Mit dem Jahressteuergesetz 2022 treten wesentliche steuerliche Erleichterungen für kleinere Photovoltaikanlagen in Kraft. Diese Neuregelungen, die sowohl die Einkommen- als auch die Umsatzsteuer betreffen, zielen darauf ab, den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern und bürokratische Hürden abzubauen. Die Änderungen sind teilweise bereits rückwirkend für das Besteuerungsjahr 2022 gültig und vereinfachen die steuerliche Handhabung erheblich.
Bisherige Besteuerung von Photovoltaikanlagen
Vor den jüngsten Gesetzesänderungen wurden die Erträge aus Photovoltaikanlagen grundsätzlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt. Dies erforderte eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung (Anlage EÜR). Insbesondere bei kleineren Anlagen oder solchen mit Batteriespeichern war die Frage der Gewinnerzielungsabsicht oft komplex und führte zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand, was die Finanzverwaltung dazu veranlasste, die Erklärung als steuerliche Liebhaberei unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen.
Auch im Bereich der Umsatzsteuer stellten Photovoltaikanlagenbetreiber vor Herausforderungen. Viele waren als Kleinunternehmer eingestuft, entschieden sich aber oft für die Option zur Regelbesteuerung, um den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten geltend machen zu können. Nach Ablauf von fünf Jahren war ein Wechsel zurück zur Kleinunternehmerregelung möglich.
Die Neuregelungen im Jahressteuergesetz 2022
Das Jahressteuergesetz 2022 bringt signifikante Vereinfachungen mit sich, die den Betrieb von Photovoltaikanlagen, insbesondere an oder auf Gebäuden, deutlich attraktiver machen.
Einkommensteuerliche Befreiung ab 2022
Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Einkommensteuer. Nach der Gesetzesänderung (§ 3 Nr. 72 EStG) sind die Einnahmen aus bestimmten Photovoltaikanlagen seit dem 1. Januar 2022 vollständig steuerfrei. Diese Regelung gilt zwingend und erfordert keine gesonderte Antragstellung mehr.
Begünstigt sind Anlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 Kilowatt-Peak (kWp) auf oder an Einfamilienhäusern (inklusive Garagen und Nebengebäuden) sowie auf oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden. Für Photovoltaikanlagen auf oder an sonstigen Gebäuden, wie z.B. bei Wohnungseigentümergemeinschaften oder Vermietungsunternehmen, gilt eine Obergrenze von 15 kWp pro Wohn- und Gewerbeeinheit. Die Gesamtobergrenze für alle Anlagen eines Steuerpflichtigen liegt bei 100 kWp.
Die Steuerbefreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms – ob eingespeist, selbst verbraucht oder an Mieter weitergegeben. Wenn ein Betrieb ausschließlich steuerfreie Einnahmen aus solchen Photovoltaikanlagen erzielt, entfällt die Pflicht zur Gewinnermittlung und zur Abgabe einer Anlage EÜR. Folglich dürfen Ausgaben, die mit diesen steuerfreien Einnahmen in direktem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Für vermögensverwaltende Personengesellschaften bedeutet dies zudem, dass der Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte führt. Die Frage nach einem Totalgewinn oder steuerlicher Liebhaberei wird somit ab 2023 obsolet.
Die bisherigen Besteuerungsgrundsätze gelten für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, noch bis einschließlich 2021 weiter. Ab dem 1. Januar 2022 profitieren jedoch auch diese Anlagen von der einkommensteuerlichen Befreiung.
Umsatzsteuerliche Neuregelungen ab 2023
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wird ab dem 1. Januar 2023 ein Umsatzsteuersatz von 0 % für die Lieferung, den Erwerb und die Installation von Photovoltaikanlagen sowie dazugehörigen Stromspeichern eingeführt. Dies bedeutet, dass der Nettobetrag der Rechnung dem Bruttobetrag entspricht.
Diese Neuerung entlastet insbesondere Kleinunternehmer, da sie die Kleinunternehmerregelung nun ohne finanzielle Nachteile nutzen können, da der Vorsteuerabzug wegfällt. Der Nullsteuersatz gilt für Solarmodule, wesentliche Komponenten und auch für Batteriespeicher sowie deren Installation. Begünstigt sind Anlagen bis zu einer Bruttoleistung von 30 kWp auf oder an Wohngebäuden sowie auf oder an Gebäuden, die für gemeinwohlorientierte Tätigkeiten genutzt werden.
Für Anlagen oder Komponenten, die vor dem 1. Januar 2023 geliefert oder montiert wurden, gelten die bisherigen umsatzsteuerlichen Regelungen und Wahlrechte fort. Eine Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung ist frühestens nach Ablauf des fünfjährigen Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG ohne steuerliche Nachteile möglich.
Fazit und Ausblick
Die steuerlichen Entlastungen für kleinere Photovoltaikanlagen stellen eine bedeutende Erleichterung für Betreiber dar und tragen maßgeblich zur Förderung erneuerbarer Energien bei. Die Vereinfachung der steuerlichen Pflichten und die Abschaffung bürokratischer Hürden dürften die Attraktivität von Photovoltaikanlagen weiter erhöhen. Wer über die Anschaffung einer solchen Anlage nachdenkt oder bereits eine besitzt, sollte sich über die aktuellen Regelungen informieren, um die steuerlichen Vorteile optimal nutzen zu können. Für detaillierte Informationen und individuelle Beratung empfiehlt sich die Konsultation eines Steuerberaters.

