Deutschland verfügt über ein komplexes, aber essenzielles System der sozialen Sicherung, das auf Beiträgen zur Sozialversicherung basiert. Dieses System deckt Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab und wird regelmäßig durch Anpassungen von Beiträgen und Rechengrößen aktualisiert. Im Folgenden erhalten Sie einen umfassenden Überblick über die aktuellen und zukünftigen Werte, die für die Beitragsberechnung und Leistungsansprüche relevant sind, Stand 1. Juli 2025.
Beiträge zur Sozialversicherung ab dem 1. Juli 2025
Die Beiträge zur Sozialversicherung setzen sich aus verschiedenen Komponenten zusammen, die jeweils einen bestimmten Prozentsatz des Bruttoeinkommens umfassen:
- Rentenversicherung: 18,6 Prozent
- Krankenversicherung: 14,6 Prozent (zzgl. kassenindividueller Zusatzbeiträge)
- Arbeitslosenversicherung: 2,60 Prozent
- Pflegeversicherung: 3,6 Prozent (für Kinderlose erhöht sich dieser Satz auf 4,2 Prozent)
Diese Sätze sind grundlegend für die Finanzierung der jeweiligen Sozialleistungen und werden jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen.
Aktueller Rentenwert
Der aktuelle Rentenwert ist entscheidend für die Berechnung der Rentenhöhe. Ab dem 1. Juli 2025 beträgt dieser monatlich 40,79 Euro. Dieser Wert wird jährlich angepasst und spiegelt die allgemeine Lohnentwicklung wider.
Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) gibt an, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden müssen. Einkommensteile oberhalb dieser Grenze sind beitragsfrei. Die Bezugsgröße ist relevant für die Berechnung von Beiträgen und Leistungen, insbesondere für freiwillig Versicherte und in der Rentenversicherung.
| Bereich | Status | Januar 2023 (monatlich) | Januar 2024 (monatlich) | Januar 2025 (monatlich) | Januar 2026 (monatlich) |
|---|---|---|---|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze | West | 7.300 Euro | 7.550 Euro | ||
| Ost | 7.100 Euro | 7.450 Euro | |||
| Einheitlich | 8.050 Euro | 8.450 Euro | |||
| Beitragssatz Rentenversicherung | 18,7 % | 18,6 % | 18,6 % | 18,6 % | |
| Bezugsgröße | West | 3.395 Euro | 3.535 Euro | ||
| Ost | 3.290 Euro | 3.465 Euro | |||
| Einheitlich | 3.745 Euro | 3.955 Euro |
Wichtiger Hinweis: Ab dem 1. Januar 2025 entfällt die Unterscheidung zwischen West- und Ostdeutschland für die Beitragsbemessungsgrenze und die Bezugsgröße.
Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist maßgeblich für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Wer mit seinem Jahresarbeitsentgelt diese Grenze überschreitet, kann sich privat versichern.
| Grenze | 2023 | 2024 | 2025 |
|---|---|---|---|
| Allgemeine JAEG (§ 6 Abs. 6 SGB V) | 66.600 Euro | 69.300 Euro | 73.800 Euro |
| Besondere JAEG (§ 6 Abs. 7 SGB V) | 59.850 Euro | 62.100 Euro | 66.150 Euro |
Beiträge für Selbstständige und Freiwillig Versicherte
Auch für Selbstständige und freiwillig Versicherte gibt es spezifische Beitragsregelungen. Die Mindest- und Höchstbeiträge sowie die Regelbeiträge variieren jährlich.
Pflichtversicherte Selbstständige (ab 01.01.2025 einheitlich)
| Beitrag | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 |
|---|---|---|---|---|
| Mindestbeitrag (Euro) | 96,72 | 100,07 | 103,42 | 112,16 |
| Regelbeitrag (Euro) | 631,47 | 657,51 | 696,57 | 735,63 |
| Halber Regelbeitrag (Euro) | 315,74 | 328,76 | 348,29 | 367,82 |
| Höchstbetrag (Euro) | 1.357,80 | 1.404,30 | 1.497,30 | 1.571,70 |
Für Selbstständige in den neuen Bundesländern galten bis 2024 gesonderte Regelungen, ab 2025 sind die Beiträge bundeseinheitlich.
