilität ermöglichen.

Verbesserte Absicherung durch Zurechnungszeit

Die Berechnung einer Erwerbsminderungsrente basiert auf den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten. Zusätzlich werden erwerbsgeminderte Personen durch die sogenannte Zurechnungszeit bessergestellt. Diese Zeitspanne wird so behandelt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und Beiträge gezahlt, was zu einer höheren Rente führt. Da die Zurechnungszeit schrittweise an das reguläre Rentenalter von 67 Jahren angepasst wird, endet sie bei einem Rentenbeginn im Jahr 2025 mit 66 Jahren und 2 Monaten.

Anhebung der Altersgrenzen für verschiedene Rentenarten

Die reguläre Altersgrenze für die Regelaltersrente wird bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Für den Geburtsjahrgang 1960 liegt diese Grenze bei 66 Jahren und 4 Monaten. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt einheitlich das 67. Lebensjahr als Altersgrenze.

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Auch die Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte (oft als Rente ab 63 bezeichnet) steigt schrittweise auf 65 Jahre. Für im Jahr 1961 Geborene liegt diese Grenze bei 64 Jahren und 6 Monaten. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 ist die Altersgrenze ebenfalls 65 Jahre. Voraussetzung für diese Rente ist eine Versicherungszeit von mindestens 45 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine vorzeitige Inanspruchnahme mit oder ohne Abschläge ist bei dieser Rentenart nicht möglich.

Höherer Abschlag bei neuen „Renten für langjährig Versicherte“

Für Versicherte, die mindestens 35 Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, ist ab 63 Jahren der Bezug einer Altersrente für langjährig Versicherte möglich. Diese Rente ist jedoch mit einem Abschlag verbunden, der 0,3 Prozent pro Monat vor Erreichen des regulären Rentenalters beträgt. Da das reguläre Rentenalter bis 2031 auf 67 Jahre ansteigt, erhöht sich auch der Abschlag bei frühestmöglicher Inanspruchnahme. Für den Jahrgang 1962, der 2025 mit 63 Jahren in Rente gehen möchte, liegt das reguläre Rentenalter bei 66 Jahren und 8 Monaten, was zu einem Abschlag von 13,2 Prozent führt.

Anhebung der Minijob-Grenze und Übergangsbereich

Die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs steigt 2025 von 538 Euro auf 556 Euro. Diese Grenze ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn, der ebenfalls auf 12,82 Euro angehoben wird. Für Beschäftigungen im Übergangsbereich (Midijobs) steigt die Untergrenze von 538 Euro auf 556,01 Euro, während die Obergrenze bei 2.000 Euro monatlich bleibt. Midijobber zahlen in diesem Bereich reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, ihre Rentenansprüche werden jedoch auf Basis des vollen Verdienstes berechnet.

Einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen

Ab 2025 gelten die Beitragsbemessungsgrenze und die Bezugsgröße erstmals einheitlich in ganz Deutschland, wodurch die Unterscheidung zwischen alten und neuen Bundesländern wegfällt. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt auf monatlich 8.050 Euro (zuvor 7.550 Euro in den alten und 7.450 Euro in den neuen Bundesländern). Diese Grenze legt fest, bis zu welchem Einkommen Rentenversicherungsbeiträge berechnet werden. Die Bezugsgröße erhöht sich auf 3.745 Euro (zuvor 3.535 Euro in den alten und 3.465 Euro in den neuen Bundesländern) und ist unter anderem für die Beitragsberechnung von Selbstständigen relevant.

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Freiwillige Versicherung: Mindest- und Höchstbeitrag steigen

Der monatliche Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung in der Rentenversicherung erhöht sich von 100,07 Euro auf 103,42 Euro. Der Höchstbeitrag steigt von 1.404,30 Euro auf 1.497,30 Euro. Freiwillige Beiträge können Personen mit Wohnsitz in Deutschland zahlen, die mindestens 16 Jahre alt sind und nicht pflichtversichert sind, sowie Deutsche im Ausland. Rentner, die eine vorgezogene Altersvollrente beziehen, können ebenfalls freiwillige Beiträge zahlen, um ihre Rente weiter zu erhöhen, sofern sie das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht haben.

Höherer Steueranteil für Neurentner

Für Neurentner steigt ab Januar 2025 der steuerpflichtige Anteil ihrer Rente von 83 auf 83,5 Prozent. Das bedeutet, dass 16,5 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei bleiben. Bestandsrentner sind von dieser Änderung nicht betroffen.

Geplante Anpassung bei Kranken- und Pflegeversicherung

Es ist geplant, den Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung um 0,2 Prozent anzuheben. Diese Verordnung muss jedoch noch vom Bundesrat bestätigt werden. Zusätzlich werden die Krankenkassen voraussichtlich ihre kassenindividuellen Zusatzbeiträge neu festlegen, was zu unterschiedlichen Steigerungen führen kann.