Null-Promille-Grenze für Autofahrer: Ein überzogener Vorschlag?

Der Konsum von Alkohol, sei es in Form eines gemütlichen Glases Apfelsaft mit Schuss oder eines isotonischen Bieres nach dem Sport, ist tief in der deutschen Kultur verwurzelt. Bei Feierlichkeiten wie dem Oktoberfest oder gemütlichen Winterabenden mit heißen Getränken mit Alkohol darf er oft nicht fehlen. Doch die Grenze zwischen Genuss und Gefährdung im Straßenverkehr ist schmal. Während die Gefahren von Alkohol am Steuer unbestreitbar sind, erscheint die Forderung nach einer strikten Null-Promille-Grenze für Autofahrer, wie sie von den Grünen ins Spiel gebracht wird, als überzogen und wenig praxisnah.

Die Gefahren von Alkohol im Straßenverkehr

Alkohol ist mehr als nur ein Genussmittel; er beeinflusst maßgeblich die körperlichen und geistigen Fähigkeiten, die für das sichere Führen eines Fahrzeugs unerlässlich sind. Bereits geringe Mengen können die Reaktionszeit verlängern, die Wahrnehmung beeinträchtigen und die Koordination stören. Ab 0,4 Promille verschlechtert sich die Fähigkeit zur Entfernungsabschätzung, während ab 0,8 Promille die Lenkbewegungen unkontrollierbarer werden und die Erfassung des Verkehrsgeschehens massiv leidet. Die statistischen Daten sprechen eine deutliche Sprache: Ab 0,5 Promille steigt das Unfallrisiko um das Achtfache, bei 0,8 Promille sogar um das 34-fache. Jeder elfte Verkehrstote ist auf Alkoholeinfluss zurückzuführen.

Gesetzliche Entwicklung und aktuelle Regelungen

Angesichts dieser Risiken ist eine klare Haltung gegenüber Alkohol und Straßenverkehr absolut notwendig. Der Gesetzgeber hat in Deutschland seit 1998 kontinuierlich die Regeln verschärft. Bis April 1998 galt eine Obergrenze von 0,8 Promille, die im Straßenverkehrsgesetz (StVG) verankert war. Die Subsequenten Verschärfungen führten zu einem gestuften System, das heute in § 24a StVG mündet und sich primär an der strengeren Grenze orientiert. Diese Entwicklung spiegelt die medizinische Erkenntnis wider, dass bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 bis 0,4 Promille die Fahrtüchtigkeit messbar nachlässt. Unter Einbeziehung eines Sicherheitszuschlags ergibt sich daraus der heute gängige Grenzwert von 0,5 Promille, ab dem eine signifikante Gefährdung des Straßenverkehrs angenommen wird.

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Absolute und relative Fahruntüchtigkeit

Neben den Ordnungswidrigkeiten nach dem StVG können Fahrer auch nach dem Strafgesetzbuch (StGB) belangt werden. § 316 StGB ahndet Trunkenheit im Verkehr, wenn die sichere Fahrzeugführung infolge Alkoholkonsums nicht mehr gewährleistet ist. Kommt es dabei zu einer Gefährdung anderer Personen oder erheblicher Sachwerte, greift § 315c StGB, der deutlich höhere Strafen vorsieht. Die Rechtsprechung unterscheidet hierbei zwischen der absoluten Fahruntüchtigkeit, die bei Kraftfahrern ab 1,1 Promille (bei Radfahrern ab 1,6 Promille) angenommen wird, und der relativen Fahruntüchtigkeit. Letztere beginnt bereits bei 0,3 Promille, erfordert aber zusätzlich Fahrfehler, die ohne Alkoholkonsum nicht aufgetreten wären.

Auch zivilrechtlich haben diese Promille-Werte gravierende Konsequenzen. Ab 0,3 Promille kann die Kfz-Versicherung bei einem Schadenereignis die Leistung kürzen, wobei dieser Betrag mit steigendem Alkoholgehalt zunimmt. Bei über 1,1 Promille trägt der Verursacher den Schaden vollständig selbst.

Eine Null-Promille-Grenze: Sinnvoll oder überzogen?

Die Forderung nach einer Null-Promille-Grenze, wie sie die Grünen derzeit vertreten, ignoriert jedoch die Realität und die Fortschritte bei der Messmethodik. Moderne Alkoholtester sind so präzise, dass selbst geringste Mengen Alkohol, die beispielsweise durch den Verzehr von vergorenen Lebensmitteln oder die Nutzung von zuckerhaltigen Getränken wie Apfelsaft ohne Zucker – obwohl dieser meist nicht fermentiert – aufgenommen werden könnten, potenziell detektiert würden. Dies könnte dazu führen, dass harmlose Konsumenten unverschuldet ihren Führerschein verlieren.

Die bisherige gestufte Regelung des § 24a StVG berücksichtigt bereits die wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse über die Auswirkungen von Alkohol auf die Fahrtüchtigkeit und bietet einen angemessenen Rahmen, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten, ohne unverhältnismäßig in die Rechte der Bürger einzugreifen. Anstatt eine radikale Null-Promille-Grenze zu fordern, sollten die Bemühungen darauf abzielen, das Bewusstsein für die Gefahren von Alkohol am Steuer weiter zu schärfen und Präventionsmaßnahmen zu intensivieren.

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Fazit und Ausblick

Die Sicherheit im Straßenverkehr hat oberste Priorität. Die bestehenden Gesetze und Regelungen, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren und eine differenzierte Betrachtung von Alkohol und Fahrtüchtigkeit ermöglichen, stellen hierfür ein solides Fundament dar. Eine pauschale Null-Promille-Grenze würde die Komplexität des Themas verkennen und könnte zu ungerechten Konsequenzen für unbescholtene Bürger führen. Stattdessen sollte der Fokus auf Aufklärung, Prävention und konsequente Ahndung von tatsächlicher Fahruntüchtigkeit liegen, um Deutschlands Straßen für alle sicherer zu machen.