Freiwillig Versicherte
| Jahr | Mindestbeitrag (Euro) | Höchstbeitrag (Euro) |
|---|---|---|
| 2023 | 96,72 | 1.357,80 |
| 2024 | 100,07 | 1.404,30 |
| 2025 | 103,42 | 1.497,30 |
| 2026 | 112,16 | 1.571,70 |
Aufteilung der Beiträge aus Sozialleistungen
Die Verteilung der Beiträge zwischen dem Regionalträger und der Deutschen Rentenversicherung Bund hat sich im Laufe der Jahre verändert und wird weiterhin angepasst.
| Jahr | Beitragsanteil Regionalträger (%) | Beitragsanteil DRV Bund (%) |
|---|---|---|
| 2023 | 52,405 | 47,595 |
| 2024 | 52,503 | 47,497 |
| 2025 | 52,537 | 47,463 |
| 2026 | 52,660 | 47,340 |
Hinzuverdienstgrenzen
Die Regelungen zum Hinzuverdienst bei Renten sind komplex und haben sich insbesondere seit dem 1. Januar 2023 geändert.
- Vorgezogene Altersrenten: Bis Ende 2022 gab es eine Verdienstgrenze. Ab 2023 entfällt diese Grenze für vorgezogene Altersrenten.
- Erwerbsminderungsrenten:
- Bis Ende 2022 galt eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro für volle Erwerbsminderung und eine individuell berechnete Mindestgrenze für teilweise Erwerbsminderung.
- Ab dem 1. Januar 2023 gelten dynamische Hinzuverdienstgrenzen. Für 2025 liegen diese bei rund 19.661,25 Euro für volle Erwerbsminderung und rund 39.322,50 Euro für teilweise Erwerbsminderung.
- Bei der Anrechnung von Sozialleistungen als Hinzuverdienst wird das zugrunde liegende Arbeits- oder Arbeitseinkommen berücksichtigt.
Wichtiger Hinweis: Die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten waren in den Jahren 2021 und 2022 temporär auf 46.060 Euro erhöht worden, um Personalengpässe aufgrund der Corona-Pandemie auszugleichen.
Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten
Die Anrechnung von eigenem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf Witwen- oder Witwerrenten sowie Erziehungsrenten ist an bestimmte Freibeträge gebunden.
- Witwen-/Witwerrente: Bei Todesfällen nach dem 31.12.1985 erfolgt keine Anrechnung, wenn das eigene Einkommen (pauschaliert ermittelt) bestimmte Freibeträge nicht übersteigt. Überschreitendes Einkommen wird zu 40 Prozent angerechnet.
- Waisenrente: Seit dem 1. Juli 2015 findet keine Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf Waisenrenten mehr statt.
- Erziehungsrente: Ähnlich wie bei der Witwenrente gibt es Freibeträge, deren Überschreitung zu 40 Prozent angerechnet wird.
Geringfügigkeitsgrenzen
Die Geringfügigkeitsgrenze, bis zu der eine Beschäftigung versicherungsfrei in der Rentenversicherung ist, wird regelmäßig angepasst:
- Bis 31.12.2022: 450,00 Euro pro Monat
- 2023: 520,00 Euro pro Monat
- 2024: 538,00 Euro pro Monat
- Ab 01.01.2025: 556,00 Euro pro Monat
- Ab 01.01.2026: 603,00 Euro pro Monat
Diese Werte sind entscheidend für die Gestaltung von Minijobs und die damit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Folgen. Das deutsche Sozialversicherungssystem ist dynamisch und wird fortlaufend an die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst, um seine Funktionsfähigkeit und Gerechtigkeit zu gewährleisten.
